{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-15_2_StR_463_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-15","aktenzeichen":"2 StR 463/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StE_483/61\n\n2174 095\n\nInNanen des Volkes\n\nden Bergmann Fritz\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nS EEE , ohne festen Wohnsitz,\n\nzuletzt in IB; geboren an BB. En EL in :e-ED OB; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nProf. Dr. Busch\nDr. Menges\nKirchhof\n\nMeyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 24. Mei 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schveren\nRaubes in Tateinheit uit gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nMit der Revision macht er geltend, seine Tat könne\nnur als versuchter kaub beurteilt werden; denn in der\nHandtasche, die er der Dirne entriß, habe sich kein\nGeld befunden. Er rügt deshalb die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Was er dazu vorträgt, bedarf nicht der Erörterung, da die Prüfung von Amts wegen auf die allgemeine Sachrüge hin\nzur Aufhebung des Urteils führt.\n\nDer Angeklagte war der Meinung, eine Dirne, mit\nder er am 30. Januar 1961 in der Nähe der Bonner Rheinbrücke geschlechtlich verkehrt hatte, habe ihm bei dieser Gelegenheit sein Jargeld, etwas über 70.- DM, gestohlen. Einige Tage später ging er wieder zur Rheinbrücke, um die Dirne zu stellen und sein Geld wieder\nzu erhalten. Er traf die Prostituierte G@B und hielt\nsie irrtümlich für die Dirne, mit der er verkehrt hatte.\nEr entriß ihr die Handtasche, \"un sich für seinen Ver-\n\nlust schadlos zu halten.\" Er wollte also der GEB cinen\nGeldbetrag wegnehmen, der demjenigen gleichkam, den\nihm seiner Ansicht nach die Dirne am 30. Januar 1961\ngestohlen hatte. Infolge der Personenverwechslung\nglaubte er, einen Anspruch gegen die GEB auf Rückerstattung des gestohlenen Geldes zu haben. Nun handelt allerdings derjenige, der eine individuell bestimmte Sache wegnimmt, auf deren Übereignung er einen fälligen Anspruch hat, nicht im Widerspruch mit\nder Eigentumsordnung, mithin nicht in der Absicht\nrechtswidriger Zueignung. Daß indessen der Angeklagte\ngeglaubt hätte, nach sieben Tagen habe die Dirne\nnoch die ihm gestohlenen Geldstücke in der Tasche,\nwird vom Landgericht ausdrücklich verneint. Gleichwohl ist, entgegen der Ansicht des Tatrichters, damit die Absicht rechtswidriger Zueignung des Geldes\nnoch nicht dargetan.\n\nDer Senat hat bereits in zwei nicht veröffentlichten Entscheidungen (Urt. vom 11: Oktober 1955\n- 2 StR 259/55 - und Urt. vom 31. Oktober 1956\n- 2 StR 324/56 -) ausgesprochen, daß demjenigen,\nder sich durch Wegnahme von Geld aus dem Gewahrsanm\nseines Schuldners für eine Geldforderung bezahlt\nmacht, die zum inneren Tatbestand des Raubes gehörende Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt,\nwenn er mit der Wegnahme nur die Herstellung des nach\nseiner Meinung rechtmäßigen Zustandes erstrebt. In\nbeiden Fällen hat der Senat die Verurteilung wegen\nschweren Raubes aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil der Tatrichter dies übersehen hatte.\nHier ist die Sachlage nicht anders. Daß der Angeklagte sich in der Person geirrt hat und anılahn,\n\ndie Prostituierte GB, der er die Handtasche wegnahm, sei diejenige, mit der er am 30. Januar 1961\ngeschlechtlich verkehrt hatte, kann die Beurteilung\nnicht ändern. Der Angeklagte hatte zwar gegen die\nGP einen Anspruch auf Zahlung von Geld, glaubte\naber - wegen der Personenverwechslung - gegen Bie\näiesen Anspruch zu haben.\n\nDas Landgericht ist im übrigen der Überzeugung;\ndaß sich in der Handtasche Geld befunden und der Angeklagte es weggenommen habe. Es geht dabei ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte sich nur das weld\nuna nicht auch die Hanätasche zueignen wollte; denn\nim Urteil heißt es; \"Zumindest in Bezug auf das weggenommene Geld handelt der Angeklagte auch in der\nAbsicht rechtswidriger Zueignung.\" Wer ein Behältnis wegnimmt, um sich dessen Inhalt zuzueignen, eignet sich nicht das Behältnis zu, wenn er es nicht\nfür sich behalten oder verwerten will, sondern es\nwegwirft, sobald er den Inhalt an sich genommen hat\n(vgl. hierzu das Urteil des Senats BGHSt 16, 190).\n\nFehlte dem Angeklagten die Absicht rechtswidriger Zueignung, so kann die \\egnahme des Geldes\nnicht als Raub bewertet werden. Jedoch stellt sie\nsich möglicherweise als Nötigung dar. Die Verurtei-\n\nlung wegen Raubes kann also nicht bestehen bleiben.\nDas Urteil ist aufzuheben und dio Sache zu neuer\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nBaldus Busch Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-15/2-str-463-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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