{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-25_2_StR_473_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-25","aktenzeichen":"2 StR 473/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"D05\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Gerhard H EB . ohne festen\nWohnsitz, geboren an @. EEm> ED ir TB in\nSmmp-\\B, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls i:R. U.As\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nIberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-2.--\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 21. Juni 1961 wird das\nVerfahren in Falle ICEEB, auch hinsichtlich des\nMitangeklagten MB: auf Kosten der Staatskasse eingestellt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten HD wegen\nRückfalldiebstahls in 15 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Mitangeklagten Lip wegen Rückfalldiebstahls in 12 Fällen zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revisionen der beiden Angeklagten führten zur\nAufhebung im Falle ICEEEw, weil die hier festgestellte Entwendung von Schokolade und Bonbons möglicherweise nur Mundraub sei,\nder gegebenenfalls mit versuchtem Diebstahl in Tateinheit stehen\nkönnte. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.\n\nNunmehr hat das Landgericht den Beschwerdeführer und\nden Nitangeklagten MP im Falle ICE wegen gemeinschaftlich begangenen Mundraubes zu je vier Wochen Haft verurteilt und im übrigen aus den in ien anderen Fällen rechtskräftig ausgesprochenen Einzelstrafen gegen HOEEEB eine\nGesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie gegen MB eine solche von zwei Jahren und vier Monaten\ngebildet.\n\nMit der auf die Verurteilung im Falle IciiED veschränkten Revision macht der Angeklagte geltend, die Strafverfolgung sei verjährt. Das trifft entgegen der Ansicht des\n\nLandgerichts zu.\n\nDie Verjährung konnte nach Erlaß des am 2. November 19300\nverkündeten Urteils durch die unter dem 2. Februar 1961 an\nbeide Angeklagte ergangene Aufforderung des Vorsitzenden der\nStrafkammer, sich zur Fortdauer der Untersuchungshaft zu\näußern, nicht mehr unterbrochen werden. An diesem Tage: war die\nfür die Strafverfolgung von Übertretungen in § 67 Abs. 3 StGB\nvorgesehene Frist von drei WNonaten bereits abgelaufen. Gemäß\n8 67 Abs. 4 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tage, an dem\ndie Handlung begangen ist. Dementsprechend ist auch bei Unterbrechung der Verjährung durch eine richterliche Handlung der\nTag, an dem diese vorgenommen wird, der erste Tag der damit\nbeginnenden neuen Verjährungsfrist. Infolgedessen ist deren\nletzter Tag derjenige, der dem ersten kalendermäßig vorhergeht; das war hier bei einer Frist von drei Monaten der\nl., Februar 1961.\n\nEine Unterbrechung der Verjährung ist in diesem Zeitraum auch nicht durch andere, dazu geeignete richterliche\nHandlungen eingetreten. Die von dem Vorsitzenden der Strafkammer am 7. November 1960 angeoränete Weiterleitung der Revisionsschrift des Angeklagten an die Geschäftsstelle geschah\nnur zur Beifügung des Eingangsstempels, nachdem der Vorsitzende\nden Tag des Eingangs schon handschriftlich auf dem Schriftstück vermerkt hatte. Ebensowenig diente die Verfügung des\nVorsitzenden vom 20. November 1960, durch die er dem Antrage\neines eine Versicherungsgesellschaft vertretenden Rechtsanwalts auf Überlassung der Akten entsprach, der Fortsetzung\ndes Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklag-\n\nten ID:\n\nSonstige richterliche Handlungen sind ausweislich der\nAkten in der Zeit zwischen dem 2. Novemter 1960 und dem\nl. Februar 1961 nicht vorgenommen worden. Mit Ablauf dieses\n\nei\n\ne\\\n\nTages war somit die Strafverfolgung wegen des Mundraubes verjährt. Die Revision des Angeklagten führt daher insoweit zur\nZinstellung des Verfahrens, die gemäß § 357 StPO auch hinsicht-\n\nlich des Mitangeklagten Hg auszusprechen ist.\n\nDie im Falle IB entstandenen Kosten des Verfahrens\nhat nach § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Sie auch\nmit eiwwaigen, den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu belasten, ist nicht geboten. Nach den Feststellungen des Urteils schloß das Vorgehen der Angeklagten eine grobe\nUnredlichksit in sich, so daß die an sich die Erstattung\nzwingend vorschreibende Bestimmung des § 467 Abs. 2 Satz 2\nHalbsatz 1 StPO gemäß § 2 des Gesetzes betreffend Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nicht Platz\ngreirt. Die Überbürdung etwaiger notwendiger Auslagen auf die\nStaatskasse in Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO anzuord-\n\nnen, besteht kein Anlaß.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMenges Meyer\n\nFe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-25/2-str-473-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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