{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-25_2_StR_416_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-25","aktenzeichen":"2 StR 416/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ind\n\nbon\n\nc+\nuw;\nRN\nCl\n\nR_ 416/61 -..\n\n—\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Maria H EB; geborene vw aus Ie-EB, geboren am. ED ED in DB. 2:2:: in Unter-\n\nsuchungshaft, '\nwegen Totschlags\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Meyer\n:als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Saarbrücken vom 17. April 1961\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z\n\nunten\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags\n(§§ 212, 213 StGB) unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt und ihr\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nvas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet,\nsoveit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Zum Strafausspruch hat es dagegen Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat der Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und deshalb die Strafe dem § 215 StGB\nentnommen. Bei der Bemessung der Gefängnisstrafe sind\ndann ausschließlich solche Gründe berücksichtigt worden, die sich nach seiner Meinung strafschärfend aus-\n\nwirken mußten. Diese Tatsache, die zur Verhängung der\nHöchststrafe des § 213 StGB geführt hat, ist so auffällig, daß der Verdacht begründet ist, das Schwurgericht\nsei der Ansicht gewesen, die sehr erheblichen Milderungsgründe seien nur für die Frage, ob § 213 StGB anwendbar\nist, und nicht auch für die Bemessung der dieser Vorschrift zu entnehmenden Strafe von Bedeutung. Eine solche\nAnsicht wäre rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hat ferner strafschärfend berücksichtigt, daß die Angeklagte\n\nmit dem Getöteten fast 25 Jahre verheiratet war, ob-\n\nwohl es ihr bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des\n\n§ 213 StGB vorliegen, zugute gehalten hat, daß ihre Tat\naus einer jahrelangen und unmittelbar vor der Tat im\nbesonderen Maße gesteigerten psychischen Belastung hervorgegangen ist. Der Revision ist zuzugeben, daß beide\nErwägungen nicht ohne weiteres miteinander in Einklang\n\nzu bringen sind, Es kann indessen dahinstehen, ob bereits diese Bedenken zur Aufhebung des Strafausspruches\nführen müssen.\n\nDas Schwurgericht hat einen Strafschärfungsgrund\nweiter darin gesehen, daß die Angeklagte nach der eigentlichen Tat (gemeint ist ihr Nichteinschreiten, als\nihr Ehemann die Flasche ergriff, sie zum Trinken ansetzte und aus ihr trank) längere Zeit hat verstreichen\nlassen, bis sie sich entschloß, ihrem Mann ärztliche\nHilfe zukommen zu lassen, und daß sie sich auch durch\ndie deutlich sichtbaren Schmerzen ihres Mannes nicht\nhat dazu bringen lassen, früher von ihrer Tat abzurücken, solange vielleicht noch die Möglichkeit einer\nwirksamen Hilfe bestanden hätte. Das Schwurgericht geht\nalso devon aus, deß dor .Bhemann unter Umständen noch\ngerettet worden wäre, wenn die Angeklagte früher, als\nsie es getan hat, für ärztliche Hilfe gesorgt hätte.\nErst durch ihr Zuwarten ist es also möglicherweise zur\nVollendung der Tat gekommen. Dann aber durfte dies Zu-\n\nem\n\n- 4 -\n\nwarten als ein für den Zintritt des Erfolges ursächlicher\nUmstard nicht straferschwerend berücksichtigt werden.\n\nWegen dieses Rechtsfehlers kann der Strafausspruch\nkeinen Bestand haben.\n\nBaldus Dotterweich scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-25/2-str-416-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-25/2-str-416-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.000008+00:00"}}