{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-30_2_StR_442_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-30","aktenzeichen":"2 StR 442/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"fep‘\nu)\n2\n\nt\n\n[DS\nDi\nIp\nN\n\nL&L\n\nImNauen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rohrinstallateur Günter Wilhelm B EB aus\n\nHa EM: geboren an . ED ED in YED-GEEEED,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scherpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 19. Juni 1961\n\n1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses wegfällt,\n\n2,) im Strafausspruch aufgehoben.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von sieben\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision\ndes Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat zum Teil ET-\nfolg.\n\n1.) Die Einzelausführungen der Revision richten\nsich zum großen Teil unzulässigerweise gegen die Be-\n\nweiswürdigung und gegen die Feststellungen der Strafkammer. Deren Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich\nmöglich und fehlerfrei.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen\ndie Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern.\nDer Angeklagte, der an einem Heuhaufen uriniert hatte,\nwendte sich anschliessend zu der plötzlich hinter dem\nHeuhaufen hervortretenden damals 11 3/4 Jahre alten\nWenda Hab und sagte zu ihr: \"Guck doch einmal hier\nbei mir\". Dabei hielt er sein entbiößtes Glied in der\nHand. ür wollte mit seinen Worten Wanda, deren ungefähres Alter er erkannte, veranlassen, daß sie sein\nGlied betrachte, Diese blickte aber sofort weg und entfernte sich. Unmittelbar danach zeigte sich der Angeklagte in derselben Art der knapp 12 Jahre alten Gisela Elisebeth EB, die sich aber auch alsbald abwandte, Danach hat entgegen der Ansicht der Revision\nder Angeklagte mit dem Verleiten beider Kinder zur Unzucht begonnen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der\nAngeklagte in wollüstiger Absicht beide Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils, also\nzur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleiten wollen. Dadurch, daß das Landgericht Tateinheit angenonmen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert,\n\n2,) Dagegen ist die Verurteilung wegen Erregung\nöffentlichen Ärgernisses nicht begründet. Zum Tatbestand gehört, daß die Handlung öffentlich begangen wurde. Dafür ist wiederum Voraussetzung, daß die Handlung\n\nAe\n\nvon unbestimmt vielen Fersonen wahrgenommen werden konnte, die nicht durch persönliche Beziehungen zusamngehalten wurden (RGSt 72, 68; BGHSt 11, 282). Die Strafkammer ist zu Unrecht der Ansicht, diese Voraussetzung\nsci gegeben. Da der Angeklagte zunächst mit dem Rücken\nzur Strasse vor dem Heuhaufen stand, der nicht unmittelbar an der Strasse lag, ist nicht ersichtlich, daß andere Personen als die Kinder den Vorgang hätten wahrnehmen können.\n\nZum inneren Tatbestand legt die Strafkammer nur\ndar, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, da er\nsich bewußt gewesen sei, Öffentlich unzüchtige Handlungen zu begehen und da er zumindest in Kauf genommen habe, daß die Mädchen an seinem Verhalten Ärgernis nahmen. Liese Ausführungen reichen zur Bejahung\ndes inneren Tatbestandes nicht aus. Zwar genügt der bedingte Vorsatz, Es fehlt jedoch an einer Feststellung,\ndaß der ingeklagte an die Möglichkeit dachte, eine\nunbekannte Anzahl von Personen könne den Vorfall beachten. Das ist auch nicht dem Sachzusammenhang des\nUrteils zu entnehmen, Vielmehr spricht der zeitliche\nGeschehensablauf dagegen. Der Angeklagte hatte nänmlich zunächst die Kinder nicht bemerkt, Wanda und\nElisabeth tauchten plötzlich und überraschend vor ihm\nauf. Erst dadurch wurde der Angeklagte zu seinem Tun\nveranlaßt. Er wollte dabei, daß nur die Kinder sein\nentblößten Glied ansahen. Der Senat hat gemäß\n\n§ 354 Abs. 1 StPO von sich aus erkannt, daß die Verurteilung wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses wegfällt. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur\nFolge.\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-30/2-str-442-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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