{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-25_2_StR_423_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-25","aktenzeichen":"2 StR 423/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en n\n<R 23/6 0 q £\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Johann Heinrich I EB zus EB;\ngeboren am EB. ED ED in Eo@iW; zur Zeit in Strafhaft\n\nin anderer Sache,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1961l,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt EERENEED\n\nals Vertreterder Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ntür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 18. April 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\ngemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe ;:_\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung einer am 20. Februar\n1961 gegen ihn rechtskräftig erkannten Einzelstrafe von vier\nJahren Zuchthaus wegen eines gemeinschaftlichen schweren\nRaubes und wegen schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt\nund seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nSchon mit seiner Revisionsschrift hat der Verteidiger\ndes Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\ngerügt.\n\nFür den Inhalt seines Schriftsatzes vom 19. Juli 1961,\nder die Revisionsbegründung ergänzen soll, hat der Verteidiger ersichtlich keine Verantwortung übernommen. Er gibt\ndurchweg in der Form der abhängigen Rede nur Einwendungen\ndes Angeklagten gegen das Urteil wieder, die sich im wesentlichen in der Behauptung erschöpfen, er habe die ihm zur\nLast gelegten Straftaten nicht begangen, Diese Ausführungen\n\nkönnen mithin vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt\n\nwerden.\n\nIndessen ist die Revision mit der allgemeinen Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts ordnungsgemäß begründet worden\nund hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\nzum Nachteil der Eheleute WB entbehrt ausreichender Feststellungen. Die Strafkammer hat einen schweren Raub im\nSinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB deshalb angenommen, weil\ndas Mittel der Drohung eine von dem Mittäter mitgeführte Pi- dc\nstole gewesen sei. Indessen \"führt\" der Täter nach dieser\nStrafbestimmung eine Waffe nur dann \"bei sich\", wenn er das\nBewußtsein hat, daß die Waffe zum Gebrauch bereit ist. Dieses\nBewußtsein kann er nicht haben, wenn er nicht auch Munition\nbei sich hat. Darüber stellt das Urteil nichts fest. Das\nVortäuschen der Gebrauchsbereitschaft zum Zweck der Einschüchterung genügt nicht (vgl. BGHSt 3, 229, 232).\n\nDieser Mangel des Urteils nötigt zu seiner Aufhebung\nim Falle der Verurteilung wegen gemeinschaäftlichen schweren\nRaubes, was zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs\nzur Folge hat. de\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nBei 2ildung der neuen Gesamtstrafe ist wiederholt über die\nFrage der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Ange-\n<lagten zu befinden (§ 76 StGB).\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-25/2-str-423-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-25/2-str-423-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.017420+00:00"}}