{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-30_2_StR_462_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-30","aktenzeichen":"2 StR 462/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 462/61\n\nImN\n\ncc\nI\n\nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zeitschriftenwerber Hans-Georg D (mE\nzus EEE, geboren an ©. EEE ED in SE, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nScharpenseel\nDr. Menges\nKirchhof\n\nMeyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter REED\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nN\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 8. Juni 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 9. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als Mittäter\nwegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\n1.) Der Schuldspruch, gegen den sich die Revision\nnur mit der allgeneinen Sachrüge wendet, zeigt keinen\nRechtsfehler.\n\n2.) Den Strafausspruch greift die Revision mit\nder Behauptung an, die Strafkammer sei rechtsirrig\ndavon ausgegangen, daß die Mindeststrafe für versuchte\nNotzucht bei Zubilligung mildernder Umstände ein Jahr\n\nGefängnis betrage; das Landgericht habe die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB nicht beachtet. Dieses Vorbringen dringt nicht durch. Zwar enthält das Urteil den\nvon der Revision angeführten Satz; \"Wegen des besonderen Unrechtsgehalts der Tat mußte eine erheblich über\nder Mindeststrafe des 8 177 Abs. 2 StGB liegende Strafe\nverhängt werden!'. Das ist jedoch nicht dahin zu verstehen, daß die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von\neinem Jahr gemäß § 177 Abs. 2 StGB als gesetzliche Mindeststrafe für die Tat des Angeklagten angesehen hat.\nErsichtlich hat die Strafkammer damit zum Ausdruck g0-\nbracht, daß wegen des Unrechtsgehalts der Tat auf keinen Fall die Mindeststrafe für das vollendete Verbrechen, äie ein Jahr Gefängnis beträgt, schuldangemessen sei. Sie hat unabhängig von der gesetzlichen\nMindeststrafe für das vollendete oder versuchte Verbrechen die Strafe für die konkrete Tat des Angeklagten festgesetzt. Das ergitt sich insbesondere daraus,\naaß sie dem Angeklagten nur mit großen Bedenken mildernde Umstände zubilligt, den besonderen Unrechtsgehalt der Tat betont und ausdrücklich darlegt, daß die\nStrafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert sei. Daß\nletzteres erst nachträglich im Anschluß an die eigentlichen Strafzumessungsgründe dargelegt wird, entspricht zwar nicht dem üblichen Aufbau eines Urteils,\nist im Ergebnis aber unschädlich. Der Umstand, daß\n\ndie Strafkammer bei den Strafzumessungserwägungen die\n\nnur geringfügige, nicht einschlägige Vorbestrafung des\nAngeklagten nicht erwähnt, besagt nicht, daß sie diese\nTatsache unberücksichtigt gelassen hat. Nur die bestimmenden Umstände sind im Urteil anzugeben.\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-30/2-str-462-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-30/2-str-462-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.289988+00:00"}}