{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-18_2_StR_428_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-18","aktenzeichen":"2 StR 428/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 428/51\n\na —\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Arbeiter Peter 1. EEE»\ngeboren nun: DB EB;\n\n2.) die Hausfrau Liselotte Dora Maria 5 uuuiiiiiknmen .\ngesch. H@ aus Si; geboren an GB: NEED iD\n\nin KB,\n\naus Si; dort\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung\nBundesanwalt Dr. > ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n2.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 9. März 1961 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten IB wegen\nMeineids in zwei Fällen nach §§ 154, 157 StGB zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis\nsowie die Angeklagte SCEEEED wegen uneidlicher Falschaussage nach 8§ 153, 157 StGB zu einer Strafe von fünf\nMonaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt worden ist.\n\nDie beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen\ndie Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte\nAnwendung des sachlichen Rechts. Damit haben sie teilweise\nErfolg.\n\nI. Die Beschwerdeführer meinen, die Zeugen Eheleute Xn@B\n\nhätten auf ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft gemäß\n\n§ 55 Abs. 2 StPO hingewiesen werden müssen, weil ihre Angaben\n\nsie der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Kuppelei ausgesetzt hätten; die Belehrung sei jedoch fehlerhaft unterblieben\n\nund die Zeugen seien vereidigt worden. Dieser Einwand dringt\n\nnicht durch. Denn ein Angeklagter kann seine Revision nicht\n\ndarauf stützen, daß der Vorsitzende entgegen der Vorschrift\n\ndes § 55 Abs. 2 StPO einen Zeugen nicht über sein Auskunftz.,\nverweigerungsrecht belehrt hat- (BGHSt 11, 213).\n\nZu Unrecht wird Verletzung des Grundsatzes in dubio\npro reo behauptet, denn die Strafkammer war von dem festgestellten Sachverhalt überzeugt. Die Verteidigung kann\ndie Beweiswürdigung des Urteils nicht durch ihre eigene\n\nersetzen.\n\nII. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils gegenüber\nbeiden Angeklagten enthält keinen Rechtsfehler.\n\nGewisse Bedenken bestehen indessen gegen den Strafausspruch.\n\nNeben dem Eidesnotstand nach § 157 StGB, den das Landgericht beiden Angeklagten zugebilligt hat, ist ein weiterer Strafmilderungsgrunä dann gegeben, wenn ein Zeuge\nin Unkenntnis seines Auskunftsverweigerungsrechts aussagst\nund gegebenenfalls schwört, Dies gilt auch dann, wenn dem\nvernehmenden Richter eine Belehrungspflicht nicht erkennbar geworden ist (vgl. BGHSt 8, 186, 190, 191; BGH NJW 1958,\n1832). Für den Angeklagten IB kanen Auskunftsverweigerungsrechte nach § 334 Nr. 2 ZPO und nach § 55 Abs. 1\nStPO in Betracht. Daß er sich dieser Rechte bei seinen Aus- |\nsagen bewußt gewesen sei, ist nicht festgestellt. Auch ist\naus dem angefochtenen Urteil nicht erkennbar, daß der Angeklagte damals vom Schöffengericht gemäß § 55 Abs. 2 StPO\nbelehrt worden ist oder sein Auskunftsverweigerungsrecht\nohnehin gekannt hat.\n\nFür die Aussage der Angeklagten SB von\n24. September 1959 gilt entsprechendes im Hinblick auf\nihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPJ.\n\n—_\n\n- ÄA-\n\nWenn es nach dem festgesteliten Sachverhalt auch sehr\nunwahrscheinlich ist, daß die Angeklagten, falls sie ihr\nAuskunftsverweigerungsrecht nicht gekannt haben, nach ausdrücklicher Belehrung von diesem Recht Gebrauch gemacht\nhätten und somit die falschen Aussagen unterblieben wären,\nso hätte es hierzu doch ausdrücklicher Feststellungen: bedurft. Da die Frage im Urteil der Strafkammer nicht erörtert\nist, muß der Strafausspruch gegen beide Angeklagten aufgehoben werden.\n\nIhre weitergehenden Revisionen sind zu verwerfen.\n\nBaldus Scharpenseel Menges\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-18/2-str-428-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-18/2-str-428-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.746082+00:00"}}