{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-18_2_StR_437_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-18","aktenzeichen":"2 StR 437/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"/62\n\nId\nlen\n\nc+\n\nPe)\nIp\nAN\nI\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Hilfsarbeiter Anton K ED aus SEE\n\ndort geboren an @#: EB; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Saarbrücken vom Z2. Februar 1961\nwird verworlen.\n\nJedoch wird der Urteilsspruch\n\n1.) dahin abgeändert, daß die Yorte \"und schwerem\nRaub (§ 250 Abs. I Ziff. 3 StGB)\" wegfallen,\n\n2.) dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen\nfreigesprochen ist und insoweit der Staatskasse die Kosten des Verfahrens zur Last fallen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes,\nbegangen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und\nschwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der\nSachrüge. Diese bleibt im wesentlichen erfolglos:\n\n1.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen\nMordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub sind\naus Rechtsgründen keine Einwendungen zu erheben. Tateinheit zwischen Mord und besonders schwerem Raub ist\nmöglich (BGHSt 9, 135). Dagegen scheidet Tateinheit\nzwischen schwerem Raub nach § 250 StGB und besonders\nschwerem Raub nach § 251 StGB aus. Die Begehungsform des § 251 StGB zehrt die des § 250 StGB auf (BGH\nLM StGB § 250 Nr. 2). Die Verurteilung wegen schweren\n\nRaubes entfällt demnach. Der Senat hat den Schuldspruch\ngemäß § 354 StPO abgeändert. Der Strafausspruch wird\ndavon nicht berührt.\n\n2.) Im Eröffnungsbeschluß waren dem Angeklagten\ninsgesamt fünf selbständige Handlungen vorgeworfen.\nDie Vorwürfe unter II, IV und V hat die Jugendkammer\nunter zum Teil anderer rechtlicher Würdigung für erwiesen angesehen, jedoch Tateinheit bei allen für vorliegend erachtet. Die zwei weiteren Vorwürfe der versuchten Notzucht, in Tateinheit begangen mit versuchter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen, und\ndes versuchten Mißbrauchs einer in einem willenlosen\noder bewußtlosen Zustande befindlichen Frau zum außerehelichen Beischlaf hält sie dagegen nicht für bewiesen. Von einem Freispruch insoweit hat sie abgesehen,\nda sie das gesamte Verhalten des Angeklagten als tateinheitlich begangen gewürdigt habe. Darauf kommt es\nindessen nicht an. Der Eröffnungsbeschluß mußte durch\nteilweisen Freispruch des Angeklagten erschöpft werden\n(vgl. BGH NJW 1952, 432; LM StPO § 260 Nr. 11). Der Senat hat dies nachgeholt. Die in diesen beiden Fällen\nentstandenen ausscheidbaren Kosten fallen nach § 467\nAbs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen, da\n\nein begründeter Verdacht gegen ihn bestehen bleibt,\nund kein Anlaß besteht, von der Befugnis des § 467\n\nkbs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.\n\nBaldus Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-18/2-str-437-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-18/2-str-437-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.765636+00:00"}}