{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-13_2_StR_485_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-13","aktenzeichen":"2 StR 485/60","doktyp":null,"leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nStPO 8 136 a, 8 302\n\n1. 8 136 a StPO ist auf die Erklärungen des Rechismittielverzichts und der Rechtismitvelrücknahme\nnicht enisprechend anwendbar. Das schließt nichi\naus, daß ein durch Drohung erzwungener Rechismnittelverzichi unwirksam sein kann.\n\n2. Verzichtien der Angeklagie und sein Verteidiger\nunter dem Eindruck des Antiregs auf Erlaß eines\nHafibeiehls, den dei Staatsanwalt nach Urtieilsverkündung wegen Veräunkelungsgefahr stellt,\nauf Rechtsmittel, ohne die Entscheidung des Gerechts abzuwarten, So isi der Rechtismittielvorzichi wirksan, auch wenn gegen die Annahme der\nVerdunkelungsgefahr durchgreifende Bedenken be-\n\nsiehen. .\nen AG - Jugendschöffengericht -\n\nSolingen","text_plain":"r\nNachschlagewerk: ja 2 i 7 A 1) 7 8\n\nAntliche Sammlung: ja\n\nStPO 8 136 a, 8 302\n\n1. 8 136 a StPO ist auf die Erklärungen des Rechismittielverzichts und der Rechtismitvelrücknahme\nnicht enisprechend anwendbar. Das schließt nichi\naus, daß ein durch Drohung erzwungener Rechismnittelverzichi unwirksam sein kann.\n\n2. Verzichtien der Angeklagie und sein Verteidiger\nunter dem Eindruck des Antiregs auf Erlaß eines\nHafibeiehls, den dei Staatsanwalt nach Urtieilsverkündung wegen Veräunkelungsgefahr stellt,\nauf Rechtsmittel, ohne die Entscheidung des Gerechts abzuwarten, So isi der Rechtismittielvorzichi wirksan, auch wenn gegen die Annahme der\nVerdunkelungsgefahr durchgreifende Bedenken be-\n\nsiehen. .\nen AG - Jugendschöffengericht -\n\nSolingen\nBGH, Uri. v. 6. Dezember 1961 - 2 StR 485/60 - LG Wuppertal\nOLG Düsseldorf\n\n2_SiR_485/60\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden selbständigen Handelsverireter Wilhelm E EEEEEN>\naus KW (EEE EB, zeboren an BE: ED EB in\nEi: Bez: KB,\n\nwegen iahrlössiger Verkehrsgefährdung u.ä.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 13. November 1961 in der Sitzung\nvom 6: Dezember 1961, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichier Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. MW in ücı Verhandlung;\n\nObersiaatsanwaliı WB dei der Verkünäung\nals Verireier der Bundesanwalischaft;,\n\nJusiizangsestellier EED\n\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagien gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 4. April 1960\nwird verworfen:\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGegen den Angeklagten fand vor dem Jugendschöffengericht in Solingen am 21. Januar 1960 Haupiverhandlung\nwegen Tahırlässiger Verkehrsgefährdung und fahrlässiger\nKörperverletzung stati. Als Zeuge wurde der Mitfahrer,\ndex Feinmechaniker DEE; siälich vernommen, der damals eine Strafe wegen Diebstahls im Gefängnis Vu»\nverbüßte. Nachdem er zunächst dem Angeklagien günstige\nAngaben gemacht hatte, berichtiigte er auf Vorhalt seine\nAussage und belastete ihn. Seine Angaben veranlaß'ten den\nStaatsanwali, Nachtragsanklage. wegen Verkehrsunfallflucht\nund wegen erfolgloser Anstiftung zur Falschaussage zu\nerheben. Laut Sitzungsniederschrifi erklärten sich der\nAngeklagte und sein Verteidiger mit der Einbeziehung der\nNachtragsanklage in das Verfahren einverstanden. Das\nJusendschöffengericht verurieilie den Angeklagien wegen\nsämvlicher ihm zur Last gelegten Taten, Nach der Urteilsverkünäung erteilte der Vorsitzende Rechismiitclbelehrung.\nDer Angeklagie entschied sich zunächst, heuie noch keine\n\nErklärung über einen Rechtsmitielverzicht abzu-\n\ngeben. Der Staatsanwalt beantragte daraufhin Erlaß\neines Hafibefehls wegen Verdunklungsgefahr. Als\n\naunmehr der Angeklagte und sein Verieidiger, leizierer\n\nauch vorsorglich im Namen der Eltern des Angeklagten,\n\nauf Rechtsmittel verzichteten, nahm der Staatsanwalt\n\ndon Hafi ‚nerehssnirag zurück und verzichtete ebenfalls\n\nauf Rechwemittel.\n\nGleichwohl legte der Angeklagte Berufung ein\nund berief sich darauf, daß er und scoin Verteidiger wegen\ndes inzwischen gestellten Hafibefenlsanirags auf Rechtsmittel verzichtet hätten; denn er habe als Folge einer\nauch nur kurzen Inhafinahme schwerwiegende wirischaftliche Nachteile befürchtet und diese allein durch den\nRechtsmittclverzich; abwenden können. Die Jugendkammer\nals Berufungsgericht ist von der keineswegs zweifelsfreien Richtigkeit dieser Einlassung ausgegangen, hält\naber den Rechtsnittelverzicht für wirkssm und hat demgemäß die Berufung als unzulässig verworfen. An sich\nwill zwar die Jugendkammer auf die Prozeßerklärungen\ndes Rechtsmittelverzichts und der Rücknahme eines\nRechtsmitiiels die Vorschrift des § 136 a StPO enisprechend anwenden; sie erkennt auch an, daß in dem\nAntrage des Staatsanwalis auf Erlaß des Hefibefehls\neine Bedrohung lag, die die Willensfreiheii des Angeklagten in der Frage des Rechtsmitielverzichts offenbar beeinträchtigt hat. Sie hält aber den Anirag weder\nfür Mrozessual unzulässig noch für sachlich unberechtigt: Der Haftbefehl nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO\nkönne bis zum Techtskräftigen Abschluß des Verfahrens\npesamtrası und vom Gericht bis zu diesem Zeitpunkt er-\n\nlasgen werden, Wenn das Gericht den Antrag als unbegründet ablehne, bedeute das noch nicht, daß er\nunsachlich gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe\nder Verdacht nahe gelegen, daß der Angeklagte versuchen werde, den Zeugen Brüngel erneui zu beeinflussen; angesichts der bekannten Verständigungsmöglichkeiten zwischen Strafgefangenen und Außenwoli\nsei diese Gefahr auch nicht deshalb wesentlich geninderi gewesen, weil sich der Zeuge in Sirafhafi\nbefunden habe, Wie naheliegend üle Befürchiung des\nStaaisamwalis gewesen sei, ergebe sicn auch daraus,\ndaß der Angeklagte noch in der Haupiverhandlun; vor\ndem Berufungsgericht dessen bexrichtigie Aussage in\nallen Punkten als falsch bezeichnet habe. Es komme\ndeshalb auch nicht darauf an, ob das Gericht den Haftbeiehl erlassen Oder ihn abgelehnt hätte, wenn der\n\nAntrag nicht zurückgenommen worden wäres\n\nDer Angeklagte erhebt mit der Revision eine\nnicht nach § 344 Abs. 2 StPO ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemoinc Sachbeschwerde. Der zur Enischeidung berufene 1. Strafsenat des Oberlandesgerichis\nin Düsseldorf möchte die Revision als unbegründei verwerfen. Ex hält den Antrag auf Erlaß eines Hafibefchls\nunier den festgestellten Umständen nicht für \"sachgemäß\";\ner möge zwar sachlich gerechiferiigi gewesen sein;\nwegen des zeitlichen Zusammenhangs mit der Befragung\nüber einen Rechtsmittelverzicht sei jedoch auf den\nAngeklagten in unangemessener Weise Zwang ausgeübt\nworden, sich über den Rechtsmittelverzicht sofort zu\nerklären, seine Enischlußfreiheit also vermeidbar beschränkt worden. Das Oberlandesgericht meint, der\n\nStaatsanwalt habe den Antrag schon im Anschluß an\nseinen Schlußvortrag stellen können; dann hätie\n\nbei der Rechtsmittelerklärung schon eine Entscheidung\nüber die Untersuchungshaft vorgelegen,und der Angeklagte hätie sich frei entschließen können, ohne durch\nAusnutzung der gesetzlichen Frist Nachteile befürchten\nzu müssen. Gleichwohl steht die Beeinträchtigung der\nEntschlußfreiheit des Angeklagten nach der Ansicht\n\ndes Oberlandesgerichis der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichies nicht entgegen. Es verneint die entsprechende Anwenäbarkeit des $% 156 a SiPO auf Prozeßerklärungen entgegen der in Rechtsprechung unä Schrifitum überwiegend vertreienen Ansicht; denn diese Vorschrift gehöre Gem Beweisrecht an, während eine Recntsmilielerklärung nicht der Ermittlung von Tatsachen,\nsondern den Zwecken der Prozeßbeteiligien diene und\ndaher mit dem Vernenmungsergebnis einer Beweisaufnahme\nin keinen Punkt vergleichbar sei. Enischeidend ist\nfür das Oberlandesgericht, daß die Prozeßerklärungen\ndes Rechismittelverzichts und der Rücknahme seines\nRechtsmitiels unmittelbar Rechtsfolgen Gfientlichrechtlicher Art nach sich ziehen und deshalb auch dann\nweder anfechtibar noch widerruflich scin dürfen, wenn\nsie durch Täuschung, Zwang oder Drohung veranlaßl worden\nsind. Das Oberlandesgericht möchte demgemäß die Revision\nals unbegründet verwerfen, sieht sich hieran aber durch\nden Beschluß des Oberlandesgerichtes in Hamm vom\n\n25. Mai 1956 (NRW JMBl 1956, 250). gehindert. In äleser\nEntscheidung ist ausgesprochen, § 136 a SiP6 müsse\n\nauch auf verfshrensrechtliche Willenserklärungen Anwendung Tinden, bei denen sich die Beeinirächtigung\n\nder Willonsfreiheit noch nachteiliger für den Ange-\n\nklagtien auswirken könne als bei Aussagen auf Grund\nunzulässiger Vernehmungsmethodsen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legi deshalb folgende Rechts-\n\nfrage dem Bundesgerichishof gemäß § 121 Abs. 2 GVG\n\nzur Enischeidung- vor:\n\nist § 136 a StPO enisprechend anzuwenden, wenn\nder Angeklagte von einem Organ der Strafrechtspilege durch verbotene Mittel zum Verzicht auf\n\nRechtsmittel veranlaßt worden ist?\n\nY-j\n\nTI,\n\nDie Vorlegungsvoraussstzungen sind gegeben.\nDer Senat entscheidet in der Sache selbsi. Hierfür\nbraucht die Vorlegungsfrage nicht allgemein beant-\n\nwortet zu werden.\n\nl. Der Senat schließt sich der Auffassung des\nVorlegungsbeschlusses zunächst insofern an, als er die\nVoraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des\n§ 136 a SiPO nicht für gegeben erachtet. Es fehlt,\nwie das Oberlandesgericht zutreffenä hervorgehoben\nhat, an der erforderlichen Rechtsähnlichkeit der zu\nvergleichenden Rechtsgebiete. § 136 a StPO regelt\nseinem Wortlaut und seinem Zweck nach ausschließlich\nFragen des Beweisrechts. Das kommt nicht nur in der\nAnordnung des Beweisverbotis zum Ausdruck, sondern\nzeigt sich vor zllem auch darin, daß der Gesetzgeber\ndic entsprechende Anwendung der Bestimmung nur Tür\ndie Vernehmung von Zeugen und Sachverstänäigen ($$ § 9\nAbs. 3, 72 StPO), nichi aber in anderer Beziehung\n\n.“L\nu\n\nvorgeschrieben nat\n\n©\n\nEs 1&ßi sich auch nicht ohne Einschränkung\nsagen, daß Gründe dar Gerechtigkeit dazu zwüngen,\ndie Gültigkeit oder Ungüliigkeit von Rechtsmiiielerklärungen, die durch Willensmängel beeinflußt sind,\nnach genau denselben Gesichtspunkten zu beurteilen\nwis die Frage, mit welchen sirafprozessualen Mitteln\ndie wahrheit erforscht werden darf, und untsr welchen\nVoraussetzungen das Gericht Beweisverboten unterliegen\nsoll. In Schrifttun ist bereits zuirefferd darauf hingewiesen worden, daß sich keineswegs alle Einzelheiten der Regelung des § 156 a StPO zu einer Anwendung auf Rechtsmittigelerklärungen eignen.\n\n2. Das bedeuiet nicht, daß Willensmnängel im\nBereich der Rechismittelerklärungen grundsätzlich\nund ausnanmslos unbeachilich seien. Wie schon erwähnt,\nwill hier der Vorlezungspeschluß dem Gesichtspunkt\nder Rechtssicherheit unbedingten Vorrang einräumen.\nSoweit ersichtlich, hat das Reichsgerichi aus der Erwagung, daß die Öffentlichrechtliche Natur des Prozesses die unbedingte Gültigkeit der Rechtismititelerklärung gebiete, nur die Anfechtibarkeit wegen Irriums\nausgeschlossen (vgl. RGSi 57, 83), zu der Frage dasegen, ob auch Täuschung, Zwang und Drohung grundsätzlich unbea chtlich sind, nicht Stellung genommen.\nInsowcit kann sich der Senat der Ansicht des Vorlegungsbeschlusses in ihrsr Allgemeinheit nicht anschließen; er trägt z.B. Bedenken, die Erklärung der\nNechtenittolztcknehne, die von einem Dritten unter\n\nıinoter Todesdrohung arzwungen worden ist, für schlecht-\n\nhin bindend anzusehen, auch wenn kein anderer Ausweg\nblich, Das Gehot der Gerechtigkeit zwingt zu Zusnahmen\n\ncc\n\nvon der unbedingten Gültigkeit der Rechismiitielerklärungen und von der giundsätizlichen Unbeachilichkeit erwiesener Willensmängel. Die Festlegung und\nUmgrenzung dieser Ausnahmen kann sich aber nichi\nunmittelbar und in den Einzelheiten an dic Regelung\ndes § 136 a StPO anschließen. Nur seine Grunägedanken können miiberücksichtigi werden; im Übrigen\nenischeidet die Ari des Willensmangels und seiner\nEnistehung darüber, ob überwiegende Gründe der Gexechiigkeit den Vorrang vor dem Gesichispunki; der\nRechtssicherheit npeanspruchen müssen. Es ist also\nmöglich, daß eine bestiimnie Drohung zwar die Unverweribarkeit der durch sie erzwungenen Aussage zur\nFolge nat, die Gültigkeit eines äurehk sie veranlaßien\nRechismitielverzichtis dagegen unperühri 1äßi, wie\numgekehrt das VerwertungsverdVoti des § 156 a SiPO nur\n\nfür Aussagen gilt, die ein Siaatsorgan mit unerlaub-\n\nten Mitteln herbeigeführt hai, während die Gültigkeit\neiner Rechtsmittelerklärung auch äurch die Drohung eines\nDritten in Frage gestellt sein kann.\n\n3, Der Vorlegungsfall gibt keinen Anlaß zu seiner\nallgemeinen und umfassenden Erörtevung, wie äle Ausnahmen vom Grundsatz der Unbeachtilichkeit von Willensmänseln festzulegen und zu umgrenzen sind. Im Vorlegunzsfall liegi jedenfalls eine solche Ausnahme. nicht\nvox; der Angeklagie hat rechiswirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Wic das Berufungsgericht annimmi,\nist er zu dieser Erklärung durch den Antrag auf Erlaß\ncines Hafibefehls veranlaßi worden. Dicser Antrag war\nni \"sechgemäß\", Der Vorwurf liegt allerdings nicht\ndarin begründet, daß der Sisatsanwali den Anirag nicht\n\n“>\n\n23\n\nschon im Anschluß an seinen Schlußvortirag, sondern\n\nspäter in zeitlichem Zusammenhang mit der Befragung\n\nüber einen Rechtsmittielverzichi gestellt hat; denn\ner\n\na\n\nVerdunkliungsgefahr konnte nicht allgemein, sond\nnux für den Fall angenommen werden, daß es nichü\nzum rechiskräftigen Abschluß des Verfahrens käm.\nDeshalb ist es nicht einmal sicher, daß das Gerichi\nüber einen schon im Schlußvortrag gestellten Antrag\ndes Siaatsanwalts zugleich mit der Urteilsverkündung\nenischicden hätte, weil für den Richter natürlich\ndieselbe Abhängigkeit bestand. Übrigens hätie eäne\ndem Antrag entsprechende Ehischeidung den Angeklagien\nnicht aus seiner Zwangslage: befreien können, weil\ndann die Aufrechterhaltung des Hafibefehls notwendigerveise davon abhing, ob er auf Rechtsmittel verzichtete\noder nicht, Dies bedarf aber keiner weiteren Erörterung.\nEs kann nämlich nicht gesagt we ren, daß Ger Staats-\n\nnandle, weil er nit seinem Antrag\n\nanwalt \"unsachgemäßR“\ndie vwaisächlich gegebene Abhängigkeit zwischen Verdunkelungsgefahr und Rechtsmittelverzicht \"ausnütze\".,\nWenn cin Angeklagier durch seine Verdunkelungsnaßnaehme\ndisse Abhängigkeit selbst herbeiführt, so muß der\nStaatsanwalt seine Anträge notwendigerweise danach\nzichien. Er kann nicht verpflichtet sein, einen sachlich gebotenen Antrag deshalb zu unterlassen, weil\n\ner dädurch den Angeklagten hinsichtlich der Rechisnitiolerxlärung in eine von diesem selbst verschuldete\nzZzwangslage veiseizi,. Bedenken gegen das Vorgehen des\nSvaaisanwalis bestehen hier nur aus dem Grunde, weil\nnach den Umständen eine Verdunkelungsgefahr kaum in\nBeizxscht kommen konnte; denn der Zeuge EEEEB +: fand\nsich in Siralhafti. Die Sorge, daß es dem Angeklagten\n\ngelingen könnte, gleichwohl mit DD in Verkinäaung\nzu kommen und ihn mit Erfolg nochmals zu einer\n\nfalschen Aussage zu überreden, lag so fern, daß sie\nvernünftigerweise als Grund für eine Verdunkelungsgecfahr ausschied. Daß der Angeklagte noch in der Bewufungsverhandiung die Aussage DEEP als falsch\nbezeichnet hat, ist kein Beweis für eine Verdunkelungsgelahr im Sinne der Vorschriften über die Untersuchungshaft. Allerdings stand fest, daß DW nur noch drei\nMonate in Sirafhafi ver@lniben werde, und der Staatsanwali konnte nicht ohne weiieres damit rechnen, daß\n\nes innerhalb dieser Zeit zu einer Berufungsverhandlung, geschweige denn zum rechiskräfiigen Abschluß\n\ndes Verlahrens kommen werde. Die Gefahr eines neuen\nBeeinfiussungsversuchs nach Ablauf Ger drei Monate\n\nwar auch nicht von der Hanäü zu weisen. Diese Gelahr\naber geboi nicht, den Antrag auf Erlaß eincs Hafibefehls unmittelbar nach Abschluß der Hauptiverhandlung\n\nzu siellen, um dadurch eine sofortige Rechtismitielentcheiäung des Angeklagten herbeizuführen, obwohl ihm\nior die Überlegungszeit der gesetzlichen Rechtsuitielirist hätte belassen werden können. Insoforn kann also\nGer Antrag des Staatsanwalts nicht mehr als sachgemäß\n\n[7]\n\n>\n\nbezeichnet werden.\n\n4. Dennoch ist der Rechtsmittelverzicht wirksam;\nweil der bloße Anirag des Staatsanwalis auf Anordnung\nder Untersuchungshaft, mag er auch im dargelegien Sinne\nunsachgemäß sein, nicht als eine Drohung angesehen werden\ndarf, die dem durch sie veranlaßten Rechtsmiitelverzicht\ndie Verbindlichkeit nimmt. Im Bereich des § 136 a StPO\nmag es Tür die Unierscheidung zwischen unzulässiger\nDrohung unä bloßer Warnung nicht schlechthin darauf\n\nrn mn nn ne\n\nankommen, ob der \"Drobende\" das in Aussicht gesicllie Übel selbst herbeiführen kann unä will\n\noder nicht (vgl. Eberhard Schmidt § 1536 a Anm. 16).\nHier ist maßgebend, daß der Antrag des Staatsonwalts\nden Angeklagien keineswegs unmittelbar in eine\nZwangslage versetzi hat, die ihm dio sofortige Enüscheidung abnötigte. Er hatte den Beistand eines\nVerieidigers und wußte, daß der Anirag nicht die\nVerhaftung selbst bedeutete, und daß or zunächst\neinmal Gegenvorstellungen cıheben und die Eniscnaeidunz\ndes Gerichts abwarten konnte. Gerade wenn der Antrag\nsachlich nichi gerechtfertigt war, stand zu erwarten,\nGeß das Gericht ihm nicht entsprach. Erst der krlaß\ndes Hafthdefehls hätte den Beschwerdeführer vor dic\nNotwenüigkeit gestellt, auf dio Berufung zu verzichten,\num der Vollsvreckung des Hefinefenls zu enigchen. Deshalb kann er keine solche Zwangslage geliend machen,\nsie seinen Verzicht unwirksam macht.\n\nUnter diesen Umständen kann dahinstehen, wie\nzu entscheiden wäre, wenn der Angeklagte die Erklärung\nerst nach Erlaß des Haftbefehls und unter seinem Eindruck abgegeben hätte, um seine sofortige Freilassung\nzu erreichen. Der Senat hätte auch dann Bedenken, den\nRechtsmitielverzicht für unwirksam zu erklären, obwohl\ner die Beurteilung der Verdunklungsgefahr durch das\nBerufungsgericht nicht billigt: er neigi allerdings zu\nder Ansichi, daß ein Verzicht nicht mehr als wirksam\nanseseken werden könnte, wenn der Hafibefchl klar ersichtlich jeder gesetzlichen Grundlage enibehri.\n\n1IL.\nNach allem kommt der Senat zu Folgenden Rechts-\n\n1. § 136 a StPO ist auf die Erklärungen des\nRechtsmittelverzichts und der Rechtsmiitelrücknahnme nicht entsprechend anwendbar, Das\nschließt nichi aus, daß ein durch Drohung\nerzwungener Rechtsmittelverzicht unwirksam\nsein kann.\n\n2, Verzichten der Angeklagte und sein Verteidiger\nunter dem Eindruck des Antrags auf Erlaß eines\nHaftbefehls, den der Staatsanwalt nach Urteilsverkündung wegen Verdunkelungsgelahr stellt,\nauf Rechtsmitiel, ohne die Enischeidung das\nGerichis abzuwarten, so isi der Rechtismittelverzicht wirksam, auch wenn gegen die Annahme\nder Veräunkelungsgefahr durchgreifende Bedenken bestenen.\n\nDie Revision des Angeklagien ist demgemäß als\nunbegründet zu verwerfen.\n\n.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-13/2-str-485-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-13/2-str-485-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.984415+00:00"}}