{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-30_2_StR_485_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-30","aktenzeichen":"2 StR 485/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_485/61 | 001\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Heinz S cn ED aus Mei, Kreis\nHOP, geboren am @. En ED ir Ho, Kreis\n7 7\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter “Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung;\nBundesanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 9. Mai 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 10. Mai 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet. j\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Augeklagten - unter Freisprechung im übrigen -— wegen versuchter Notzucht in Tateinheit\nmit Körperverletzung zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt.\n\nGegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit\nder Revision; er beanstandet das Verfahren und erhebt die\nSachbeschweräe.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Die Rüge, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Zollamtmann VB sei auf seine Aussage nicht vereidigt worden, dringt nicht durch. Zwar trifft es zu,\n\ndaß es ausweislich der gerichtlichen Niederschrift an einer\nEntscheidung über die Vereidigung des Zeugen fehlt. Indessen\nberuht das Urteil nicht auf diesem Mangel. Die Tatsache,\n\ndaß sich der Angeklagte am 3. Februar 1961 in der Zeit\nzwischen 22*° und 23 Uhr nicht in der Gaststätte \"Caf&\nMORE in BEE aufgehalten hat, ist außer von dem\n\nZeugen WEB auch von der Zeugin Frau RB bekundet\n\n- 3.\n\nworden. Im übrigen hat der Angeklagte, wie im Urteil dargelegt ist, nach Vernehmung dieser beiden Zeugen seine\nEinlassung, er sei zu der angegebenen Zeit in dem (af&\nMB zewesen, nicht aufrecht erhalten, sondern erklärt,\ner könne auch in dem anderen Cafe an der Hauptstraße\ngewesen sein. Infolgedessen war die Aussage des Zeugen\nvo für die Entscheidung nicht mehr von Bedeutung.\n\nIm übrigen stützt auch die Revision eine ihrer Aufklär:mesrügen gerade darauf, daß das Landgericht die\nMöglichkeit eines Besuches des Angeklagten in dem\n\nanderen Caf% nicht näher geprüft habe.\n\n2.) Der Vorwurf, die Strafkamner habe die ihr obliegende\nAufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt, geht gleic\nfalls fehl.\n\nAuf die Behauptung, das Gericht hätte an verschiedene\nZeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen worden sind,\nnoch bestimmte weitere Fragen richten müssen, kann die\nRevision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 136).\n\n._ Die Inhaber und das Bedienungspersonal des \"anderen\nCaf&s\" darüber zu hören, ob der Angeklagte etwa zur Tat-\n\nzeit dort gewesen sei, bestand bei der hier gegebenen Sachlage, wie sie das Urteil im einzelnen wiedergibt, für die »\nStrafkammer kein Anlaß.\n\nEbensowenig war diese gehalten, von sich aus den\nvon der Revision vermißten Versuch durchzuführen, ob\neine ahnuhgslose Person in der Weise, wie es der Zeugin\nPape nach ihrer Darstellung geschehen ist, in den Xraftwagen des Angeklagten hineingezogen werden kann. Eine solche Maßnahme hätte schon deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg versprochen, weil es an der Ahnungslosig-\n\nkeit der Versuchsperson unä damit an dem Überraschungsmoment gefehlt haben würde, bei dessen Vorliegen allein die\nY nahme eines derartigen Versuchs zu einem möglicherweise\nvı?TVertı-nen Ergebnis hätte führen können. Ersichtlich im\np Inblick hieraus nat auch in der Hauptverhandlung keiner\naer Prozeßbeteiligten einen dahingehenden Antrag gestellt\n0 ger auch nur eine entsprechende Anregung an das Gericht\n„'erangetragen, wie dem Schweigen des Protokolls in Ver-\n\np ndung mit dem Schweigen der Revision hierzu entnommen\n\n„erden kann und muß.\n\n‚nbegründet, Die Ausführungen des Urteils sind entgegen\n\nem Vorbringen des Beschwerdeführers weder in sich widerpruchsvoll noch denkgesetzlich unmöglich, geben auch keinen\n‚anhalt für die von der Revision behauptete Verkennung der\nBeweislast, rechtfertigen vielmehr die Anwendung der von\n‚der Strafkammer angezogenen Strafgesetze auf den festgestellten Sachverhalt.\n\n7.) Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich\nv\n\nd\ns\n\n4.) Der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen bedenken. Die Gründe, aus denen die Zubilligung mildernder\nUmstände versagt wurde, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt. Daß sie die Möglichkeit einer Strafmilderung\ngemäß § 44 StGB übersehen haben könnte, ist zu verneinen:\nEingangs des die Strafzumessung behandelnden Urteilsabschnitts\nweist sie ausdrücklich darauf hin, daß \"für die Strafandrohung § 177 StGB (Notzucht) in Verbindung mit § 43 StGB\n(Versuch) zur Anwendung kommt\", und abschließend erwähnt sie,\ndaß sie die Nichtvollendung des Verbrechens strafmildernd\nberücksichtigt hat. Wie ihre sonstigen Erwägungen deutlich\nerkennen lassen, hat sie aber; obwohl die Tat nur bis zum\nVersuch gediehen war und obwohl gewisse Milderungsgründe\n\n“\n“ . : eier -. -\n\nY\n\nin der Person des Angeklagten gegeben waren, eine Zuchthzusstrafe für erforderlich gehalten, die bei Nichtanwendung der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB und bei\nAblehnung mildernder Umstände mindestens ein Jahr beträgt. Die in dieser Höhe erkannte Strafe ist daher aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-30/2-str-485-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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