{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-30_2_StR_464_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-30","aktenzeichen":"2 StR 464/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". 02\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Karl Andreas Bruno G CEEEEEB aus\nEEE, Sort: gedoren am GM. EEE EEE, 2.2:\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter, f\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 11. Juli 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 12. Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines schweren,\neines einfachen und eines versuchten schweren Diebstahls, sänmt\nlich begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Sachbeschwerde und außerdem zum Falle II 2\ndes Urteils (Verurteilung wegen - einfachen - Diebstahls\neiner Lederjacke) eine Verfahrensrüge erhebt,\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1.) Soweit der Angeklagte des vollendeten und des versuchten schweren Diebstahls schuldig befunden worden ist,\nhat die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler ergeben. In beiden Fällen findet die rechtliche Beurteilung in den Feststellungen ihre Stütze»\n\n2: Aber auch die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls\nbegegnet keinen Bedenken.\n\nDer Vorwurf, die Strafkammer habe hier durch Nichtvernehmung des an der Tat beteiligten Dieter Mehner als Zeugen\nihre Aufklärungspflicht verletzt, scheitert schon daran,\ndaß weder aus dem Urteil noch sonstwie ersichtlich ist,\nob sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung so, wie die\nRevision behauptet, eingelassen und ob das Landgericht\ndiesen Angaben Glauben geschenkt hat. Daß deren Aufnahme\nin die Urteilsgründe unterblieben ist, kann darauf zurückzuführen sein, daß der Tatrichter sie als unerheblich angesehen hat. In sachlichrechtlicher Hinsicht kommt es nämlich\ndarauf, ob die Lederjacke für MW bestimmt sein sollte,\nentgegen der Ansicht der Revision nicht an.\n\nNach dem Sachverhalt, wie er auf Grund des glaubhaften\nGeständnisses des Angeklagten festgestellt ist, haben dieser\nund MED die Wegnahme der Lederjacke aus dem Schaukasten\nauf Grund des vorher gefaßten Entschlusses, sie gemeinsam\nzu entwenden, gemeinschaftlich durchgeführt. Sie haben also\nbewußt und gewollt zusammen gewirkt, um gemeinsam die Sachherrschaft über die Jacke zu erlangen, d.h. sie sich beiden\nzuzueignen. Daß die Jacke nach erfolgter Zueignung Mehner\nallein zukommen sollte, ist daher für die Frage, ob auch der\nAngeklagte in der nach § 242 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht gehandelt hat, ohne Bedeutung. Der Endzweck des Täters kann über die eigene Zueignung hinausgehen und auf\ndie Zuwendung der Sache an einen Dritten gerichtet sein (R6St\n44, 207, 209; 47, 147).\n\nDie Meinung der Revision, der Diebstahl sei nicht vollendet worden, weil Polizeibeamte die Täter gestört und diese\ndeshalb die Jacke weggeworfen hätten, trifft ebenfalls nicht\nzu. Mit der Herausnahme der Jacke aus dem Schaukasten hatten die Täter unter Bruch fremden Gewahrsanms eigenen Goewahrsam an der Jacke erlangt. Daß sie ihn durch das Eingrroifen\nder Polizei wieder verloren haben, macht die Begründung eigenen Gewahrsams und damit die Vollendung des Diebstahls\n\nnicht ungeschehen.\n\n3.) Auch im Strafausspruch gibt das Urteil zu Beanstandungen\nkeinen Anlaß. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung gehen offensichtlich fehl. Sie erschöpfen sich in\n\ndem unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, an die\nStelle der Würdigung des Landgerichts eine eigene Beurteilung\nzu setzen. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer die Zubilligung mildernder Umstände versagt und die Einzelstrafen SO0-\nwie die Gesamtstrafe bemessen hat, lassen keinen Rechtsirrtum\n\nerkennen.\nDotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-30/2-str-464-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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