{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-25_2_StR_447_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-25","aktenzeichen":"2 StR 447/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 447/61 TC\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Abdul Rahmen FEB aus BB geboren\n\nsn®. ED ED in SB; 2-2t. in dieser Sache in\nUntersuchungshaft im Strafgefängnis AB:\n\nwegen Verführung zur Unzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Ein\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-2.-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 29. März 1961 im\nGesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe\nim Falle Ha@B und zur Bildung einer neuen Gesanmtstrafe sowie zur Entscheidung über die kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnah wo.n em\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung\neiner männlichen Person unter 21 Jahren in einem Falle\n(Han) - Verbrechen nack § 175 a Nr. 3 StGB - und wegen Unzucht zwischen Männern - Vergehen nach § 175 StGB -\nin neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nacht Monaten Gefängnis verurteilt sowie unzüchtige Bilder eingezogen.\n\nDie Revision ist auf die Verurteilung wegen des\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB im Falle Hai und\ndie Nichtanrechnung der Untersuchungshaft beschränkt.\n\n1.) Der Beschwerdeführer findet eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer\nnicht die Akten des gegen Hab vor dem Jugendgericht\nAachen anhängig gewesenen Strafverfahrens beigeholt hat,\num daraus die Einlassung des HagiiB in diesem Verfahren\nsowie die Feststellungen des Urteils zu ermitteln; zu\n\neiner erschöpfenden Aufklärung wäre es nach ihrer Meinung auch geboten gewesen, die in diesem Verfahren als\nRichter tätige Gerichtsassessorin N@® über die Einlassung und das Verhalten des Ha zu hören.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift sind dem Zeugen Ha in der Hauptverhandlung\nseine Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung am\n3. Tezember 1960 vorgehalten worden. Er hatte den Tatvorgang damals in allen wesentlichen Punkten ebenso\ngeschildert wie in dem gegen ihn vor dem Jugendgericht\ndurchgeführten Verfahren. Der Strafkammer war daher bekannt, daß er ihn früher teilweise und nicht unwesentlich anders dargestellt hatte, als er nun in dem Verfahren gegen den Angeklagten festgestellt worden ist.\n\nEs drängte sich ihr daher nicht auf, die von der Revision\ngenannten weiteren Beweismittel zu benutzen; denn sie\nwar sich bei der Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung auch bewußt, daß die Aussagen der Jugendlichen,\nmit denen der Angeklagte sich eingelassen hatte, voneinander und von denen anderer Zeugen zum Teil abwichen. Sie hat auch die abweichende frühere Darstellung\ndes Hai nicht außer acht gelassen, aber trotzdem,\noffenbar auf Grund der Aussagen des Schw, die\nÜberzeugung gewonnen, daß sich der fragliche Vorgang\n\nso abgespielt hat, wie sie ihn jetzt im Urteil feststellt. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu finden.\n\n2.) Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte, als er Schl> una Hab traf, das Gespräch\ndarauf, daß er Schallplatten besitze und billige holländische Zigaretten besorgen könne und bestimmte\ndamit die beiden Jugendlichen, die seine gleichgeschlecht-\n\nliche Veranlagung nicht kannten, zu einem Besuch in\nseiner Yohnung. Er verfolgte hierbei den Zweck, zu\nHause mit ihnen Unzucht zu treiben. Er setzte ihnen\ndort Alkohol vor, bis Ham betrunken war und unter\ndem zinfluß der Trunkenheit seine Hemmungen verlor\n\nund sich zeschlechtlich mißbrauchen ließ. Hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte in der zutreffenden Vorstellung, Ha sei nicht ohne weiteres zur Unzucht\ngeneigt, durch die Verabreichung von Alkohol auf ihn\neinwirkte und erreichte, daß er seine Hemmungen verlor. Damit ist die äußere und innere Tatseite der Verführung des Jugendlichen Hase zur Unzucht rechtlich\neinwandfrei dargetan. Soweit die Revision hier vorträst, für den Angeklagten habe keine Veranlassung bestanden, in der geschlechtlichen Bereitschaft zwischen\nSCHE uni Hain Unterschiede zu machen, übersieht\nsie, daß nach den Feststellungen der Angeklagte erst\nnach der Verführung des Ha auch mit Schn Unzucht treiben wollte.\n\n3.) Das Urteil muß jedoch hinsichtlich des Ausspruches der Gesamtstrafe aufgehoben werden, da die\nStrafkammer es unterlassen hat, für das Verbrechen im\nFalle Ha eine Einzelstrafe zu verhängen. Darin\nliegt ein Verstoß gegen § 74 StGB. Dieser Mangel zwingt\nzur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zum Zwecke der Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe (BGHSt 4,\n345). Die Strafkammer wird also neuerdings über die\nAnrechnung der Untersuchungshaft und nach § 76 StGB\n\nauch über die Einziehung der Bilder zu befinden haben\n(vgl. BGHSt 14, 381) und erhält die Gelegenheit, die\nvon der Revision für die Anrechnung der Untersuchungshaft vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-25/2-str-447-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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