{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-15_2_StR_187_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-16","aktenzeichen":"2 StR 187/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 187/62 1.49 07\n\n-\n\nCr)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Arnold F mp aus SEEN Kreis\nCE, zenoren =: u 1904 ir Sup;\n\nzur Zeit in Untersucnungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 23. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwelt il in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirddas Urteil\ndes Landprcrichts in Frankfurt am Main vom 15. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung\nzum Nachteil | verurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nseno\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung,\nwegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus\nund zu 1 000 DM Gelästrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf seine Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil der Frau <>\n@&B >eschränkt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\n\nRechts.\n\nI: Verfahrensbeschwerde:\n\nZu erörtern ist lediglich die füge, daß der Beweisamtrag des Verteidigers zu Unrecht abgelehnt worden sei.\nDieser ging dahin, die Vermieterin der Zeugin KB\ndarüber zu vernehmen, daß der Angeklagte regelmäßig bei\nder Zeugin übernachtet habe, Zutreffend macht die Revision\ngeltenä, daß dieser Beweisamtrag nicht deshalb abgelehnt\nwerden durfte, weil eine etwaige Unglaubwürdigkeit in den\nPunkten, zu denen die Vernieterin aussagen sollte, sich\nnicht auch auf die Punkte der Aussage erstrecken werde,\ndie den Vorwurf der Unterschlagung des Kraftwagens beireffen. Denn äie Glaubwüräigkeit der Zeugin konnte sehr wohl\ndenn insgesamt erschüttert sein, wenn sie erwiesenermaßen\nbei ihrer Aussage bewußt Unwahrheiten bekundet hatte. Der\nHinweis des Gerichts, daß sie dann doch im übrigen glaubwürdig sei, stellt sich unter den gegebenen Umständen\nals unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, die\nzur Aufhebung des Urteils führen muß (vgl. hierzu auch\nUrteil des erkennenden Senats 2 StR 171/62 vom 16. Mai 1962\nin der Sache 11 KIs 23/61 des Landgerichts in Frankfurt/Main)\n\nII. Sachrüge:\n\nDer Angeklagte hat zunächst im zinverständnis mit\nder Geschädigten, Frau Kl, deren Personenkraftwagen\nauch außerhalb Frankfurts benutzt, und zwar in Wiesbaden und im Raum Bonn. Dazu hat er den Wagen jeweils am\nwochenende, das er regelmäßig mit Freu KB veriepte,\nnach auswärts mitgenommen,\n\nAls er dann erklärte, er müsse nunmehr in Duisburg\narbeiten, verbot ihm Frau KB ernsthaft und aus-\n\ndrücklich, den Wagen auch dorthin mitzunehmen. Der Angeklagte tat es dennoch und kehrte wochenlang nicht nach\nFrankfurt am Main zurück, sondern rief lediglich einige\nKNale bei Frau Kill en, wobei er versprach, nach Beendigung seiner Tätigkeit in Duisburg wieder nach Frank-Zfurt an Main zurückzukonmmen.\n\nAuf Anzeige der Fröu Ki die Siese ihm schon\nvorher angedroht hatte, wurde der Wagen von der Polizei\nermittelt und sichergestellt.\n\nAuf Grunä dieses Sachverhalts hat die Strafkamner\nden Angeklagten wegen Unterschlagung des Äraftwagens verurteilt.\n\nZutreffend wendet die Revision hiergegen ein, dad\ndas Gericht keine Peststellungen getroffen habe, die\neine rechtswidrige Zueignung des Kraftfahrzeugs durch\nden Angeklagten ergeben.\n\nDas Urteil ergibt allerdings nichts darüber, daß\nder Angeklagte den Kraftwagen sich zueignen wollte, Weder\nist er dazu übergegangen, ihn zum weigenen Nutzen zu\nverkaufen, noch hat er der Eigentümerin gegenüber den\nBesitz des Wagens abgeleugnet. Worin die Zueignung liegen\nsoll,ist nicht ersichtlich. Eine zweifelsfreie Feststellung hierüber ist umsoweniger entbehrlich, als der Angeklagte vorher stets im Einverständnis mit der Geschädigten deren Kraftwagen für seine Zwecke auswärts gebrauchte\nund auch während seines Aufenthalts in Duisburg seine\nRückkehr nach Frankfurt am Main wiederholt in Aussicht\nstellte, Die Unterschlagung des Wageninhalts hält die\n\nStrafkammer offenbar nicht für erwiesen.\n\nLassen sich Feststellungen über eine Zueignung\nauch auf Grund der neuen Hauptverhandlung nicht treffen,\nso könnte in Trage kommen, daß der Angeklagte den Wagen\ngemäß § 248 b StGB unbefugt in Gebrauch genommen hat.\nDer erforderliche Strafantrag wird in der unterschriebenen Strafanzeige in Blatt 1 der Akten gesehen werden\n\nkönnen.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung\nzum Nachteil KU hat die “ufnenung des Gesamtstrafausspruchs im Gefolge.\n\nBaldus Scharpenseel Menges\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-16/2-str-187-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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