{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-13_2_StR_458_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-13","aktenzeichen":"2 StR 458/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ia (9%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Yalter 1 ED aus :1 iin.\nKrs. Fre :e, dort geboren an WE. zn EB,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der\nSitzung vom 13. November 1961, an der teilgenomuen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Marburg/Lahn vom 2. Juni 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er und der Witangeklagte\nFD egen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden\n\nsind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nurd Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamnmer hat gegen den Angeklagten wegen fahrlässizer Körperverletzung auf eine Strafe von zwei \\onaten\nGefängnis erkannt und ihn ferner verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem - früheren - Mitangeklagten FEB einen Betrag\n\nvon 216,60 DM an die Nebenklägerin Frau Pgg@ zu zahlen.\n\nMit der auf den strafrechtlichen Teil des Urteils\nbeschränkten Revision erhebt der Angeklagte die Sachbe-\n\nschweräde,\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hält den Tatbestand des § 230 StGB\ndurch das Vorgehen des Angeklagten gegenüber Frau PB\nfür verwirklicht, weil er dieser durch die Ausübung des\nGeschlechtsverkehrs Schmerzen, insbesondere in der Unmgebung des Genitale, beigebracht und weil er ihr kurz\ndarauf, um noch einmal mit ihr geschlechtlich zu verkehren, die Beine auseinandergerissen und ihr dadurch\nweitere Schmerzen zugefügt habe. Diese Auffassung der\n\nStrafkammer findet in dem festgestellten Sachverhalt keine\n\nsusreichende Stütze.\n\n1.) Hinsichtlich des ersten Vorganges, der Vollziehung des\nBeischlafs, ist das Landgericht von der Möglichkeit ausgesengen, daß Frau Pggp zu dem Geschlechtsverkehr mit dem\nAngeklagten bereit war, den dieser im Stehen ausübte, wobe]\ndie Nebenklägerin, rücklings über die vordere Haube eires\nVolkswagens gebeugt, stand oder lag. Auf Grund dieser Bereitschaft der Nebenklägerin kann in der Vollziehung des\nZeischlafs kein rechtswidriges Handeln des Angeklagten gesehsr\nwerden. Das gilt nicht nur für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs als solche, sondern auch für eine etwa damit verbundene Schmerzzufügung. Das Vorgehen des Angeklagten könnte\nallerdings rechtswidrig gewesen sein, wenn sich die Einwilligung der Nebenklägerin in den Geschlechtsverkehr nicht zugleich auf die Art und Weise erstreckt hätte, in der dieser\ndurchgeführt wurde. Für eine dahingehende Beschränkung des\nEinverständnisses fehlt es indessen an jedem Anhalt. Abgeseher\ndavon, daß hierzu im Urteil keine ausdrückliche Feststellung enthalten ist, sprechen die Umstände, unter denen es zu\ndem Verkehr zwischen den Beteiligten kam, dafür, daß auch xıch\nder Annahme der Strafkammer die Einverständniserklärung “cr\nNebenklägerin die Vollziehung des Beischlafs in der Forn\numfaßte, wie er geschah. Ist das aber der Fall, so mangelt es\nnicht nur hinsichtlich der Ausübung des Geschlechtsverkenrs\nselbst, sondern auch hinsichtlich einer damit zusammenhängs”—\nden Schmerzzufügung an einem rechtswidrigen Verhalten des\n\nAngeklagten.\n\nIm übrigen ist, wie des weiteren bemerkt sei, im Urteil nicht widerspruchsfrei dargetan, daß Frau Pg® dei dem\nGeschlechtsverkehr mit dem Angeklagten überhaupt körper-\n\nPr\n\nliche rletzungen und Schmerzen davongetragen hat. Zwar\nheißt es in der rechtlichen fürdigung (Bl. 13 UA), ihr\nseien schen bei dem in der festgesteliten Weise auszeübten\nGeschlechtsverkehr durch den Angeklagten Schmerzen, insbesnhdere in der Umgebung des Genitale, beigebracht worden.\nen wird zuvor im Rahmen der Beweiswürdiguns {Bl: 10,\n\n11 UA) gesagt, Frau Pg sei zwar zunächst zum Geschlechtsv:.r-\n\nkahr mit dem Angeklagten bereit gewesen, sei es aber nicht\nnehr gewesen, als ihr die sehnerzhaften Schwellungen in der\nUmgebung des Genitale beigebracht worden seien; das sei\nszätestens der Fall gewesen, als der Mitangeklagste Tg»\nmit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Nach diesen Ausübrungen bleibt, da FB den Beischlaf uit Frau Tg nach\ndem Angeklagten vollzogen hat, offen, was die Strafkammer\nnier als erwissen angesehen hat, ob nämlich die schmerzhaften Schwellungen schon durch den Beschwerdeführer oder\nerst durch FB verursacht worden sind. Sollte das letztere\nzutreffen oder zumindest nicht zu widerlegen sein, so wär\n\nPr\nn\n\ninsoweit auch aus diesem Grunde für eine Verurteilung des\n\nAngeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung kein Raun\n\n2.) Die Feststellungen des Urteils® zu dem zweiten Vorgang\n(Auseinanderreißen der Beine) sind gleichfalls nicht geeignet, die Anwendung des § 230 StGB zu tragen. Zwar scheitert\nGiese hier nicht am Fehlen der Rechtswidrigkeit; denn Frau\nFp war, wie die Strafkammer annimmt, zum Geschluchtsverkehr nicht mehr bereit, als ihr der Ange:lagte Cie Beine\nauseinanderriß. Daß er ihr dabei aber in fahrlässiger Weist\nSchmerzen zugefügt habe, geht aus dem Urtail nicht hervor.\n\nSin Tahrlässiges Handeln würde in Betracht kommen, wenn\n\nder Angeklagte, der, wie jedenfalls nicht zu widerlegen war,\n\nauch zu diesem Zeitpunkt ncch von der Bereitschaft der\nNebenklägerin zum Geschlechtsverkehr ausgegangen ist, deren\nentgegenstehenden Willen oder zumindest die Tatsache hätte\nerkennen können und müssen, daß Frau Pe bei dem vorangegangenen zweimaligen Verkehr Verletzungen davongetragen und\nSchmerzen hatte, deren Ausmaß durch ein Auseinanderreißen\nder Beine vergrößert werden konnte. Über die Änderung ihrer\nwillensrichtung hat sich Frau Pgg® erstmalig mit den Worten,\nman solle sie in Ruhe lassen, sie habe genug, geäußert, nachdem der Angeklagte ihr die Beine auseinandergerissen hatte.\nDieser hat daraufhin von seinem Vorhaben Abstand genomzen.,\nDsvon, daß sie Schmerzen habe, hat Frau Pgge nichts gesagt:\nks sind auch keine Umstände ersichtlich, aus denen ohne v\\eiteres zu entnehmen wäre, daß der Angeklagte eine dahingehende Erkenntnis hätte gewinnen können und müssen. Wohl\nhat er bei der Vollziehung des Beischlafs mit Frau PB \"::n\nnicht gerade bequeme Lage gesehen. Abgesehen davon aber,\n\ndaß nicht einmal feststeht, ob der Angeklagte der Nebenik”t -\ngerin bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs in dieser\nStellung Schmerzen bereitet hat, bleibt, selbst wenn dies\nzutreffen sollte, offen, ob er sich angesichts der bis zur\nBeendigung des Verkehrs bestehenden Bereitschaft von Frau\nP@EB solcher Folgen hätte bewußt werden können und müssen.\nDie Möglichkeit zu erkennen, daß sich Frau PB verletzt\nhatte, wäre für den Angeklagten schon eher gegeben gewesen,\nals er beobachtete, wie die Nebenklägerin bei dem Geschlechts\nverkehr mit FB zu Fall kam. Jedoch ist auch insoweit\nnicht unzweifelhaft, ob er bei seiner unter der Einwirkung\ndes Alkohols und der sexuellen Erregung beeinträchtigten\nkrkenntnisfähigkeit in der lage war, aus der Tatsache des\nFalles zu schließen, daß sich die Nebenklägerin dabei Verletzungen zugezogen haben könnte, bei deren Vorhandensein\n\n.\n\n„r\n\n»in „useinanderreißen der Beine zu einer Steigerung der\n\nSchmerzen Tühren muäöte.\n\nAllerdings wäre es denkbar, daß das Vorgehen des\nAngeklagten, für sich gesehen und unabhängig von den\nSchmerzen, die Frau PP schon hatte, für sie schmerzhaft\nwer, und daß der Angeklagte. dies hätte erkennen können und\nmüssen, Indessen mangelt es auch insoweit an zureichend\nreststellungen. Nicht jedes Auseinanderreißen der Beine\nbraucht unbedingt mit Schmerzen für den Betroffeuen verbunden zu sein. Selbst wenn dies aber hier der Fall gewesen\nwäre, bleibt dennoch mangels nähere er Darlegungen ofien, ob\nder in seiner Erkenntnisfähigkeit beeinträchtiigte Angexlagte\nbei einem Verhalten, wie es Frau P@8 bis dahin gezeigt hatte\nzu der Erkenntnis hätte gelangen können und müssen, er werie\nder Nebenklägerin durch seine Handlungsweise Schmerzen bereiten, womit diese nicht einverstanden sein werde.\n\n3,) Nach alledem kann die Verurteilung wegen fahrlässiger\nKörperverletzung nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil\n\nmuß daher - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Hitangeklagten TB - in seinen strafrechtlichen Teil aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfange zur erneuten Prüfung an das\nTandgericht zurückverwiesen werden. Dieses erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt unter den aufgezeigten Gesichtspunkten nochmals zu klären. sofern es wiederum, was anzu-\n\nnehmen ist, zu einer Verneinung des Schuldvorwurfs der Notzucht gelangen wird. Der bürgerlich rechtliche Teil des Urteils bleibt von der Aufhebung unberührt, da er nicht angefochten worden ist und das zum strafrechtlichen Teil singe-\n\nlegt» Rechtsmittel zu neuer tatrichterlicher Verhanälung un\nSntscheidung führt (BGHSt 3, 210, 211).\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-13/2-str-458-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-13/2-str-458-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.961171+00:00"}}