{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-25_2_StR_443_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-25","aktenzeichen":"2 StR 443/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"011\n\n2_5tR_ 443/61\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Franz R WB aus Ka, Aort\ngeboren au @. END WEB. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i:R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\nalS beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reckt erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 15. Juni 1961 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 15. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt,\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO kann nicht\nvorliegen. Der Verteidiger hatte nur hilfsweise beantragt,\nden Tatort in Augenschein zu nehmen. Demgemäß ist der Antrag nicht durch Gerichtsbeschluß sondern in den Urteilsgründen ablehnend beschieden worden. Schon deshalb ist die\nBerufung auf § 338 Nr. 8 StPO verfehlt.\n\nIm übrigen entspricht die Ablehnung des Antrags dem\nGesetz. Die Strafkammer hat von der Augenscheinseinnahme\n&bgesehen, weil sie diese nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich\nhielt (§ 244 Abs. 5 StPO).\n\nIndem diese Vorschrift die Augenscheinseinnahmen\nin das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt, erfährt\nder Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine\nwesentliche Einschränkung. Es ist deshalb nicht richtig,\n\ndaß sich das Gericht die Kenntnis vom Tatort nicht durch.\neinen Zeugen beschaffen dürfe. Allerdings wäre es nicht\nzulässig, die Augenscheinseinnahme unter Berufung auf die\nGlaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Zeugen abzulehnen,\nvenn durch den Augenschein erwiesen werden soll, daß der\nVorfall sich wegen der örtlichen Verhältnisse nicht so abgespielt haben kann, wie es der Zeuge bekundet hat (vgl.\nBGHSt 8, 177, 181). Diesen Fehler aber kann die Revision der\nStrafkammer nicht vorwerfen. Durch den Augenschein sollte -\nund konnte — nämlich nur bewiesen werden, daß es für den\nAngeklagten unmögiich gewesen sei, den Tatort ohne fremde\nHilfe in der vom Zeugen angegebenen Art und Weise zu verlassen. Die Strafkammer hat nun zwar erklärt, daß überwiegende Gründe für eine Alleintäterschaft des Angeklagten\nsprächen, der Schuldspruch ist aber nicht auf diese Feststellung gestützt; vi@lmehr läßt es die Strafkammer ausärücklich offen, daß der Angeklagte sich möglicherweise mit\nfremder Hilfe vom Tatort entfernt, den Diebstahl also gemeinschaftlich mit anderen ausgeführt habe. An dieser Annahme konnte der Augenschein nichts ändern; der Verteidiger\nselbst hatte ausweislich der Urteilsgründe eine solche\nMöglichkeit nicht bezweifelt. Warum der Strafkammer, wie\ndie Revision jetzt meint, \"keine genügenden Indizien für\neine Mittäterschaft\" zur Verfügung gestanden hätten, ist\nnicht erfindlich.\n\nDer Grundlage entbehrt auch die Behauptung, das\nrechtliche Gehör sei nicht gewährt worden, weil in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei, daß der Angeklagte\ndie Tat entweder allein oder zusammen mit anderen Personen\nausgeführt habe. Das Gegenteil ergibt sich aus dem bereits\nerwähnten Hinweis des Urteils, daß der Verteidiger selbst\ndie Möglichkeit einer Mittäterschaft nicht in Zweifel gezogen\n\nhabe,\n\n2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.\n\nBei einer Blutalkoholkonzentration von höchstens\n1,22 %o konnten wegen des Genusses alkoholischer Getränke\nZweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nAngeklagten nicht aufkommen. Die Strafkammer hat demgemäß\nauch ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte für seine\nTat voll verantwortlich ist, Einer weitergehenden Erörterung\ndieser Frage bedurfte es nach der Sachlage nicht.\n\nWas die Revision im übrigen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung auf die allgemeine\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nWlenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-25/2-str-443-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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