{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-18_2_StR_370_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-18","aktenzeichen":"2 StR 370/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\nG21\n\nI. m Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lebensmittelkaufmann Konrad X EB aus\n\nKo; dort gevoren nm. ED\n\nden Lebensmittelkaufmann Friedrich P (EEE\n\naus REED, zeboren an @. ED EB in sch.\n\ndie Lebensmittelhändlerin Helene D EB ser.\nCr@B; zus TU; 5:Horen an W. ED\nin Yo Ti.\n\nden Bäckermeister und Lebensnittelkaufmann Heinrich\nGEB aus SC, zeboren an EB. >\n\nwegen gevierbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Xirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeamter äsr Geschäftss*elle,\n\nfir Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wırd das Urteil\ndes Landgerichts in Xassel vom 3. Februar 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer\nund die Mitangeklagten Y>, reiD. mw: EEE;\nSD; Yo und Me@B wegen fortgesetzter ge-\n\nwerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten sowie sieben\nMitangeklagte der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei\nschuldig befunden und gegen fünf von ihnen, darunter\ngegen die Angeklagte Frau DB. auf je neun Monate Gefängnis, gegen die übrigen, darunter gegen die Angeklagten\nKen, VEREEEB uns GEB, auf je sechs Monate Gefängnis\nerkannt. Sämtliche Freiheitsstrafen hat sie zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie von allen Beschwerdeführern erhobene Sachbeschwerde führt zum Erfolg, so daß die Verfahrensrügen der Angeklagten KB und Frau DEE keiner Erörterung bedürfen.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter\ngevrerbsmäßiger Hehlerei kann aus sachlichrechtlichen Gründen schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil\n- unabhängig von etwaigen sonstigen Mängeln — die Darlegungen des Urteils zum Merkmal der Gewerbsmäßigkeit\nim Sinne des § 260 Abs. 1 StGB nicht geeignet sind, dessen\n\nBejahung zu rechtfertigen. In den Urteilsgründen heißt es\nzwar dazu, alle — wegen Hehlerei verurteil‘en — Angeklagten\nhätten die - von dem Fahrpersonal entwendeten — Waren zum\nverbilligten Preis abgenommen, um sich eine zusätzliche,\nauch bei sonst gut gehendem Geschäftsgang jederzeit wilikonmene zinnahme zu verschaffen; es sei auch keiner unter ihnen,\nder sich dabei nur auf einen einzigen Fall habe beschränken wollen. Vielmehr hätten es alle ihrer Absicht entsprechenä seit 1958, zum Teil schon vorher, laufend so gehandhabt; zwischen ihnen und dem Fahrpersonal habe auch eine\nstil!schweigende Übereinkunft bestanden, daß es nicht bei\ndem einen Mal bleiber, sondern daß demnächst bei Gelegenheit in kürzeren oder längeren Unterbrechungen wieder\n\neine neue zusätzliche Lieferung unter den gleichen Umständen\nerfolgen sollte unä würde.\n\nDiese allgemeine Zusammenfassung über das Vorgehen\nsämtlicher der Hehlersi schuldig Befundenen reicht indessen nicht für die Annahme aus, daß jeder von ihnen die\nHehlerei gewerbsmäßig betrieben habe. Wohl ist, wie das\nLandgericht mit Recht hervorhebt, zur Erfüllung des Begriffs\nder Gewerbsmäßigkeit nicht notwendig, daß der Täter ein\nsog. typischer Gewohnheitshehler ist, der in dem An- und\nVorkauf von Diebesgut ganz oder teilweise seine Existenz\nfindet. Es genügt vielmehr, wenn er Diebesgut in der Absicht erwirbt, sich dadurch eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Erforderlich ist jedoch, daß\ndas Vorliegen einer solchen Absicht festgestellt wird,\nund zwar dort, wo mehrere als Täter in Betracht komnen,\nfür jeden von ihnen. An dahingehenden Feststellungen fehlt\n'es hier.\n\nAllerdings enthält das Urteil gewisse Angaben über\nden Umfang des \"zusätzlichen\" \\Warenbezuges durch den\neinzelnen Abnehmer, wobei ofTfenbleiben mag, ob die Bewer-\n\na nn\n\nom\n\nDK\n\n-4d-\n\ntung der von der Angeklagten Frau Dan bezogenen Waren\nmit etwa 1 09 DM hoch als rechtlich zulässig angesehen\nwerden kann. Der Umfang dessen, was die Einzelnen an\nWaren empfangen haben, ist aber art-, mengen- und wertmäßig so verschieden, daß ein gewerbsmäßiges Handeln hinsichtlich aller Beteiligten nicht sozusagen in Bausch und\nBogen bejaht werden kann, ohne dabei die Unterschiede in\nArt, Wert und Menge des Warenbezuges durch den Einzelnen\nzu beachten und bei der Würdigung in Betracht zu ziehen.\n\nAuch sOnst läßt das Urteil Feststellungen zu der\nVerhaltensweise der einzelnen Abnehmer weitgehend vernissen.\nZwar wird erwähnt, daß diese mehrfach beliefert worden\nseien und daß sie das auch gewollt hätten. Darüber aber,\nwie es zu der Belieferung des einzelnen Beziehers\ngekommen und wie diese jeweils vor sich gegangen ist,\nob der Empfänger die \"zusätzlichen\" Waren in größeren\noder kleineren Posten bezogen und in welchen zeitlichen\nAbständen er sie bekommen hat, gibt das Urteil keine Auskunft. Auf alle diese Umstände kam es indessen entscheidend\nan, weil nur sie eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage geben konnten und können, ob der einzelne Abnehmer die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben hat.\n\nDas Fehlen der hiernach für das Verhalten des einzelnen Beteiligten notwendigen Feststellungen vermögen die\nallgemeinen Darlegungen zum Merkmal der Gewerbsmäßigkeit\nnicht zu ersetzen. Sie allein sind daher nicht geeignet,\ndie Verurteilung der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei zu tragen. Schon aus diesem Grunde führen die\nRevisionen insoweit zur Aufhebung des Urteils, die, weil\nes sich um eine Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes handelt, gemäß § 357 StPO auf diejenigen Mitangeklagten zu erstrecken ist, die gleichfalls der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig befunden worden sind, aber keine\n\nRevision eingelegt haben.\n\n-5-\n\nDas Landgericht wird somit zum Vorwurf der Hehlerei\nden Szchverhalt erneut in vollem Umfange klären und beurteilen müssen, Deshalb erübrigt es sich, zu dem, was die\nBeschwerdeführer sonst vorgebracht haben, näher Stellung zu\nnehmen. Zu dem Urteil sei jedoch noch folgendes bemerkt;\n\nUnklar sind die äräörterungen über den Wert der\nWaren, die der Beschwerdeführer KB empfangen haben\nsoll: Bei der Darlegung des Umfanges der von den Angeklagten bezogenen Waren heißt es einleitend, alle seien\nin diesem Punkt von den Angaben abgerückt, die sie bei\n\nihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hätten; sie seien Ic\n\noffensichtlich bedacht gewesen, ihre früheren NMengenangaben\nabzuschwächen. Im Gegensatz hierzu wird anschließend bei\nder ziffiernmäßigen Gegenüberstellung angeführt, Kunold habe\nbei seiner polizeilichen Vernehmung von 400 - 5009 DM\n\nund in der Hauptverhandlung von 450 -— 500 DM gesprochen.\nDanach hätte er den Wert des ümpfangenen in der Hauptverhandlung höher als zuvor beziffert. In einer zu den letzten\nZahlen in Klammern gesetzten Anmerkung heißt es dann wieder,\ndas gleiche habe er bei der Polizei gesagt. Somit ist aus\ndem Urteil, auch wenn es im Zusammenhang betrachtet wird,\nnicht zu ersehen, wie Kunold sich zu dem Wert der von ihn\nbezogenen !Jaren eingelassen hat.\n\nEntgegen der allgemeinen Bemerkung, alle Angeklagten\nseien bestrebt gewesen, die bei der Polizei gemachten Mengenangaben abzuschwächen, stimmen ausweislich der weiteren\nAusführungen des Urteils die Angaben des Angeklagten PuED\nbei der Polizei und in der Hauptverhandlung über Art und\nMenge der von ihm empfangenen Waren überein. Allerdings ist\ndiese — nach dem Urteil bestehende _ Übereinstimmung nicht\nin Einklang zu bringen mit dem Inhalt der Niederschrift über\nseine polizeiliche Vernehmung vom 12. Dezember 1959. Dort\nhat er nicht von 20 kg Wurst, sondern von etwa 2) kg Zucker\n\nx\n\ngesprochen. üantsprechend wird er auch in dem verfügenden leil\nder Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß beschuldigt,\naußer 360 Ziern 20 kg Zucker bezogen zu haben, während in dem\nAbschnitt III unter Nr. 9 des wesentlichen Srmittlungsergebnisses der Anklageschrift nicht von 20 kg Zucker, sondern\n\nvon der gleichen Wenge Wurst die Rede ist.\n\nIm übrigen wird, worauf die Revision des Angeklagten\n\nPO zutreffend hinweist, dieser im Abschnitt I der ÜUrteilsgründe, in dem u.a. die persönlichen Verhältnisse der\n\nAngeklagten wiedergegeben sind, gar nicht erwähnt.\n\nAuch diese Mängel zu beachten und zu beheben, wird\ndie Strafkammer auf Grunä der neuen Hauptverhandlung Ge-\n\nlegenheit haben.\n\nBaldus Scharpenseel Menges\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-18/2-str-370-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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