{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-27_2_StR_193_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-27","aktenzeichen":"2 StR 193/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Nach § 7 Abs. 3 OWiG liegt bei Bedeutungslosigkeit der\nOrdnungswidrigkeit ein Verfahrenshinderris vor.","text_plain":"GGE\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\noWiG § 7 Abs. 3\n\nNach § 7 Abs. 3 OWiG liegt bei Bedeutungslosigkeit der\nOrdnungswidrigkeit ein Verfahrenshinderris vor.\n\nBGH, Beschl. v. 27. Oktober 1961 - 2 StR 193/61 - AG Bremen\n\n0iG Bremen\nWs 227/60\n\n2 StR 193/61\n\nBeschluß\n\nIn dem Bußgeläverfahren\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich 3 mu aus Bre@@®:\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen das Güterkraftverkehrsgesetz\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n27. Oktober 1961 beschlossen:\n\nNach § 7 Abs. 3 OWiG liegt bei Bedeutungslosigkeit der Oränungswidrigkeit ein Verfahrenshindernis vor.\n\nDer Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr in\nBr@B erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bußgeldbescheid, den das Antsgericht in Bremen aufrecht erhielt.\nGegen dessen Entscheidung hat der Betrofiene Rechtsbeschvierde eingelegt. Er rügt Verletzung des § 7 Abs. 3\nOWiG, da das Amtsgericht seinen Antrag, wegen Bedeutungslosigkeit der Sache von einer Seidbuße abzusehen, zu Unrecht übergangen habe.\n\nDas Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen\nwill den angefochtenen Beschluß aufheben und die\nSache an das Antsgericht zurückverweisen zur Nachholung\nder nach seiner Ansicht fehlenden Feststellungen zu\nder Frage, ob die Ordnungswidrigkeit bedeutungslos\nist. Es glaubt diese Feststellungen nicht selbst\ntreffen zu können, weil § 7 Abs. 3 OWiG eine sachlichrechtliche Vorschrift sei, Es sieht sich an der Entscheidung jedoch gehindert durch die Beschlüsse des\nBayerischen Obersten Landesgerichts in BayöObIGSt\n1952, 268; 1956, 243, des OLG Celle in GA 1957, 277\nund des 9LG Schleswig in SchlA 1959, 301, in denen\ndie Bedeutungslosigkeit der ürdnungswiärigkeit nach § 7\nAbs. 3 OWiG als ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis beurteilt wird. Wäre üjies richtig,\nso hätte nach seiner Ansicht das Rechtspeschwerdegericht die Feststellungen selbst zu treffen und\nüber die Bedeutungslosigkeit zu entscheiden, dürfe\ndie Sache aber nicht zurückverweisen.\n\nZur Begründung seiner Auffassung trägt das\nOberlandesgericht noch folgendes vor:\n\nFür die Annahme einer sachlichrechtlichen Vorschrift spreche, daß im Felle der Bedeutungslosigxeit\nein staatlicher Rußgeldanspruch nicht entstehe, weil\ndas Gesetz zwingend das Absehen von einer Geldbuße\nvorschreibe, Strafzumessung und Absehen von Strafe\nseien ihrer inneren Natur nackt als richterliche Entscheidung nicht wesentlich voneinander verschieden,\n\nbei Absehen von Strafe oder wie hier von einer Geldbuße handle es sich um einen Grenzfall der richterlichen Strafzumessung. Dies sei auch ausdrücklich\n\nin dem Vorentwurf 1909 und dem Entwurf eincs allgemeinen deutschen Strafgesetzbuches von 1927, die\neine allgemeine Vorschrift für das Absehen von\nSirafe in besonders leichten Fällen empfahlen, dadurch klargestellt worden, daß sie in dem Abschnitt 1\nüber die Strafbemessung vorgesehen war. Wenn eine\nsolche Bestimmung auch nicht in das Strafgesetzbuch\naufgenommen worden sei, so enthalte üleses jetzt\n\nGoch einzelne Tatbestände, die die Richt&r'ermächtigen, unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe\n\nzu mildern oder von ihr abzusehen, Der Richter übe\nhier keine Gnade, sondern spreche aus, daß von Rechts\nwegen keine Strafe verwirkt sei. Eine solche Entscheidung stehe aber ihren Wesen nach der Strafzumessung nahe.\n\nDie Voraussetzungen zur Vorlage nach § 56 Abs. 5\nOTiG und § 121 Abs, 2 GVG sind gegeben. In der Sache\nselbst kann sich der erkennende Senat der Auffassung\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts nicht anschließen.\n\nNach § 7 Abs. 1 OWiG steht die Festsetzung einer\nGeldbuße im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsvehörde: dieses Ermessen wird dahin eingeschränkt, daß\neinerseits nach § 7 Abs. 2 Oli, falls ein öllentli-\n\nches Interesse an der Verfolsung bestent, eine Geld-\n\nbu3e festzusetzen, andererseits von einer solchen\n\nnach § 7 Abs. 3 OWiG abzusehen ist, wenn die Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung aller Unstände keine\nBedeutung hat.\n\nEine Bestimmung, daß der Richter in bestimmten\nFällen von Strafe absehen dürfe, war dem Strafgesetzbuch von Jahre 1871 unbekannt. Es zeigl sich aber,\ndaß in außergewöhnlich leichten Fällen selbst die\nim Gesetz vorgesehene Mindeststrafe oft noch als\nHärte empfunden wurde. Die Erkenntnis, daß ein solches unerwünschtes Ergebnis sich keinesfalls durch\ndie Fassung der gesetzlichen Tatbestände verhindern\nlasse, führte bei den Reformbestrebungen zu dem\nVorschlag, eine Abhilfe dadurch zu schaffen, daß\ndem Richter die Befugnis gegeben werde, in außergewöhnlich oder besonders leichten Fällen die Strafe\nzu mildern oder von ihr abzusehen. Er fand schon\nAufnahme in den Vorentwurf von 1909 zu einem deutschen Strafgesetzbuch und kehrte in allen späteren\nEntwürfen wieder. Der Gesetzgeber ist diesen Bestrebungen insofern entgegengekommen, als er in\neiner Reihe von Vorschriften dem Richter die Befugnis gegeben hat, unter Umständen von Strafe abzusehen, so in den 93 82, 89 Abs. 3; 90 Abs. 5; 129\nAbs. 3; 129 a Abs. 2; 139 Abs. 1; 157; 158 Abs. 1;\n173 Abs. 5; 175 Abs. 2 StGB. Zweifellos gehört in\ndiesen Fällen die Tntscheidung über das Absehen von\nStrafe zur Straizumessung.\n\nWeil nun 3 7 Abs. 3 OWiG sich ebenfalls der Ausarucksweise bedient, Jaß bei Bedeutungslosigkeit der\nOrönungswidrigkeit von einer Geldbuße \"abzusehen\" sei,\nwill der Vorlegungsbeschluß auch diese Vorschrift\nals eine Strafzumessungsregel ansehen. In Wirklichkeit\nkarn daraus nichts für die zu entscheidende Frage\nhergeleitet werden; denn in den genannten Fällen handelt es sich, was das vorlegende Jberlandesgericht\noffenbar nicht als wesentlich ansieht, stets um eine\nKannvorschrift, währenä § 7 Abs. 3 OWiG das Absehen\nvon Geläbuäe teim Vorliegen der Voraussetzung zwingend\nvorschreibt; das Gesetz verbietet hier dem Richter\ndie Festsetzung: einer solchen. Aus diesem Verbot\nsoll sich alleräüings nach dem Vorlegungsbeschluß ergeben, daß bei Bedeutungslosigkeit kein staatlicher\nBußgeldanspruch entstehe, weil hier der Gesetzgeber\nvon vornherein auf einen solchen verzichtet habe.\nDiese Auffassung ist indessen nicht vereinbar mit\ndem Begriff des \"Absehens\" von einer Geldbuße, der\neinen schon bestehenden Anspruch voraussetzt. Wie\nallgemein sonst, entsteht auch hier der Bußgeldanspruch mit der schuldhaften Verfehlung gegen die\nstaatliche Verwaltungsoränung, der Begehung der Ordnungswidrigkeit. Sonst dürften entgegen bisheriger\nallgemein anerkannter Rechtsprechung bei Beurteilung\nGer Verfehlung Erwägungen rechtspolitischer Art, die\nsich aus einer gegenüber der Tatzeit veränderten Sachlage oder einer inzwischen eingetretenen Rechtsentwicklung ergeben, nicht berücksichtigt werden. Im übri-\n\ngen spräche die Gegenmeinung gerade für die Annahme\neines Verfahrenshindernisses; denn die Grundlage für\nein Verfahren entfiele, wenn eine mit Geldbuße hedrohte Ordnungswidrigkeit überhaupt nicht vorhanden\nwäre,\n\nDer Befehl an die Verwaltungsbehörde und an den\nRichter, bei Bedeutungslosigkeit der Verfehlung von\nBuße abzusehen, kann somit nur den Sinn haben, daß\nder Staat auf den entstandenen Bußgeldanspruch verzichtet. Allein die Prüfung der Voraussetzungen hat der\nGesetzgeber in die Hand der Verwaltungsbehörde oder\nbei Antrag auf gerichtliche ıintscheiäung gegen einen\nBußgeldbescheid in die des Richters gelegt. Führt\nsie zur Bejahung der Bedeutungslosigkeit, so steht\nder Verzicht des Staates fest; disser bringt den\nstaatlichen Bußgeldanspruch zum Erlöschen und hindert\njeden weiteren Portgang des anhängigen Verfahrens.\nDer Ausspruch über das Absehen von Buße hat somit lediglich feststellende, keine rechtsgestaltende Bedeutung. Damit ist die Auffassung, es handle sich\n\n44:5\n\num eine Strafzumessungsaufgabe, nicht vereinbar.\n\nDie Sachlage ist vergleichbar mit der Niederschlagung Gurch ein Straffreiheitsgesetz, worauf das Bayerische Überste Landesgericht bereits zutreffend hingewiesen hat (BayObLG 1952, 268; 1956, 245). Auch die\nliederschlagung wirkt verfahrensrechtlich als Hinderungsgrund der enhängigen, noch nicht abgeschlossenen Unter-\n\nsuchungen und bringt sachlich-rechtlich den. staatlichen Strafanspruch zum Erlöschen (RGSt 69, 124,\n\n126; BGHSt 3, 134, 136). Die Straffreihesitsgssetze:\nknüpfen die Gewährung oder die Versagzung von Straffreiheit nicht immer nur an Tatzeit una Strafgrenze,\nsondern häufig noch an weitere sachliche Voraussetzungens Handeln auf politischer Grundlage (StFG 1949 § 9);\nunverschuldete Notlage infolge der Kriegs- oder lachkriegsereignisse (StFG 1954 § 3:, Handeln aus Grausamkeit, aus ehrloser, gemeiner Gesinnung oder aus\nGewinnsucht (StFG 1949 § 2 Abs. 2, StRG 1954 § 9\nAbs. 2). In solchen Fäilen ist die Tat auch nach den\nangelührten sachiich-rechtlichen Gesichtspunkten zu\nprüfen, wie nier die begangene Ordnungswidrigkeit auf\nihre Bedeutungslosigkeit, ohne daß dadurch der Charakter der Straffreiheitserklärung als sines Verfahrenshindernisses in Frage gestellt wäre. Bejant das Gericht die Voraussetzungen der Niederschlagung, SO\ntritt die Straffreiheit ebenfalls kraft Gesetzes ein;\nseine Entscheidung hat auch hier nur einen feststellenden und nicht einen rechtsgestaltenden Inhalt\n\n(RGSt 54, 175 67, 145, 146; 69, 124, 125).\n\nDer wesentliche Unterschied zu den Fällen, in\ndenen das Strafgesetz dem Richter die Befugnis gibt,\nnach seinem Ärmessen von einer Bestrafung abzusehen,\nzeigt sich auch im Wortlaut der Entscheidung. Dort\ndarf das Gericht den Angeklagten nicht freisprechen,\nzuß ihn vielmehr unter Absehen von einen Strafeusspruck\nfür schuldig erklären (BGHSt 4, 172, 176; 10, 320).\n\nHiergegen entfällt ein Schuldspruch, wobei in diesen\nZusammenhang unerörtert bleiben kann, ob das Verfahren einzustellen ist oder die Entscheidung dahin zu\ntauten hat, daß von einer Geldbuße abgesehen werde,\neil der Gesetzgeber die Urdnungswidrigkeit, die ohne\nBedeutung ist, nicht für strafwürdig hält, soll wegen\neiner solchen Zuwiderhandlung weder ein Verfahren »ingeleitet noch ein eingeleitetes fortgesetzt werden.\nDer Täter soll nicht nur mit einer Geldbuße verschont,\ner so!l auch nicht mit dem Makel eines Schuldspruchs\nbehaftet werden.\n\nEs sei noch darauf hingewiesen, daß für das\nRechtsbeschwerdeverfahren die vorgelegte Rechtsfrage\nnicht die erhebliche Bedeutung hat, die ihm das\nDberlandesgericht beimißt. Zwar :hat das Rechtsbeschwerdegericht über die Voraussetzungen’ eines Verfahrenshindernisses grundsätzlich selbst aufgrund\nder vorliegenden oder der von ihm noch weiter zu\ntreffenden ergänzenden Feststellungen und des Akteninhalts zu entscheiden (vgl. RGSt 71, 259, 261; BGH\n4 StR 742/57 Urt. v. 27. Februar 1958 in IM StFG 1949\n$ I Nr. 5). Es ist ihm aber nicht schlechthin verwehrt, Gäie Sache zur Nachholung fehlender Feststellungen an den Tatrichter zurückzuverweisen (vgl. BGH\n1 StR 719/54 Urt, v. 18. Januar 1955, IM StEG 1954\nzu § 3 Nr. 2; BGHSt 9, 104). Dazu kann vor allem Anlaß bestehen, wenn das Verfahrensnindernis an bestimmte\nVoraussetzungen sachlich-rechtlicher Art gebunden ist,\nwie in den oben erwännten Fällen der Straffreiheitsgesetze. Auch § 7 Abs. 3 OWiG schließt nach Ansicht\n\nGes erkennenden Senats eine Zurückverweisung nicht\n\nAUSo\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Auffassung des\nvorlegenden Öberlandesgerichts vertreten.\n\nDie Verjährung ist durch die Verfügung des\nVorsitzenden des erkennenden Senates vom 31. Mai 1961,\ndurch den der Berichterstatter bestellt wurde, unter-\n\nbrochen worden.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-27/2-str-193-61","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-27/2-str-193-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.106513+00:00"}}