{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-25_2_StR_414_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-25","aktenzeichen":"2 StR 414/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 414/61\n\nInunNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Obst- und Gemüsehändler Rudolf P EB aus\nTEE /NED, üort geboren am. ED EB, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2.) den Kaufmann Gerhard L w— —ı 7 aus Fe /\nMB, dort geboren am IB. EEEEEM ‚„ zur Zeit in\nStrafhaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Neyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n16. Februar 1961 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten PB wird die seit dem 17. Febıuar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\närei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt\n\n1.) den Angeklagten PD wegen gemeinschaftlich\nbegangenen Verbrechens nach §§ 177, 47 StGB, wegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach §§ 176 Abs. 1\nNr. 1, 47 StGB, wegen Nötigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus,\n\n2.) den Angeklagten Gerhard LiiB wegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach §§ 177, 47 StGB\nund wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe\nvon ebenfalls zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus.\n\nSie hat ferner beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und\nihre Führerscheine sowie ein von dem Angeklagten PB\nbei der Tat benutztes Messer eingezogen.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer lernten\ndie Angeklagten und die bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Sch und Friedrich Lin\nin einer Gastwirtschaft in FW “ie 17 una 16 Jahre\nalten Schwestem Gisela und Christa StB kennen. Mit\ndiesen fuhren sie auf Vorschlag des Angeklagten Gerhard\nICE nach VB. Zu der Fahrt wurden zwei Kraftfahrzeuge benutzt, die von den beiden Angeklagten gelenkt wurden. Im Wagen des Angeklagten Gerhard Luis\nfuhren Gisela, im Wagen des FD die übrigen Personen\nmit. In VB iränsten die Mädchen zum Aufbruch,\nda sie nach Hause mußten. Bevor die Rückfahrt angetreten wurde, wurden die Angeklagten sich auf Anregung\ndes Gerhard IB einig, mit den Mädchen geschlechtlich zu verkehren. Näheres wurde aber nicht besprochen.\nAuf der Kückfahrt fuhr auch Gisela bei PB nit. Dieser bog von der Strasse in einen Waldweg ein und hielt\nnach etwa 200 m an. Gerhard IB folgte ihm, stellte seinen Wagen in einiger Entfernung ab, stieg aus\nund ging zu dem anderen Wagen. In diesem übte Sch\nmit Unterstützung der drei anderen Angeklagten unter\nGewaltanwendung mit Gisela den Geschlechtsverkehr aus.\nPD strich ferner der neben ihm sitzenden Christa\nam Oberschenkel entlang und griff ihr an den Geschlechtsteil, während Friedrich Le das sich wehruonde Mädchen festhielt. Als er bemerkte, daß Christa eine Monatsbinde trug, ließ er von ihr ab. Danach nahm Gerhard IC ar Gisela unzüchtige Handlungen vor,\nindem er u.a. seinen erregten Geschlechtsteil auf ihrer\nentblößten Brust bis zum Samenerguß rieb. Auf der Yleiterfahrt, auf der Sch den Wagen lenkte, veranlaßte\nPB sie Gisela, bei ihm bis zum Samenerguß zu onanieren, Kürz vor Beendigung der Fahrt zog er ein Messer\nund drohte den Mädchen, ihnen die Kehle durchzuscheiden,\nwenn sie etwas verrieten.\n\n4\n\n- 4-\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung suchlichen Rechts. Der Angeklagte PD weniet\nsich gegen seine Verurteilung, der Angeklagte Gerhard\nLEE nur gegen die Entscheidung gemäß § 42 nm StGB.\nBeide kechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Zur kevision des. Angeklagten IB.\n\n1.) Der Tatbestand einer gemeinschaftlichen Nötigung\nzur Unzucht (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 47 StGB) ist an sich\nrechtsirrtunsfrei festgestellt. Soweit sich die Revision\nhiergegen wendet, gekt sie davon aus, daß Christa sich\nerst gewehrt und erst um sich geschlagen habe, nachdem\nder Angeklagte TED vereits mit der Hand an ihrem Oberschenkel entlang gestrichen und an ihren Geschlechtsteil\ngegriffen hatte und daß nunmehr erst der Mitangeklagte\nFriedrich LED sie festgehalten habe, um sich gegen ihre Püffe unä Schläge zu wehren. Nach den ÜUrteilsfeststellungen hielt der Mitangeklagte jedoch die Arme\nder sich wehrenden, schreienden unä um sich schlagenden Christa bereits fest, während der Angeklagte an\nihrem Oberschenkel entlang strich (Bl. 9 UA). Aus dem\nUrteil ergibt sich auch nicht, daß es in dem Kraftwagen dunkel war, wie die Revision behauptet, und daß\nder Mitangeklagte Friedrich IB daher nicht sehen konnte, was der Angeklagte PP machte. Die Strafkammer hat vielmehr festgestellt, daß die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs fast immer gebrannt habe (Bl. 10\noben UA).\n\nRechtlich bedenklich ist in diesem Fall nur, daß\ndie Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte\neines Verbrechens der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB}\n\n-5-\n\nschuldig ist. Nach dem Sachverhalt liegt die Annahne\nnahe, daß der Angeklagte mit seiner gewaltsam verübten unzüchtigen Handlung allein das Ziel verfolgte,\nzum Geschlechtsverkehr zu gelangen. Wäre das aber der\nFall gewesen, so würde die Bestimmung des § 176 Abs,\nWr. 1 StGB gegenüber der besonderen Vorschrift des\n\n§ 177 StGB zurücktreten (BGHSt 1, 152, BGH IH Nr. 8\nzu § 177 StGB). Ein strafbefreiender Rücktritt vom\nVersuch (§ 46 Nr. 1 StGB), der wieder zur Anwendung\nder sonst verdrängten allgemeineren Vorschrift des\n\n8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen würde, kommt nach dem\nSachverhalt nicht in Betracht.\n\nDurch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Abgesehen davon, daß die von der\nStrafkammer angewandte Vorschrift das mildere Gesetz\nist, würde eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht\nnichts daran ändern, daß der Angeklagte an sich auch\nden Tatbestand der Nötigung zur Unzucht verwirklicht\nhat. Sie würde also das Maß seiner Schuld in keiner\nWeise herabsetzen, was auch darin zum Ausdruck kommt,\ndaß die Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB nicht unterschritten werden dürfte (BGHSt 1, 152, 155). Der\nSenat hält es daher für ausgeschlossen, daß die Strafkammer im Felle einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht auf eine geringere Strafe erkannt hätte.\n\n2.) Gegenüber den Ausführungen der Revision zum\nSchuldspruch wegen gemeinschaftlichen Verbrechens nach\n88 177, 47 StGB genügt es, auf BGHSt 6, 226 zu verweisen. Die dort dargelegten Voraussetzungen für eine Mittäterschaft des Nur-Nötigenden liegen nach den Urteilsfeststellungen vor. Ob der Angeklagte PB die Gisola\n\nüe\n\n-6 -\n\nauch noch festhielt, als sich der Mitangeklagte Sch\nzyuiischen ihre Beine setzte, sie mit seinem Körper in\ndas Polster zurückdrückte und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführte, ist ohne Belang.\n\n3.) Zur vollendeten Nötigung hat die Strafkammer\nfestgestellt, daß der Angeklagte die Hand der neben\nihm sitzenden Jisela ergriff, sie auf sein entblößtes\nGlied legte, seine Hand darüber legte, mehrmals Onaniebewegungen machte, seine Hand dann wegnahm und daß das\nMädchen, dem nunmehr alles gleichgültig war, bei ihm\nbis zum Samenerguß onanierte (Bl. 10/11 UA). Hieraus\nund aus den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würädigung (Bl. 21/22 UA) ergibt sich, daß das Mädchen zunächst widerstrebte und nur dadurch, daß der Angeklagte durch Entfaltung von Kraft körperlich und seelisch\nauf sie einwirkte, veranlaßt (\"gezwungen\") wurde, bei\nihm zu onanlieren. Dessen war der Angeklagte sich nach\nder Überzeugung der Strafkammer auch bewußt. Allerdings\nist im Urteil nur gesagt, daß er das Widerstreben des\nMädchens erkennen mußte (Bl. 22 UA). Hierbei handelt\nes sich jedoch ersichtlich nur um ein Vergreifen im\nAusdruck. Soweit die Revision sich hiergegen viendet,\ngreift sie lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststeliungen an. Daß Gisela keinen Widerstand geleistet hat, ist rechtlich ohne Belang.\n\nDer Schuläspruch wegen Vergehens nach § 240 StGB\nist nach allem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDaß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte sich auch einer Beleidigung schuldig gemacht\nhat, beschwert ihn nicht.\n\n- T-\n\n4.) Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung besteht nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls zu\nRecht. Soweit die Revision geltend macht, daß der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei, weil der Angeklagte\nnicht angenommen und daher auch nicht gewollt habe, daß\ndie Mädchen die Drohung ernst nähmen, setzt sie sich in\nWiderspruch zu den tatsächlichen Feststellungen. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte\nnicht einen harmlosen Scherz gemacht habe, sondern auf\ndas weitere Verhalten der beiden Mädchen habe Einfluß\nnehmen wollen (31. 22 UA). Tatsächlich hielten die Mädchen die Drohung auch für ernst; denn unter ihrem Einfluß baten sie ihre Großmitter, keine Anzeige zu erstatten.\n\n5.) Auch die Nachprüfung der Strafzumessung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\nInsbesondere hat die Strafkammer die Voraussetzungen\nfür die Anwendung der §§ 105, 106 JGG in rechtlich unangreifbarer Weise verneint. >\n\n6.) Schließlich ist die Revision auch unbegründet,\nsoweit sie sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis\nwendet. Die Strafkammer hat, wie die Revision übrigens\nselbst anerkennt, jedenfalls die Sittlichkeitsverbrechen zu Recht als in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen angesehen. Das wird zur\nRevision des Angeklagten Gerhard IB näher sargelegt werden. Daß die Strafkammer den Angeklagten Pfaff\ncharakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen für ungeeignet gehalten und eine Sperrfrist von fünf Jahren für\nerforderlich erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Seinen Vorstrafen hat sie hierbei erkennbar\nnur untergeoräünete Bedeutung beigemessen, insbesondere\nnicht, wie die Revision meint, zum Ausdruck gebracht,\ndaß sie schwerste charakterliche Mängel offenbarten.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Gerhard Le.\n\nDie Strafkammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Angeklagten FEB und Gerhard IB-EB Sie von ihnen verübten Sittlichkeitsverbrechen im\nZusammenhang mit der Führung ihrer Kraftfahrzeuge begangen haben, Dieser Zusammenhang besteht allerdings\nnicht schon dann, wenn ein xraftfahrzeugführer gelegentlich eines Halts in seinem Wagen ein vorker von ihm\nnicht ins Auge gefaßtes Sittlichkeitsverorechen ver-\n“bts Erst recht ist das nicht bei dem ;fülırer eines\nanderen Kraftfahrzeugs der Fall, der sich en einem solchen\nVerbrechen beteiligt. So ist cie Sachlage hier indessen\nnicht. Nach den Urteilsfeststellungen waren beim Aufbruch von VB alle Angeklagten sich darüber klar\nund damit einverstanden, daß der Geschlechtsverkehr mit\nsen Mäuchen ausgeführt werden sollte, Wenn auch Einzelheiten nicht besprochen worden waren, so ergibt sich\ndoch hieraus unä aus den Ausführungen zu § 42 m StGB,\ndaß die Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkanmer mindestens damit rechneten, ihr Vorhaben nur mit\nGewalt durchsetzen zu können. Die Angeklagten können\nnämlich unmöglich angenommen haben, daß die Mädchen\nohne weiteres bereit sein würden, mit ihnen allen oder\nauch nur mit einzelnen vor ihnen in Gegenwart der anderen geschlechtlich zu verkehren. Die. Peststellung, daß\nder Angeklagte Gerhard ICEEB in sem Augenblick, als\ner an den anderen Wagen herantrat, gemerkt habe, daß\nhier etwas gegen den Willen der Mädchen im Gange war,\nund daß er sich spätestens, als er die hintere Wagentür erneut öffnete, darüber klar gewesen sei, daß\nSch@D versuchte, mit Gewalt den Geschlechtsverkehr auszuüben (Bl. 15 UA), steht damit nicht in Widerspruch, da\nsie sich nur auf Einzelheiten des Geschehens bezieht.\nkenn cs weiter im Urteil in anderem Zusammenhang heißt,\ndaß es sich nicht um ein vorausgeplantes Verbrechen gehandelt habe (Bl. 25 UA), so ist damit ersichtlich nur\n\n-9 -\n\ngemeint, daß die Angeklagten nicht schon in FEED\nden Entschluß zur Tat gefaßt hatten. Tatsächlich diente\n\nalso bereits die Fahrt von WEB zum Tatort der Vorbereitung der Sittlichkeitsverbrechen. Damit aber ist\n\ndie notwendige Beziehung der Tat zur Führung eines Kraftfahrzeugs sowohl bei dem Angeklagten PB als auch bei\ndem Angeklagten Gerhard LCEEEEEB hergestellt. Daß letzterer in seinem Wagen allein fuhr, ändert hieran nichts.\n\nDie Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten\nGerkard ICE und die Fristbestimmung sind ebenfalls rechtsfehlerfrei.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-25/2-str-414-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-25/2-str-414-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.976040+00:00"}}