{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-15_2_StR_318_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-15","aktenzeichen":"2 StR 318/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 096\n\n2 StR 318/61\n\nIn Nanen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Arnold Friedrich V (uuEEEEEEEED\naus Aw. czeboren an. ED EB ir: Poww,\n\nwegen einfachen Bankrotts u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nEundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter kn»\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rucht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Darmstadt vom 3. Iktober 1960\n\nl1.} im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen Untreue (§ 81 a SmbH&ö) in Tateinheit mit\nzuei Vergehen des einfachen Bankrotts (S 240 Abs. 1\nNr. 1 und 3 KO, § 83 GmbHG) urd wegen unterlassener\nKonkursanmeldung (8: 64 Abs. |, 84 Abs. 1 GmbHG)\nverurteilt ist,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidunz, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe,\n\nLie Strafkammer hat den Angeklagten wegen ein!uchen\nBankrotts in zwei Fällen (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO,\n§ 83 GmbHG), daven einmal in Tateinheit mit Untreue nach\n% 81 a Abs. 1 GmbHG, und wegen unterlassener Konkursanmel=-\ndung (§§ 04 Abs. 1, 84 Abs. 1 GmbHG) zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer\nvon vier Jahren untersagt, selbständig ein illandelsgewerbe\nzu betreiben oder sich als Geschäftsführer einer GmbH zu\n\nbetätigen»\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg:\n\nDie getroffenen Feststellungen trazer die Verurteilung weger\nUntreue nach § 831 a Abs. 1 GmbHG und wegen einfachen Bankrotis\nnach § 240 Abs, 1 Nr. 1 und 3 KO, § 83 GmbHG: Zwar enthält das\nUrteil zur inneren Tatseite der beiäen Vergehen des einfachen\nBankrotts Keine ausdrücklichen Feststellungen. Es läßt sich\nihm jedoch die Überzeugung der Strafkammer entnehmen, daß der\nAngeklagt. vorsätzlich gehandeit hat. In dem Urteil ist ferner\nnicht ausärücklich gesagt, daß die einzelnen Untreushandlungen\nin Fortsetzungszusammenhang stehen. Lie Strafkammter ist hiervon indessen ersichtlich ausg2gangen. Zutreffend ist auch ihre\nAnnahme, daß die Vergehen der Untreue unä des einfachen Bank- \\\nrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO, § 83 GmbHG tateinheitlich\nzusammentreffen. Das gleiche gilt jedoch für die Vergehen der\nUntreue urd des einfachen Bankrotts nach § 249 Abs. I Nr. 3 7”,\n§ 83 GmbHG. Gesellschaftsnachteile im Sinne des 8 81 a GmbHG\nwerden auch durch pflichtwidrig falsche Buchungen hervorgerufen,\nwenn dadurch der Gesellschaft die Übersicht über ihre Rechte\nund Pflichten, elso über ihren wahren Vermögensstand, unmöglich\ngemacht wird (RG JW 1934, 2151; RG JW 1936, :2319; RG DR 1943,\n513; vgl. auch BGH GA 1956, 121). Der Angeklagte hat nicht nur\nin erheblichem Umfang die Buchung nicht bestehender Forderungen\nveranlaßt, sondern es auch pflichtwidrig unterlassen, die Einkassierung von Forderungen der Buchhaltung mitzuteilen, Daß er\ndie dadurch für die Gesellschaft eintretenden Nachteile erkannt\nund gebilligt hat, ergibt sich deutiich aus den Urteilsfeststellungen, Die hierdurch begangenen Untreuehanälungen stehen mit dem Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 83 GmkHG\nin Tateinheit. Sie bilden ferner nur einen Teil der fortgesetzten Untreue, die somit zwischen den beiden Vergehen des\neinfachen Bankrotts Tatainheit herstelit, Die hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehnen. Eines Hinweises gemäß § 265 StPO bedarf es nicht, da\n\nder Gesichtspunkt der Tateinheit hier dem Angeklasten keine\n§ 8\n\nweiteren Verteidigungsnöglichkeiten eröffnet.\n\nDa aber zwei kinzelstrafen ausgesprochen sind, muß die\nSache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht\n\nzurückverwiesen werden.\n\nDer Schuläspruch wegen Unterlassens des Konkursamtrags\nist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings\ngenügt es nicht, daß der Angeklagte die Überschuldung gekannt\nhat. Diese muß vielmehr durch eine aufgestellte Bilanz erwiesen\nund hieraus erkennbar sein, wobei aber eine Aufzeichnung\nausreicht, die eine Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven\nenthält und die Vermögenslage der Gesellschaft ersichtlich\nmacht (BGE GA 1959, 87). Diese Voraussetzung ist hier indessen erfüllt. Dem Angeklagten ist die von der Zeugin\nSchmidt -— Scharff aufgestellte Vermögensübersicht vorgelegt\nworden. Er kannte außerdem die Bilanä vom 51. Dezember 1958,\nin der, wie er wußte, die Überschuldung äurch unrichtige\nEinstellung von Aktivposten verdeckt war (vgl. RGSt 44, 48).\nAus dem Urteil ergibt sich ferner, wenn das auch nicht ausdrücklich gesagt wird, die Überzeugung der Strafkanmer, daß\nder Angeklagte seine Pflicht, Konkursamtrag zu stellen, kannte\nund sich bewußt war, sie zu verletzen.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch auch hier keinen Bestanä haben, da die Strafkammer auf eine Gefängnisstrafe vun vier\nMonaten erkannt hat, § 84 Abs. 1 GmbHG aber nur eine Frein:itisstrafe bis zu drei konaten anäroht.\n\nMit der Aufhebung des ges: mten Strafausspruchs entfällt\nauch das Eerufsverbot, so daß die Strafkammer hierüber eben-\n\nfalls neu entscheiden muß. Bei dieser Prüfung ist auf\nden Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen.\n\nBaldus Busch Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-15/2-str-318-61","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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