{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-30_2_StR_450_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-30","aktenzeichen":"2 StR 450/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Eduard B EEE ,\nohne festen Yohnsitz, geboren am 9: END EB ir\nHm; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.2_\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 19. Juni 1961 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs,\nschweren Diebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten\nZuchthaus verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts. Seine srklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 25. August 1961, die er neben der Revisionsbegründung seines Verteidigers abgegeben hat, sind erst\nnach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aufgenommen\n(§ 345 StPO) und können daher in ihrem verfahrensrechtlichen Vorbringen keine Berücksichtigung finden.\n\nDie Sachrüge hat teilweise Erfolg.\nHinsichtlich des Schuldspruchs hat die Nachprüfung\n\ndes angefochtenen Urteils allerdings keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n- 3.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben,\ndenn die Voraussetzungen des Rückfalls für den schweren\nDiebstahl zum Nachteil der Ufa sind nicht einwandfrei\nnachgewiesen. Die durch Urteil des Schöffengerichts in\nDüsseldorf am 11. Mai 1956 gegen den Angeklagten wegen\nDiebstahls erkannte Strafe von zwei Monaten Gefängnis\nist nach dem Urteil am 9. Juni 1959 erlassen worden. Daß\ndem Angeklagten dieser Erlaß im Zeitpunkt der Straftat\nzum Nachteil der Ufa im Oktober 1960 auch bekannt gewesen\n\"ist, stellt das Urteil nicht fest. Im Zeitpunkt der Tat\nmuß der Täter die den Rückfall begründenden Tatsachen konnen, |\nhier also muß dem Angeklagten der Erlaß der bezeichneten\nStrafe bekannt gewesen sein. Dieser Erlaß hätte ihm gegebenenfalls durch Beschluß gemäß § 453 StPO eröffnet werden\nmüssen. Ob dies geschehen ist, läßt sich den Feststellungen\ndes Urteils nicht entnehmen.\n\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle des schweren Diebstahls zum Nachteil\nder Ufa. Nach den Umständen läßt sich nicht ausschließen,\ndaß mittelbar auch der Strafausspruch in den anderen beiden\nFällen der Verurteilung durch diesen Mangel der Urteilsbe-\n. gründufg’- berührt ist. Deshalb ist die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs geboten. |\n\nDem Angeklagten und seinem Verteidiger bleibt überlassen, in der neuen Hauptverhandlung die Gesichtspunkte\nzur Geltung zu bringen, die nach den Ausführungen der\nRevisionsbegründung für die Zubilligung mildernder Um-\n\nne man\n\nstände sprechen und für die Strafzumessung von Bedeutung sind.\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer\n\n4 a Ze\nFa a2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-30/2-str-450-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-30/2-str-450-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.274100+00:00"}}