{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-30_2_StR_484_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-30","aktenzeichen":"2 StR 484/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_ 484/61 0 GG?\n\nInNanmnmen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wolfgang Br NEED , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am @. ED 1955 in vemp- ED.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 4. Mai 1961 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle Kg> verurteilt worden ist, ferner\n\nim gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in zwei Fällen und wegen eines fortgesetzten Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen von zweimal 100 DU und einmal 20 DM verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die fehlerhafte Ablehnung von Beweisamträgen und die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung u.a.\nfolgende Beweisamträge gestellt:\n\n1) bis 3) orocoon\n\n4) der nachbenannte Zeuge hat dem Angeklagten auf\ndessen telefonische Bitte hin erlaubt, den \\Wagen noch drei Monate zu benutzen.\n\nZeugnis des Herrn Sch zu laden bei der\n\nFirma vgp i@ Vin \"ap, TORREEEES (Hei).\n\n5) Der Angeklagte hat der nachbenannten Zeugin\nnicht erklärt, er erwarte seine Eltern. Er\nhat ein Zimmer mit drei Betten nicht belegt,\nweil er seine Eltern erwartete, sondern weil\ndie Wirtin ein Einbettzimmer nicht mehr zur\nVerfügung hatte.\n\nZeugnis der Inhaberin der Pension Pu»\n\nin OD (Te).\n\n6) Der Angeklagte hat die vorbezeichnete Pension\nohne Hinterlassung von Schulden verlassen. Die\nWirtin hat auch keine entsprechende Äußerung\n- entgegen der Bekundung der Zeugin Kg -\ngemacht und insbesondere keine Anzeige erstattet.\nBeweis: wie vor.\n\n’\n\n7jj;Die vorbenannte Zeugin hat der Zeugin Kg,\nncchäem der Angelilagte die Pension verlassen\nhatte, nicht erklärt, daß der Angeklagte seine\nEltern erwartet habe und deshulb ein Dreibettzimmer zunächst zugewiesen erhalten habe.\nBeweis: wie vor.\n\nDie Strafkammer hat diese Anträge wie folgt beschieden:\n\nDie Beweisamträge der Verteidigung nach Ziffer i\n\nbis 6 Abs. 1 werden als rechtlich unerheblich ab-\n\ngelehnt, die Beweisamträge nach Ziff, 6 Abs. 2 und 7\n\nwerden abgelchnt,\n\n- A =\n\n1) weil sie sich als Beweisermittlungsamträge darstellen, da sie Vorgänge betreffen, die sich\nnach dem Weggang des Angeklagten aus O>-\nEB zugetragen haben sollen, so daß das tatsächliche Vorbringen der Verteidigung nur auf\nVermutungen beruhen kann,\n\n2) weil die beantragte Vernehmung der benannten\nPensionswvirtin als Zeugin im Wege der Rechtshilfe ein ungeeignetes Beweismittel ist, da\nmit einer solchen Vernehmung mangels persönlichen Eindrucks die Glaubwürdigkeit der benannten Zeugin mit der Zeugin Kg nicht gegenseitig abgewogen werden kann,\n\n3) weil die Behauptungen als wahr unterstellt werden können.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages zu 4), der den\nFall des Betruges zum Nachteil der Firme ve ie vaiın-AU in EEE betrifft, ist nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen der Strafkamner erschien\nder Angeklagte am 6. Juni 1959 bei der Firma va I\nNEED und erklärte wahrheitswidrig, daß er\nfür die Te ::ı En Kraii pei einer\nFYirva in DEE tätig sei und einen Personenkraftwagen für Rechnung dieser Firma für einige Tage mieten wolle. Dabei legte er einen noch in seinem Besitz befindlichen Yerksausveis der Ei vor\nund erreichte so, daß ihm ein Personenkraftwagen entgegen den sonstigen Gepflogenheiten ohne Anzahlung\nüberiassen wurde. Am 8. Juni bat er telefonisch, den\nWagen eire Woche länger behalten zu dürfen, was ihm\ngestattet wurde. Am 15. Juni rief er wiederum an,\n\n-5-\n\nerklärte wahrheitswidrig, er sei in Frankfurt, und\n\nbat um eine weitere Verlängerung der Mietzeit. Daraufhin vereinbarte der Buchhaltungsleiter Sch nit\nihm einen späteren Rückgabetermin. Der Angeklagte gab\nden Wagen jedoch nicht zurück. Dieser wurde vielmehr\nim Oktober 1959 in Rgg sichergestellt.\n\nDie Strafkammer hält es für möglich, daß der Angeklagte zunächst willens und in der lage war, die\nMiete für die nächsten Tage zu bezahlen. Sie erblickt\nden Betrug jedoch darin, daß der Angeklagte aı\n15. Juni 1959 unter Ausnutzung der bisherigen, auf\nseinen falschen Angaben in Verbindung mit der Vorlage\ndes ihm nicht mehr zustehenden Werkssuszeises beruhenden Großzügigkeit üer Firma vg ip kW eine Verlängerung der Mietzeit erreichte. Dabei läßt sie es\ndahingestellt sein, ob ihm die Benutzung des Wagens\nnur bis zum 18. Juni 1959 oder, wie er sich eingelassen hatte, für weitere drei Monate gestattet wurde. Im ersten Fall liege, so führt sie aus, das betrügerische Verhalten des Angeklagten darin, daß\ner von vornherein nicht gewillt gewesen sei, den Wagen an diesem Tage zurückzugeben, im zweiten Fall darin, daß er am 15. Juni 1959 weder aamit habe rech-.\nnen können noch gerechnet habe, die Miete für einen\nso langen Zeitraum zahlen zu können.\n\nUnter diesen Umständen war die unter Beweis gestellte Tatsache nicht geeignet, der Verurteilung\nden Boden zu entziehen. Wurde sie nämlich bewiesen, so wurde damit nur eine der beiden möglichen Begehungsarten ausgeräunt. Der Beweisamtrag durfte daher als rechtlich unerheblich abgelehnt werden.\n\nDer Senat hat auch geprüft, ob in diesem Falle\ndie Verurteilung nach Auslieferungsrecht zulässig\nwar, Der Angeklagte ist auf Grund des Haftbefehls des\nAmtsgerichts in Krefeld vom 30. November 1959 von der\nRepublik Österreich ausgeliefert worden. Nach diesen\nHaftbefehl sollte er sich dadurch eines Betruges\nschuldig gemacht haben, daß er am 6. Mai 1959 in\nEEE zufgetaucht sei, dort bei der Firma ve\nCD VD - KB einen Personenkraftwagen gemietet\nhabe, den Wagen jedoch nicht, wie es vereinbart gewesen sei, ai 18. Mai 1959 abgeliefert habe, sondern\nmit ihm nach Italien gefahren sei. Gegenstand des do\nHaftbefehls war damit das Gesamtverhalten des Angeklagten gegenüber der Firma ve ie YD-ii>\nDie Tatsachen, die die Strafkammer zur Grundlage der\nVerurteilung gemacht hat, bilden aber nur einen Teil\ndieses Gesamtverhaltens, so daß der Grundsatz der\n\"Spezialität\" nicht verletzt ist (vgl. RGSt 65, 106, 111).\n\nDagegen rügt die Revision zu Recht die Ablehnung\nder übrigen Beweisamträge.\n\nDie Anträge zu 6) Abs. 2 und 7) stellen sich entgegen der Ansicht der Strafkammer als echte Beweisamträge dar; denn sie enthalten das Verlangen, über\nbestimmte Tatsachen mittels eines bestimmten Beweisnittels Beweis zu erheben. Daß sie Vorgänge betreffen, von denen der Angeklagte keine positive Kenntnis haben kann, die er vielmehr nur vermutet, ist unerheblich. Es ist einem Angeklagten nicht verwehrt,\nauch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die\ner ledis;lich für möglich hält (RGSt 64, 432; RG HRR 1933\nWr, 1061 und 1935 Nr. 554). Die Anträge durften daher\nnicht wit der Begründung abgelehnt werden, es handle\nsich um Beweisermittlungsamträge.\n\na\n\n- 7 -\n\nDie weitere Begründung trägt die Ablehnung ebenfalls nicht. Die Strafkammer verkennt die Bedeutung des\nBegriffs \"völlig ungeeignet\". Über den Wert eines angebotenen Beweismittels kann in der Kegel erst nach\nordnungsgemässer Erhebung entschieden werden- Dieser\nGrundsatz erleidet allerdings eine Ausnahme, wenn\nbestimmte Umstände schon vorher eine abschliessende\nBeurteilung und eine sichere Feststellung des Unwertes\ndes Bevieismittels ermöglichen (RGSt 54, 181; 56, 134;\n63, 329; BGH NJW 1952, 191; Urt, v. 27. Januar 1956\n- 2 StR 416/55 -). Solche Umstände sind hier nicht\ndargetan. Daß ein Zeuge nur kommissarisch vernoumen\nwerden kann, bedeutet nicht, daß seine Vernehmung\nvöllig wertlos ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß\ndie Strafverfahrensordnung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur die kommissarische Vernehmung von\nZeugen zuläßt, sondern sogar als Ersatz für die Vernehmung eines Zeugen die Verlesung von richterlichen\nProtokollen, auch von anderen Niederschviften, Urkunden\nund Schriftstücken gestattet. In allen diesen Fällen\nkann der Richter die Beweismittel nicht deshalb ablehnen, weil andere Zeugen schon etwas anderes bekunz\ndet heben, als bewiesen werden soll, und weil die\nBeurteilung und Wertung der sich widersprachenden\nAussagen Schwierigkeiten bereitet. Im übrigen ist\naber auch bisher nicht ersichtlich, daß die benannte\nZeugin nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden kann. \\eder die weite Entfernung noch die Unmöglichkeit, die Zeugin zum Erscheinen zu zwingen,\nschließt cine derartige Vernehmung aus. Sollte sich\nallerdings ergeben, daß die Zeugin auch freiwillig\nnicht erscheinen wird und daß ihre kommissarische\n\nVernehmung nicht ausreicht, so kann ein Fall der\nUnerreichbarkeit des Beweismittels vorliegen (BGHSt 13,\n300).\n\nSchließlich hat die Strafksmmer die zugesagte\nWahrunterstellung nicht eingehelten. Maßgebend für den\nUmfang einer Wahrunterstellung ist der wirkliche Sinn,\nnicht der Wortlaut eines Beweisamtrages. Die Anträge\nsollten ersichtlich dem Nachweis dienen, daß die Angaben der Zeugin KB über die Äußerungen, die die\nPensionswirtin ihr gegenüber gemacht haben sollte,\nnicht nur objektiv, sondern auch subjektiv unvahr waren. Hierzu waren sie auch nicht von vornherein ungeeignet. Gleichwohl ist die Strafkammer im Urteil nur\ndavon ausgegangen, daß die Zeugin objektiv die Unwahrheit gesagt habe und daß daher Rückschlüsse auf ihre\nGlaubwürdigkeit fehl am Platze seien. Zwar unterliegt auch eine als wahr unterstellte Tatsache der\nfreien Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese darf\njedoch nicht dazu führen, daß ein Beweisamtrag seines\nwahren Sinnes und seiner Bedeutung entkleidet wird.\n\nBedenklich ist ferner auch die gesonderte Behandlung der Anträge zu 5) und 6) Abs. 1 einerseits sowie zu 6) Abs. 2 und 7) andererseits. Diese Anträge\nstehen, wie die Revision zutreffend geltend macht,\nin einem so engen Zusammenhang, daß sie, da das Beweisthema für die Entscheidung von Bedeutung ist,\nnicht teilweise als unerheblich abgelehnt werden durften.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im\nRückfall, die ausschließlich auf der Aussage der\nZeugin Kg beruht, kann daher keinen Bestand haben.\nLamit muß zugleich der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\n\nie\n\nAuf die Schuldsprüche in den beiden anderen Fällen\nwirkt sich der kechtsfehler nicht aus. Soweit die Revision diese mit der Sachrüge angreift, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen bleiben, da sie möglicherweise\näurch die Verurteilurg auch im Fall KB beeinflust\nsünd. Zudem verwertet die Strafkammer gegen den Angeklagten, daß er eine abgeschlossene und mit \"sehr gut!\nbeendete Lehre als Industriekaufmann durchgemacht\nhabe, obwohl es sich hierbei anscheinend nicht um\neine bewiesene Tatsache, sondern nur um die nicht\nwiderlegte Einlassung des Angeklagten handelt.\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-30/2-str-484-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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