{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-11_2_StR_370_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-11","aktenzeichen":"2 StR 370/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Dir\n\n2 StR 370/89\n\nIm Namen ces Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Dipiom-Ingenieur und Regierungsbaurat a.D, Heinrich\nBernhard B ER aus bei En >\n\ngeboren an . mn GB in Diü Ob: 5\n\n2.) den Kaufmann und Baustofi-Großhändler Hans R Sch .n\naus Be -C1 EEE, geboren au Me. EEE\n\ninK\n2,) den Geschäftsführer Robert\n\nI aus Di p-Sto@iB, geboren an @. & rg\n\n4.) den Baukaufmann und jetzigen Inäustrisberater Günther\nst aus H@MEB vei -ie YRhld., geboren am\n\n@. A — in BreiiD Sie.\n\n5.) den Kaufmann Gusivav St\n\naus Haus vo >\nPost W (Bezirk ai PER am . m in\nMa (Obe sreis),\n6.) den Kaufmann Walter Dr —gepgpr RER\nGE U in “a (Obe@-\n\neboren am @:\n7.) den RETSEIERG und Tiefbauunternehmer Theodor _ (REED\n\n“reis),\naus R bei K@B, geboren an ®- a in\nBo:\n\n8.) den Bauunternehmer Gerhard M 5 ED zus ED.\ndumm GEB;\n\ndort geboren an 8.\n\nwegen schwerer passiver Bestechung U.2.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 11. Oktober 1961 in der Sitzung vom\n20. Cktober 1961, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Zirchhof\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanvalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwai.tschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI:\n\nIl.\n\nIll»\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten DB GENE >\n\nSch EEE uns 5 EB wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Köln vom 8. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben\n1.) hinsichtlich des Angeklagten PB CE ,\n\nsoweit er in den Fällen ED verurteilt worden\nist, ferner im Gesamtstrafausspvruch,\n\n2.) hinsichtlich des Angeklagten Sc ı (iEEEEEEENED>\nim Strafausspruch,\n\n3.) hinsichtlich des Angeklagten“ E lb , soweit\ner verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten Bin\nund Sch werden verworfen.\n\nAuf die Revisionen Jer Angeklagten Gustav S t NED\n\nund Dr ED vwiräü das Verfahren gegen sie\n\neingestellt.\n\nInsosseit het die Staatskasse dis Kosten des Verfanrens\nzu tragen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten I EB ; Günther\n\nSt ED una v EEE werden verworfen.\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Xosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\nie\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\n5.)\n\n6.)\n\n7.)\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat erkannt\n\ngegen den Angeklagten B EB - unter !'reisprechung im übrigen — wegen schwerer passiver Bestechung\nin 19 Fällen auf eine Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus-\n\ngegen den Angeklagten Sch mE - unter\nFreisprechung im übrigen -— wegen aktiver Bestechung auf\neine Gefängnisstrafe von l Jahr und 6 Monaten sowie auf\neine Geldstrafe von 10 000 DM,\n\ngegen den Angeklagten I EB wegen Beihilfe\nzur aktiven Bestechung anstelle einer an sich verwirkten\n\nGefängnisstrafe von 1 Monat auf eine Gelästrafe von 1 500 DM,\n\ngegen den Angeklagten Günther S t EEEB - unter\nFreisprechung im übrigen - wegen aktiver Bestechung in\nzwei Fällen auf eine Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis,\n\ngegen die Angeklagten Gustav S t EB und\n\nD r EB wesen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung jeweils anstelle einer an sich verwirkten Gefäng-\n\nnisstrafe von 2 Monaten auf eine Geldstrafe von 1 000 DM,\n\ngegen den Angeklagten E ie - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen auf\neine Gegamtstrafe von 4 Honaten Gefängnis,\n\ngegen den Angeklagten M EB wegen Beihilfe\nzur aktiven Bestechung auf eine Geldstrafe von 2 000 DM.\n\nDen Angeklagten BB, Schi, Güntner Ste und\nEB hat sie die Untersuchungshart auf die Freiheitsstrafen\nangerechnet, deren Vollstreckung im übrigen sie bei den\nzwei zuletzt genannten Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt\nhat.\n\nFerner hat sie den Angeklagten BB der bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren für verlustig\nund bei ihm einen Betrag von 179 416,97 DM sowie mehrere\nGegenstände dem Staate für verfallen erklärt.\n\nMit den Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen\nihre Verurteilung. Sie machen die Verletzung verfuhrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts geltend,\nmit Ausnahme der Angeklagten Günther StB und Fe>.,\ndie allein die Sachveschwerde erheben.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten DD una Schein\nhaben teilweise, die Revision des Angeklagten Te in voll:n\nUmfang Erfolg. Die Rechtsmittel der Angelilagten Gustav : >\nund DrB führen zur Winstellung des Verfahrens wegen\nVerjährung. Die Revisionen der übrigen Angeklagten sind unbe--\n\ngründet,\n\nA. Zur Revision des Angeklagten _PB > .\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Rüge, 19 Zeugen seien zu Unrecht nicht vereidigt\nworden, scheitert schon daran, daß bei keinem von ihnen\ndas Unterlassen der Vereidigung auf einem Gerichtsbeschluß\nberuht. Wie die gerichtliche Niederschrift ergibt, ist die\n\nyo\n\nVereidigung stets auf Grund der - vorläufigen - üntscheidung\ndes Vorsitzenden unterblieben. Eine solche Entscheidung\nbildet eine auf die Sachleitung bezügliche Anoränung im\nSinne des § 238 Abs. 2 StPO, wie schon das Reichsgericht\nund, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen haben (vgl. RG JW 1930, 1066 Nr. 14 a;\nBGHSt 1, 216). N::ch dieser Vorschrift stent gegen die Sıch-Jl.eitungshandlungen des Vorsitzenden dem, der sich durch sie\nbetroffen fühlt, das Recht zu, durch Beanstandung eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Von dieser Befugnis\nhat hier ausweislich des Protckolls weder ein Angeklagter\nnoch ein Verteidiger Gebrauch gemacht. Infolgedessen kann\ndie Revision nunmehr nicht darauf gestützt werden, daß von\nder Beeidigung der 19 Zeugen abgesehen worden ist (RG JW 1939,\n760 Nr. 9). |\n\nVon dieser Rechtsprachung abzugehen, sieht der Senat,\nauch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidigung\nin der Verhandlung, keinen Anlaß. Ergänzend sei aber noch\nbemerkt, daß das Vorbringen der Revision, insbesondere der\nHinweis auf die allgemeine Zusammenstellung der Beweismittel\nim Urteil (Bl. 264 ff UA), nicht geeignet ist, dessen Beruhen\nauf den -— angeblichen — Verstößen darzutun.\n\n2.) Das Urteil führt zwar in der zusammenfassenden Aufzählung\nder Beweismittel einen Zeugen und zwei Sachverständige, die\n\nin der Hauptverhandlang vernomien wurden, nicht auf, Das besagt aber nicht, daß die Strafkammer diese Beweismitiel bei\n\nder Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat. Beweismittel\nbrauchen im Urteil nicht genannt zu werden (§ 267 Abs. 1 StPO,\nZudem ist es sehr wohl möglich, daß das Lanägericht Gen Angaben jenes Zeugen und jener Sachverständigen keine Bedeutung\nfür die Entscheidung beigemessen und deshalb ihre Anführung\nunterlassen hat. Jedenfalls kann aus der Nichterwähnung eine\n\nVerletzung des § 261 StPO nicht hergeleitet werden.\n\nDas gleiche gilt, soweit die Revision einen Verstoß\ngegen diese Vorschrift darin sehen will, daß die Zusammenstellung der Beweismittel im Urteil eine Anzahl ganz oder teilweise\nverlesenrr Urkunden nicht enthält.\n\n3.) Mit dem Vorbringen, die nur auszugsweise verlesenen\nUrkunden seien in ihren wesentlichen Teilen nicht verlesen\nworden, stellt die Revision eine Behauptung auf, für deren\nRichtigkeit es an jedem Anhalt fehlt. Abgesehen davon, daß\nsie es unterläßt, auch nur bei einer der Urkunden anzugeben, 0\nwelcher nach ihrer Ansicht wesentliche Teil nicht verlesen\nwurde, ist es ausgeschlossen, daß der Vorsitzende einer\nSırafkammer in der Hauptverhandlung zahlreiche Urkunden allein\nin.den für die Entscheidung unwesentlichen Teilen zur Verlesung\nbringt, ohne daß einer der Prozeßbeteiligten auch nur in\n\neinem einzigen Falle die angeblich unvollständige Verlesung beanstandet und dazu eine Ertscheidung des Gerichts herbeiführt.\nSchon aus diesem Grunde kann ein Verstoß gegen § 249 StPO\n\nricht mit Erfolg gerügt werden.\n\nDer Vorwurf, die Strafkammer habe durch nicht ordnungsmäßige\nVerlesung der Urkunden zugleich die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO 1)\nobliegende Aufklärungspflicht verletzt, bleibt ebenso :erfolglos, und zwar — unabhängig von sonstigen Bedenken — schon äeshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß die Urkunden in\nihren wesentlichen Teilen nicht verlesen worden sind.\n\n4.) Zuzugeben ist der Revision, daß die Fassung des Urteils\nin dem Abschnitt, in dem die Beweismittel zusammengefa3t\n\nwiedergegeben sind, zu dem Bedenken Anlaß geben könnte, die\nStrafkammer habe ihre Feststellungen unter anderem auf den\n\nInhalt der dort angeführten polizeilichen Vernenmungen der\nAngeklagten, darunter des Beschwerdeführers, gestützt und\nnicht darauf, was die Angeklagten auf den Vorhalt ihrer n»olizeilichen Angaben in der Hauptverhandlung erklärt haben.\nWie die Revision mit Recht hervorhebt, wäre eine Ver.„ertung\ndieser Angaben als Beweismittel unzulässig, weil nicht der\nInhalt äes Vorhalts, sondern das, was der Angeklagte darauf\nerwidert, zun Gegenstand der Urteilsfindurg gemacht werden darf:\nIndessen lassen schon die Urteilsgründe, im Zusammenhang\ngelesen, nit hinreichender Sicherheit erkennen, daß die\nStrafkamner allein die Antworten der Angeklagten auf die\nVorhalte bei der Beweiswürdigung herangezogen hat. Vor allen\ngeht das deutlich aus den zusätzlichen Bemerkungen hervor,\ndie unmittelbar der Anführung einer jeden Niederschrift angeschlossen sind, wonach diese zur Unterstützung des Gedächtnisses oder zur Behebung von Widersprüchen oder zu beiden\nZwecken vorgehalten. worden ist. Ein solcher Hinweis würde\nüberflüssig sein, wenn die Strafkammer der Auffassung gewesen\nwäre, die polizeilichen Äußerungen der Angeklagten als solche\nhätten dem Urteil zugrunde gelegt werden dürfen. Naß ädiese\nAuslegung der - an sich nicht ganz zweifelsfreien — Fassung\ndes Urteils gerecht wird, komnt im übrigen noch in den Vermerken der gerichtlichen Niederschrift zum Ausdruck, nach\ndenen sich die Angeklagten auf die Vorhalte hin weiter\n\nzur Sache erklärt haben. Infolgedessen ist die küge nicht\nbegründet, die Strafkammer habe die polizeilichen Aussagen\n\nin verfahrensrechtlich anfechtbarer Weise bei der Urteils-\n\nfindung benutzt.\n\n5.) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Vorschrift\ndes § 253 StPO nicht dadurch verletzt, daß in der Hauptverhandlung einer Anzahl von Zeugen zur Behebung von Wider-Sprüchen und als Gedächtnisstütze ihre Aussagen aus dem\nVorverfahren vorgehalten worden sind, angeblich, ohne daß\n\nsie zuvor die in § 253 Abs. 1 StPO vorgesehene Erklärung\nabgegeban hatten. Wie in Jder von der Revision angeführten\nEntscheidung BGHSt 3, 281, 283 dargelegt wird, ist ein\nsolcher Vorhslt nicht an die engen Voraussetzungen des\n§ 253 StPV geknüpft. “nders wäre es nur, wenn die frühere\nAussage verlesen und dsmit selbst als Beweisgrundlage verwertet würde. Daß das hier geschehen sei, ist nicht ersichtlich. Auch die Fassung des Urteilsabschnitts, der die Zusammenstellung der Beweismittel bringt, gibt, wie zuvor erwähnt,\ndafür keinen Anhalt.\n\n6\n\nErgänzend sei bemerkt, daß ausveislich der gerichtlichen i\n\nNiederschrift sich sämtliche Zeugen zunächst zur Sache geäußert haben, eke ihnen Vorhalte gemacht worden sind. Sie können\nalso schon dabei das Fehlen ihrer ürinnerung an bestimnte\nTatsachen erklärt haben. Der Aufnahme einer solchen Erklärung in das Protokoll bedurfte es nicht, weil es sich\num keine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 2753 StPO\n\nhandelt.\n\nDer indiesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Strafkammer\nhabe gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, entbehrt jeder\n\nBegıiündung»\n\n6.) Darauf, daß der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt habe,\nsich über seine Beziehungen zu dem Mitangeklagten Sche ausreichend zu äußern, kann die Revision nicht gestützt werden\n\n(vgl. BCHSt 4, 125, 126). Es sei jedoch erwähnt, daß an keiner\nStelle des Urteils gesagt int, der Angeklagte habe den Mitangeklagten Sch zur Bestechung angeregt. In den auf\nBl. 421 UA genannten Fällen handelt es sich um andere liitangeklagte. Daß im August 1957 dem Mitangeklagten Schi\n\n70 000 DM \"Bestechungsgelder\" von dem Angeklagten\n\nübergeben worden sind, ist, wie die Strafzumessungs-\n\ngründe ergeben, zu dessen Nachteil bei der Straffestsetzung\nnicht berücksichtigt werden.\n\n7.) Die Ausführungen der Revision zu der Rüge, die angezeigten Verfehrensverstöße enthielter zugleich eine Verletzung ües Grundsatzes \"in dubio pro reo\" und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 CG, sind teilweise unverständlich. Daß der Angeklagte sich über die Vorstellungen, die er von seiner Stellung als Bediensteter der\nFinanzbauverwaltung und später des Finanzministeriums in\nDUB vis zu seiner Berufung ir das Beamtenverhältnis\ngehabt haben will, in der Hauptverhandlung geäußert hat,\nträgt die Revision selbst vor. Damit hat er zu dieser {Frage\nfür alle Fälle der Verurteilung eine Erklärung abgegeben.\nWeshalb die Strafkammer ihn trotzdem noch zu weiteren\nÄußerungen darüber für jeden einzelnen Fall hätte veranlassen sollen, ist unerfindlich. Im übrigen wird hierzu\n\nauf das verwiesen, was zuvor über die Unbeaclitlichkeit\neines solchen Einwands gesagt worden ist.\n\nDie Folgerungen, welche die Revision aus der — im Rahmen\nder Beweiswürdigung des Urteils über das strafbare Verhalten\nder Mitangeklagten mehrfach gebrauchten - Wendung ableitet,\ndas Wissen der hitangeklagten um die Stullung des Angeklagten\nals eines Beamten im strafrechtlichen Sinne bedürfe \"keiner\nweiteren Eröriorung\", gehen fehl. Das Landgericht hat danit\nweder sagen wollen noch gesagt, daß es eine Erörterung äes\nVorsatzes der aktiven Bestecher nicht für notwendig gehalten\nhabe, sondern hat damit erkennbar zum Äusdruck gebracht, daß\nsich im Hinblick auf die sonstigen eingehenden Darlegungen,\nvor allem im Abschnitt III 1 und 2 des Urteils, nähere Aus--\n\n- 10 -\n\nführungen zu dieser Frage an den Stellen der Urteilsgründe erübrigten, an denen sich die von der Revision beanstandete\n\nwendung findet.\n\n8.) Darauf, daß das Urteil nicht binnen der in § 275 Abs: 1\nStPO vorgesehenen Frist zu den Akten gelangt ist, kann sich\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundssgerichtshofs die Revision nicht mit Erfolg berufen. Dcher braucht hierzu im\neinzelnen keine Stellung genommen zu werden. Bemerkt sei nur,\ndaß das Urteil die von der hevision behaupteten Mängel,\ninsbesondere auch die angeblich denkgesatzlichen Widersprüche,\nnicht aufweist. Eine gewisse Unklarheit mag darin liegen,\n\ndaß es im Urteil heißt, der Anstellunzgsvertrag des Angeklagten\nvom 14. Januar 1949 sei für die Reichsfinanzverwaltung von\nden: Vorsteher der Bauleitung des Flugplatzes Wahn abgeschlossen vorden; das wäre der Angeklagte selbst gewesen. Daß es\nsich aber insoweit um eine irrtümliche Wiedergabe handelt,\nliegt auf der Hand. Der Irrtum findet auch ohna weiteres\nseine Erklärung in der bei den Personalakten des Angeklagten\nbefindlichen Vertragsurkunde, in deren Text die Worte:\n\"vertreten durch den Vorsteher der Bauleitung des Flugplatzes\nWahn\" stehen geblieben sind, obwohl in Wahrheit als Vertragspartner des Angeklagten der siellvertretende Bauleiter für\nden Oberfinanzpräsidenten aufgetreten ist und den Vertrag\nunterzeichnet hat.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat,abgesehen von der Verurteilung in den Fällen EB; keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Daß der Beschwerdefükrer als Angestellter\nder Finanzbauverwaltung und später des Finsuzministeriums\n\nN\n\n- 11 -\n\nin Nordrhein-Westfalen Beamter im strafrechtlichen Sinne\n(§ 359 StGB) war, unterliegt nach den Feststellungen des\nUrteils keinem Zweifei. Näherer Erörterungen hierzu bedarf es nicht, nachdem der Senat die Beamteneigenschaft\nder bei den nordrhein-westfälischen Finanzneubauänmtern\nals Vorsteher oder Sachbearbeiter angestellten ?ersonen\nschon wiederholt geprüft und bejaht hat. Der linweis der\nRevision auf BGIISt 2, 396 geht fehl; dort handelte es\nsich um Bedienstete der amerikanischen Besatzungstrunpe.\n\nDaß der Angeklagte auch die Umstände gekannt hat;\ndie seine Eigenschaft als Beamter im Sinne des § 359 StGB\nbegründeten, ist gleichfalls rechtlich unangreifbar festgestellt.\n\nEbenso ist im Urteil in ausreichender Weise darget:n,\ndaß der Angeklagte Ermessensbeanter war, und daß er als\nsolcher in aller Fällen der Verurteilung wegen schwerer\npassiver Bestechung, ausgenommen die beiden Fälle Ei;\nfür pflichtiwidrige Amtshandlungen Geschenke unä Vorteile\nerhalten hat.\n\nZu Bedenken könnten sllerdings, worauf die Revision\nnicht zu Unrecht hinweist, gewisse 'Tendungen des Urteils\nAnlaß geben, in danen gesagt wird, die Vorteilsgeber wie\nauch der Angeklagte seien sich bewußt gewesen, daß dieser\nnach der Annahme des Geschenkes nicht mehr uabefangen an\ndie — ihm obliegenden — üntscheidungen herangehen konnte,\nsondern nur mit der inneren Belastung, die für ihn in dem\nerhaltenen Vorteil lag. Eine solche Jeurteilung ist rechtlich\nfehlerhaft, wie der Senat in BGHSt 15, 88 unä 239 näher dargelegt hat. Indessen wird hierdurch - außer in den Fällen\nElsche - das Urteil in seinem Bsstande nicht berührt; denn\n\n- 12 =\n\ndie Strafkammer hat darüber hinaus eine Unrechtsvereinbarung\nzwischen den Vorteilsgebern und dem Angeklagten jeweils dahin\nfestgestellt, daß jene durch die Geschenke den Angeklagten dazu\nbestinmen wollten, sich bei der Ausübung seines Ermessens in Be;\nzug auf die Vorteilszeber nicht ausschließlich von sachlichen\nGesichtspunkten leiten zu lassen, sondern vflichtwidrig der\nRücksicht auf die erhaltenen Vorteile Raum zu geben, und\n\ndaß sich der Angeklagte, der dies erkannte, dazu teils ausärücklich, teils stillschweigend durch die Annahme der\nVorteile bereit erklärte.\n\nAuch daß die Strafkammer davon spricht, die Vorteilsge- YI®\nber hätten den Angeklagten verpflichten wolleu, damit er\nihnen oder ihrer Firma fernerhin gewogen bleibe und sie\nbei der Ausschreibrig von Bauarbeiten berücksichtige, ist\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Inhalt dieser Wendungen wird nämlich durch die weiteren Feststellungen erl'.:-\nvert und klargestellt, wonach die Vorteilsgeber als Gegenleistung für das Versprechen und fie Hingabe der Geschenke\nein besonderes Entgegenkommen des Angeklagten, nämlich eine\nunsachliche Bevorzugung und Förderung bei der Erteilung\nvon öffentlichen Aufträgen erwarteten.\n\nWas die Revision eigens zum Falle Schw vorbringt, |\nist gleichfalls nicht geeignet, ihr zum Erfolg zu verhelfen:\nSie meint, der Angeklagte habe hinsichtlich der Geldzuwendungen;\ndie er sich für Amtshandlungen in der Zeit vor Weihnachten 1952\nhabe versprechen lassen’; nur den Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit verwirklicht, weil eine bereits vollzogene Ermessensentscheidung Qurch einen nachträglich auıgebotenen Vortsil nicht mehr beeinflußt werden könne. Das letzte trifft\nallerdings zu. Indessen übersieht die Revision, daß nach den\nFeststellungen des Urteils der Angeklagte die vor Weihnachten 1952 liegenden Entscheidungen unter Verletzung seiner\n\n- 13 -\n\nAnts- und Dienstpflichten zugunsten des Mitangsklagten\nSch und der von diesem vertretsnen Firmen getrof-\n\nfen hatie. Somit bezog sich das Versprechen, soweit es\n\nvon Sch als \"Anerkennung für die Vergangenheit\" gegeben wurde, auf bereits begangene pflichtwidrige Hanälunzen.\nInsofern hat sich daher der Anreklagste mit der Innahme des\nVersprechens der schweren Bestechlichkeit schu’dig gemacht.\n\nEbensowsnig greift der von der Verteidigung in der\nVerhandlung vor dem Senat erhobene Einwand durch, die\nStrafkarner habe es zu Unrecht unterlassen, den Angekl:...n\nfreizusprechen, soweit sein im Abschnitt V 2 b der Urteilsgründe (Bl. 124 bis 132 UA) geschildertes Verhalten in\nBetracht komme. Zwar ist es richtig, daß dieser Urteilsabschnitt die Verwertung des Zements zum Inhalt hat,\ndessen Sicherstellung in dem vorhergehenden Abschnitt Y 2a\n(Bl. 115 bis 124 UA) behandelt ist. Dennoch kann von einer\n\"goppelten Verurteilung\", wie die fNevision behauptet, keine\nRede sein. Der Vorwurf, der dem Schuldsvruch im Falle\nSchwartner zugrunde liegt, geht allein dahin, daß sich\nder Angsklagte den Betrag von 0,50 DM pro to Zenent für\nHandlungen, die eine Verletzung seiner Amts- und Dienst-\n»flichten enthielten, hat versprechen lassen und auch angenommen hat. Nur diese Beschuldigung haben die Ausführungen in\nden beiden Urteilsabschnitten zum Gegenstand, indem dargeleet wird, in welcher Weise sich Ger Angeklagte bsi seinen\nMaßnahmen zur Sicherstellung und Verwertung des Zements für\nden Hitanzeklagten Sch und für die von diesem vertretenen\nFirmen eingesetzt hat, und inwieweit er hierbei pflichtwiärig\nvorgegangen ist. Infolgedessen kam, da die Strafkammer den\nSchuldvorwurf als begründet angesenen hat, ein teilweiser\nFreispruch nicht in Betracht.\n\n- 14 -\n\nAuch sonst ist, von den Fällen EWWw abgesehen, weder\nzum Schuld- noch zum Strafausspruch ein Rechtsirrtum zuungunsten des Angeklagten ersichtlich.\n\n2.) Hingegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen\nschwerer passiver Bestechung in den beiden Fällen El»\nnicht aufrechterhalten werden. Diese weisen gegenüber\n\nden anderen Fällen schon insofern eine Besonderheit auf,\n\nals dort dem Angeklagten Geschenke in Form von Geld-\n\nund Sachzuwendungen gemacht worden sind, während ihm hier\n\nder Mitangeklagte Ep lediglich gestattet hat, Forderungen, die diesem aus der Ausführung von Gartenar-\n\nbeiten auf Grundstücken des Angeklagten erwuchsen, in Ra-\n\nten zu tilgen. Allerdings kann in einem solchen Entgegenkommen sehr wohl die Gewährung eines Vorteils im Sinne des\n\n§ 332 StGB liegen, zumal wenn dies, wie hier, in einer Weise\ngezeigt wird, daß der Schuldner Zeitpunkt und Höhe der\nTilgungsraten sozusagen nach freiem Belieben bestimmen\n\nkann. Immerhin ist auch in diesem Zusammenhang nicht un=\nbeachtlich, daß, wie die Strafkammer feststellt, die von\nEEE für iie Gartenarbeiten angesetzten Preise an sich angemessen waren, also den Preisen entsprachen, die üblicherweise\nfür solche Arbeiten gefordert und bezahlt wurden.\n\nDiese Besonderheiten geben jedoch mit zu dem Bedenken\nAnlaß, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 332 StGB\nin übrigen, vor allem das Zustandekommen der für eine Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Unrechtsvereinbarung,\naus rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht hat. Hierzu\nwird an mehreren Stellen des Urteils gesagt, der Mitangeklagte\nDee> habe dieses Entgegenkommen dem Angeklagten bewiesen,\num ihn \"bei guter Laune\" zu halten, damit er dafür sorge,\n\nne\n\ndaß EB \"zur Submission aufgeforiert\" werde. Yelchen\n\nSinn die Strafkamnmer diesen Wendungen beigenessen hat, ist\ndem Urteii nicht zu entnehmen. Sie können jedenfalls dahin\nverstanden werden, daß sich der Mitangeklagte EB zur\n\ndas Wohlwollen des an der Vergebung von Aufträgen maßgebend\nbeteiligten Angeklarten nicht hat verscherzen wollen. Zs\ndarf nämlich nicht übersehen werden, daß EB als ixperte\nfür Rasenflächen von Flugplätzen und als Sigentümer eines\nUnternehmens, das allen Anforderungen gerecht werden konnte,\nzwar bei den Engländern gut angeschrieben war, daß er aber\ntrotzdem, wie die Strafkammer des näheren dargelegt hat,\n\nein besonderes Interesse an dem Wohlwoilen der deutschen\nDienststellen hatte, um von ihnen auf die Firmenvorschlagsliste gesetzt und als bestgeeignetster Unternehmer vorgeschlagen zu werden. Gerade dieses Interesse konnte für\nEEE der Anlaß sein, den Wünschen des Angeklagten auf Gewährung von Ratenzahlungen zu entsprechen, damit dieser,\n\nvie EM sich in seiner Zinlassung ausgedrückt hat, bei\nden Engländern \"nicht querschieße\" und ihm \"zeire Knüppel\nzwischen die Beine werfe\". Sollte das Bestreben des Yitangeklagten ED bei Einräumung der Ratenzanlungen allein\nhierauf gerichtet gewesen sein, so hätte er damit den Angeklagten nicht zu einer pflichtwidrigen Handlung bestimmen,\nsondern verhindern wollen, daß dieser ihn bei der Vergebung\nder Aufträge in voflichtwidriger Weise benachteiligte. Daß\ndie Strafkammer die Wendung \"bei guter Laune halten\" in diesem\nSinne gemeint, trotzdem aber die Merkmale des § 532 StGB als\nverwirklicht angesehen hat, ist nangels einer eingehenderen\nErörterung nicht auszuschließen, zumal da ihr die inzwischen\nergangenen Entscheidungen des Senats zu den Bestechunastatbeständen nicht bekannt waren und sie deshalb diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen konnte, Somit bleibt offen, ob die\ndem Angeklagten von EB zugetilligten Vorteile als Gegen-\n\nleistung für eine Antspflichtverletzung gewährt und angenommen worden sind. Es fehlt daher an zureichenden Feststellungen dafür, daß die Beteiligten eine Unrechtsvereinbarung getrceffen haben, wie sie zur Anwendung des § 332 StGE\nerforderlich ist. In dieser Hinsicht bedarf der Sachverhalt.\nerneuter Prüfung und Klärung. Dabei wird möglicherweise von\nwesentlicher Bedeutung sein, daß EP wiederholt ä-conto-Zahlungen erbeten und erhalten hat (Bl. 226 UA) und dem\nAngeklagten nur widerwillig entgegengekommen ist (Bl. 227 UA),\n\nNach allem kann das Urteil nicht bestehenbleiben,\nsoweit der Angeklagte in den beiden Fällen EB ser\nschweren passiven Bestechung schuldig befunden worden ist.\nDamit ist zugleich die Verfallerklärung, soweit sie in den\nFällen Elsche ausgesprochen worden ist, in Höhe von\n3 000 DM aufgehoben. Im übrigen hat die Teilaufhebung des\nUrteils den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Hingegen\nbleiben davon die in den anderen Fällen festgesetzten\nEinzelstrafen unberührt, da sich auf deren Bemessung die\nin den Fällen EB erkannten, verhältnismäßig geringen\nEinzelstrafen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt\n\nhaben können.\n\nB. Zur Revision des Angeklagten _S_c nr Emm» .\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Soweit die verfahrensrechtlichen Beanstandungen\n\nder Revision mit denen übereinstimmen, die der Mitangeklagte BED erhoben hat, sind sie aus den zu dessen Revision erörterten Gründen (Abschn. A I1-5 und 7)\nnicht gerechtfertigt. Im einzelnen wird darauf verwiesen.\n\n1\n\nLe\n\n17 -\n\n}\n\n2.) Hingegen greift die Rüge durch, § 265 StPO sei verletzt.\nDie Strafkamner hat den Angeklagten außer zu Gefängnis, also\nzu der Strafe, die § 333 StGB bei Versagung mildernder Umstände\nallein vorsieht, auch zu einer Geldstrafe gemäß § 27 a StGB\nauf Grund der Annahme verurteilt, er habe aus Gewinnsucht\ngehandelt. Obwohl weder dieser rechtliche Gesichtspun:t noch\ndie Vorschrift des § 27 a StGB im Eröffnungsbeschluß angefükrt sind, hat die Strafkammer, wie auf Grund der Beweiskraft des Protokolls aus dessen Schweigen entnommen werden\nmuß, von ihr Gebrauch gemacht, ohne den Angeklagten zuvor\ndarauf hingewiesen zu haben, daß ihre Anwendung in Betracht\nkomme. In dem Unterlassen des Hinweises liegt, wie der Senat\nin BSHSt 3, 51 des näheren ausgeführt hat, ein Verstoß gegen\n8 265 Abs. 2 StPO. Daß darauf die Bejahung der Gewinnsucht\nund damit dic Geldstrafe beruhen, kann nicht verneint werden.\nInfolgedessen muß diese aufgehoben werden, so daß zu den\nübrigen gegen die Anwendung des § 27 a StGB gerichteten Angriffen der Revision keine Stellung genommen zu werden\n\nbraucht.\n\n8s ist aber auch nicht auszuschließen, daß sich die\nAnnahme der Gewinnsucht nicht allein auf die Höhe der Geldstrafe, sondern auch auf das Ausmaß der Freiheitsstrafe\nausgewirkt hat, weil die Strafkanner sie bei deren Bemessung\nals, strafschärfenden Umstand mit herangezogen hat. Aus diesem\nGrunde kann das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,\nim gesamten Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nII. Sachbeschwerde;\n\n1.) Entgegen der Meinung der Revision ist die Auffassung\nder Strafkammer, der Angeklagte habe sich der aktiven Bestechung schuldig gemacht, im Ergebnis nicht zu beanstanden»\n“ie schon zu der Revision des Mitangeklagten BED auszse-\n\n= 18 -—\n\nführt ist (Abschn. A II 1), war dieser nach den Feststellungen\ndes Urteils Beamter im strafrechtlichen Sinne. Daß seine\nsienstverrichtungen aus der deutschen Staatsgewalt abzuleiten\nwaren und daß sie deutschen staatlichen Zwecken dienten, geht\naus dem Urteil deutlich hervor. Ebenso ist darin in zureichender eise dargetan, daß dem Angeklagten die Umstände bekannt\ngewesen sind, welche die Eigenschaft des Mitangeklagten De\nals Beamter im Sinne des §§ 359 StGB begründeten.\n\nDaß diesem auch in Beziehung auf die von dem Angeklagten\nvertretenen Firmen ärmessensentscheidungen oblagen, kann je\nnach dem Sachverhalt, wie ihn die Strafkammer als erwiesen\nangesehen hat, ernstlich nicht bezweifelt werden. Darauf,\nob diese Entscheidungen unter die Tätigkeiten des Mitangeklagten BED fielen, die in dem Abschnitt III 2 der\nUrteilsgründe (Bl. 90 - 95 UA) aufgeführt sind, kommt es\nnicht an. Im Urteil sind, wie die Revision selbst vorträgt,\nan anderer Stelle (Bl. 158 UA) eine größere Anzahl von\nErmessensentscheiäungen genannt, die Botzlar hinsichtlich\nder Firmen zu treffen hatte, deren Interessen der Angeklagte\nwahrnahm. Was die Revision hier im einzelnen einwendet, ist\nnichts anderes als der unzulässige Versuch, an die Stelle\nder Feststellungen des Landgerichts und deren Würdigung\nihre eigene Sachdarstellung und Beurteilung zu setzen. \"(\\\n\nDas gilt auch für das Vorbringen, der Angeklagte habe\nbei Abgabe des Versprechens, für jede gelieferte Tonne Zement\n0,50 DM zuwzahlen, keine für ihn beachtliche Ermessensentscheidung von dem Mitangeklagten BED zu erwarten gehabt; die Frage der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sei\nspäter aufgetaucht, als die Konkurrenz sich über die Bevorzugung der Firma Schi beschwert'habe. Solche Beschwerden sind jedoch, wie im Urteil des näheren dargelegt\n\n- 19 -\n\nist, nicht erst einige Zeit nach Abgabe des Versprechens\nerhoben worden, sondern schon seit 1951. Allein die Tatsache, daß sie sich im Laufe der Zeit mehr und mehr verstärkten, ließ dann eine weitere Einschaltung der Firma Sch@9-\n@&B =1s alleiniger Zementlieferant untunlich erscheinen und\nführte schließlich zu der Biläung der Interessengemeinschaft,\nworüber sich die Aktennotiz des Angeklagten vom 8. August\n\n1953 verhält. Das alles war diesem auch bekannt, wie die\nStrafkammer im Hinblick auf die engen persönlichen Beziehungen\nzwischen den beiden Angeklagten angenommen hat.\n\nDie Behauptung, die Rechtsprechung über die Bestechung\nbei Ermessenshandlungen sei nicht eindeutig, trifft nicht\noder, jedenfalls, nicht mehr zu. Der Senat hat letzihin zu\nden Bestechungstatbeständen in mehreren teils veröffentlichten, teils zur Verjffentlichung vorgesehenen Entscheidungen\nStellung genommen und die Unklarheiten beseitigt, die zum\nTeil durch die Fassung einiger Urteile des Reichsgerichts\nentstanden waren. Den Voraussetzungen, wie sie der Senat\numschrieben hat, wird das angefochtene Urteil gerecht.\n\nDaß es gewisse Wendungen enthält, die, für sich gesehen,\n\nzu Bedenken Anlaß geben könnten, ist unschädlich, wie zu\n\nder Revision des Mitangeklagten BEP (Abschn. A II 1)\n\ndes näheren erörtert ist. Die hinsichtlich der Unrechtsvereinbarung getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite\nsind ebenfalls ausreichend und rechtfertigen die Annahme vor-\n\nsätzlichen Handelns.\n\n2.) Da der Strafausspruch wegen des Verfahrensverstoßes\n(Abschn. B I 2) bereits der Aufhebung unterliegt, können\ndie Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung\nauf sich beruhen. Bemerkt sei nur: Daß die Strafkamner in\n\n- 29 -\n\nden Strafzumessungsgründen von \"seinen\" Unternehmen spr:icht,\nbesagt nicht, daß sie die Beteiligung des Angeklagten an den\nvon ihm vertretenen Firmen verkannt hat.\n\nC. Zur Revision des Angeklagten 7 Emm .\n\nI. Verfahrensrüge:\n\nDie Ansicht der Revision, die Strafkammer sei infolge\nder Nitwirkung des Gerichtsassessors Dr. TED richt\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil er dieser nicht den\nVorschriften des § 63 GVG entsprechend als Mitglied zugewiesen worden sei, trifft nicht zu. Wie die Revision selbst\nvorträgt, ist er durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts in Köln vom 51. Dezember 1958 mit Wirkung vom 1. Januar 1559 zum Mitglied der 3. großen Strafkammer bestellt\nworden. Damit ist dem § 63 Abs. 1 GVG Genüge geschehen,\nwonach vor Beginn des Geschäftsjahres unter anderem die\nständigen Mitglieder@r einzelnen Kammern zu bestimmen\nsind. Der Vorwurf, die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 GVG\nseien dabei nicht beachtet worden, geht fehl; sie kamen\nnicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Änderung der\nGeschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres gehandelt\nhat. Daß die Zuteilung des Gerichtsassessors Dr. FeiiiEE>\nnicht in dem allgemeinen Gescräftsverteilungsplan für das\nJahr 1959, sondern in einem diesen ergänzenden Beschluß\nerfolgte, ist ohne Bedeutung; dessen Bestimmungen wurden\ndamit Bestandteil des Geschäftsverteilungsplanes., Diese\nMaßnahne beruhte im übrigen, wie aus der dienstlichen\nÄußerung des Landgerichtspräsidenten hervorgeht, allein darauf,\ndaß zur Zeit der Beratung des Geschäftsverteilungsplanes\n\nim Präsidium noch nicht feststand, welche der an das Landgericht abgeordneten Gerichtsassessoren und Assessoren bei\ndiesem über den 31. Dezember 1958 hinaus verbleiben würden;\nnur deshalb wurde die Beschlußfassung über deren Zuteilung\neinem späteren Zeitpunkt vorbehalten und erst am 31. Dezenber\n1958 vorgenommen. Dieses nach der Sachlage gebotene Vorgehen\ngibt daher keinen Anlaß, die Ordnungsmäßigkeit der Bestellung\ndes Gerichtsassessors Dr. FEB zum Mitglied der 3. großen\nStrafkamzer in Zweifel zu ziehen.\n\nIn der Verhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger\nzu der Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts\nroch ergänzend vorgebracht, der Beschluß vom 31. Dezember 1958\ntrage nur die Unterschrift des Landgerichtspräsidenten, nicht\naber die Unterschriften der übrigen Mitglieder des Präsidiums;\nauch deshalb sei Gerichtsassessor Dr. TB richt in\nrechtswirksamer Weise zum Mitglied der 3. großen Strafkamner\nberufen worden. Ingowoähtiist die Rüge unzulässig, weil sie\nin dieser Richtung und mit dieser Begründung nicht innerhalb\nder in § 345 Abs. 1 StP9 vorgeschriebenen Frist erhoben wor-\n\nden ist,\n\nII. Sachbeschwerde;\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur aktiven\nBestechung wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite\nvon den Feststellungen getragen. Die einzigen Bedenken,\ndie sich auch hier wegen einiger Wendungen des Urteils argeben könnten, sind bereits in den Ausführungen zu der Revision des Mitangeklagten BE (Abschn. A II 1) behandelt\nworden; sie gefährden, wie dort dargelegt ist, den Bestand\n\ndes Urteils nicht.\n\n- 22 —-\n\nwas die Revision gegen die Annahme der Beihilfe einwendet,\nerschöpft sich in unzulässigen und daher unbeachtlichen Angrip.\nfen gegen die Beweiswürdigung des Lanägerichts. Dafür, daß\ndieses Erfahrungssätze oder den Rechtsgrundsatz \"in dubio\npro reo\" verletzt habe, ist nichts ersichtlich. Ein Verstoß\ngegen diesen Grundsatz würde nur vorliegen, wenn die Strafkammer Zweifel gehabt, ob der Angeklagte als Gehilfe des\n- früheren - Nitangeklagten Sue bei der von diesem begangenen aktiven Bestechung wissentlich tätig geworden wäre,\nund ihn trotzdem verurteilt hätte. Davon kann jedoch keine\nRede sein. Die Urteilsgründe ergeben deutlich, daß da=\nLandgericht auch insoweit bei Abwägung des Für und Wider je\nzu der sicheren Überzeugung von der Schulä des Angeklagten\n\ngelangt ists\n\nEbenso läßt die Bemessung der Freiheitsstrafe und der\nan deren Stelle getretenen Geldstrafe keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nD. Zur Revision des Angeklagten Günther 5 t mw .\n\n1.) Die Meinung der Revision, die Strafkamner hätte im ersteil\nFall der Verurteilung das Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 2 und 11\nAbs. 3 StrFG 1954 einstellen müssen, trifft nicht zu. Zwar ist\nes richtig, daß die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straf”\ntat: vor dem 1. Dezember 19553, dem nach § 1 StrFG 1954 maßgeben\nden Stichtag, beendet war. Die Revision übersieht jedoch, daß\ndie Straftat, die zu der Verurteilung in dem zweiten Falle g%\nführt hat, ebenfalls vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden\nist. Infolgedessen kommt es gemäß § 11 Abs. 1 StrFG 1954 für\ndie Straffreiheit auf die Höhe der Gesamtstrafe an, Cie hier\nsieben Monate Gefängnis beträgt und damit nicht mehr innerkal!\nder Grenzen des § 2 Abs. 2 StrFG 1954 liegt. Die Vorschrift\ndes § 11 Abs. 3 StrFG 1954 findet hingegen keine Anwendung»\n\n- 23 -\n\nweil sie das Zusammentreffen von Handlungen im Sinne des Absatzes 1 mit solchen Handlungen betrifft, die nach dem Stichtag\nliegen oder aus anderen Gründen als wegen der Höhe der Strafe\nvon der Straffreineit ausgeschlossen sind (BGHSt 6, 312; 7;\n249; auch BVerfG 10, 340, 351 ff).\n\n2,) Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene Überprüfung des\nUrteils hat auch sonst weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die\nAngriffe der Revision gegen die Bemessung der Strafe im zweiten Fall sind unbegründet.\n\nDarauf, daß ein Angeklagter im Verhältnis zu Mitangeklagten zu hart bestraft worden sei, kann die Revision nicht gestützt werden. Abgesehen davon stehen die Feststellungen des\nUrteils der Behauptung entgegen, das Maß der Schuld des Angeklagten als des Geschäftsführers der Firma DEEEB :: Cie. sei\ngeringer zu bewerten als das der Gesellschafter. Auch fehlt\nes an jedem Anhalt dafür, daß die Strafkammer die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände nicht oder nicht angemessen berücksichtigt hat.\n\nE. Zu_ den Revisionen der Angeklagten Gustav _S t >\n\nund D r Ge .\n\nMit Recht weisen die Revisionen darauf hin, daß die Strafverfolgung gegen die Angeklagten nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt ist. Die diesen .zur Last gelegte gemeinschaftliche\naktive Bestechung war, wie zutreffend geltend gemacht wird,\nspätestens mit dem Abschluß der Bauarbeiten an dem Hause\ndes Mitangeklagten BED ü.h. am 12. August 1955 beendet.\nkit diesem Tage begann daher gemäß § 67 Abs. 4 StGB die\nVerjährungsfrist hinsichtlich der Angeklagten zu laufen.\n\nDie erste gegen sie wegen der begangenen Tat gerichtete richterliche Handlung bildete ausweislich der Akten die Verfügung\ndes Vorsitzenden der Strafkammer vom 17. September 1958,\n\nmit der er die Zustellung der Anklageschrift an die Angeklagten anordnete. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige\nFrist abgelaufen, die in § 67 Abs. 2 StGB für die Verjährung von Vergehen vorgesehen ist, die im Höchstbetrage\n\nmit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind.\n\nnm.\n\nDie Strafkammer hat dies an sich nicht verkannt, meint\njedoch, die Frist sei vor ihrem Ablauf durch einen in\ndiesem Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen\nden NMitangeklagten Günther StB unter dem 11. Januar 1958\nerlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts in Köln unterbrochen\nworden; Gegenstand der Strafverfolgung sei der Wiederau?”-\nbau des Hauses gewesen, der in seinen Einzelheiten unter\nErmittlung aller hieran in strafbarer Weise Beteiligten\nhabe aufgeklärt werden sollen; diesem Zweck habe der daftbefehl gedient, der einer Verdunklung hätte begegnen und\ndamit zugleich zu der alsbaldigen Feststellung der #ittäter\nhätte führen sollen; deshalb sei durch seinen Erlaß auch\neine Unterbrechung der Verjährung gegen die Mittäter eingetreten. N\n\nDieser Meinung kann nicht beigepflichtet werden. Nach\n8 68 Abs. 2 StGB erstreckt sich die Wirkung der Unterbrechung nur auf die Person, auf die sich die richterliche\nHandlung bezieht. Hier richtete sich der Haftbefehl lediglich gegen den Mitangeklagten Günther StB. Die Anordnung\nder Untersuchungshaft wurde auch allein auf Tatsachen gegründet, die seine Stellung und sein Vorgehen als Geschäftsführer der Firma IB & Cie. betrafen. Andere Personen,\n\n- 25 -\n\nwie etwa die Gesellschafter der Firma, sowie deren Verhalten\nsind nicht einmal beiläufig erwähnt. Unter diesen Umständen\nist die Annahme nicht gerechtfertigt, der Haftbefehl habe\nsich auch auf die Angeklagten erstreckt und habe die gegen\nsie laufende Verjährung ebenfalls unterbrochen.\n\nDas Reichsgericht hat allerdings - und darauf beruft sich\ndie Strafkamner - in RGSt 36, 359 ausgesprochen, der Haftbefehl, der gegen einen zur Hauptverhandlung geladenen, aber\nnicht erschienenen Angeklagten erlassen worden sei, um dessen\nErscheinen in einer neuen Hauptverhandlung zu erzwingen, habe\nauch die Unterbrechung der Verjährung gegen den Mitangeklagten\nbewirkt, weil damit zugleich die Durchführung der Hauptverhandlung gegen ihn sichergestellt worden sei. Ob dieser\nAuffassung uneingeschränkt beizutreten ist, mag auf sich beru=-\nhen. Sieherlich liegt sie an der äußersten Grenze dessen,\nwas bei Auslegung der Vorschrift des § 68 Abs. 2 StGB noch\nvertreten werden kann. Bei einer S=chlage, wie sie hier gegeben\nist, scheiden die Erwägungen der genannten Entscheidung jedenfalls aus.\n\nD:ß der Vollzug des Haftbefehls möglicherweise auch\ndazu hätte führen können, Tatsachen zu ermitteln, die zur\nFeststellung einer strafbaren Beteiligung der Angeklagten\ngeeignet waren, ist nur eine beiläufige Folge, der für\nsich allein hinsichtlich der Angeklagten nicht die Wirkung\nzukommen kann und zukommt, welche die Strafkammer dem Haftbefehl beigelegt hat.\n\nDemgemäß ist das Verfahren gegen die Angeklagten auf\nGrund des § 66 StGB wegen Verjährung einzustellen. Die\ninsoweit entstandenen Kosten des Verfahrens hat nach\n\n=- 26 -\n\n8 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Sie auch\n\nmit den den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nzu belasten, besteht kein Anlaß. Zwar war die Strafverfolgung schon bei Eröffnung des Hauptverfahrens verjährt,\nwas zur Folge hat, daß die Angeklagten hinsichtlich der\nAuslagenerstattung wie ein wegen erwiesener Unschuld freigesprochener Angeklagter zu behandeln sind, dem in § 467\nAbs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StPD ein Anspruch auf Ersatz seirsr\nnotwendigen Auslagen eingeräumt ist. Indessen findet, wie\nder Senat in BGHSt 15, 75, 79.des näheren dargelegt hat,\nauch hier der 2. Halbsatz dieser Vorschrift Anwendung, der\njenen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen wieder beseitigt, indem § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung\nfür unschuldig erlittene Untersuchungshaft für entsprechend\nanwendbar erklärt ist. Hiernach kann der Anspruch auf Entschädigung - und damit auch der Anspruch auf Auslagenerstattung -- ausgeschlossen werden, wenn die zur Untersuchung\ngezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit\nin sich’ geschlossen hat, oder wenn der Angeklagte die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens vorbereitet hatte.\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Das Vorgehen der\nAngeklagten schloß eine grobe Unredlichkeit nach den Feststellungen des Urteils in sich. Daß diese der Beurteilung\nnach § 2 aaO zugrunde gelegt werden dürfen und müssen, hat\nder Senat in dem angeführten Urteil schon ausgesprochen.\n\nWas die Revision gegen sie vorbringt, sind Einwendungen\ntatsächlicher ‘rt, die keine Berücksichtigung finden köunense\n\nSomit greift die zwingende Vorschrift des § 457 Abs. 2\nSatz 2 Halbsatz 1 StPO nicht Platz. Der Senat hält es\naber auch nach Lage der Sache nicht für geboten, von\n\n= 27.\n\nsich aus in Anwendung des ihn eingeräunten Ermessens\ndie üörstattung der den Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen durch die Staatskasse anzuordnen.\n\nY. Zur Revision des Angeklagten r www _.\n\nDie Verurteilung les Angeklagten wegen. aktiver Bestechung\nin zwei Fällen begegnet durchgreifenden Bedenken, wie im einzelnen zu der Revision des Mitangeklagten BB (Abschn. A II\ndargelegt ist. Aus den dort angeführten Gründen unterliegt\ndas Urteil der Aufhebung, soweit der Angeklagte für schuldig\nbefunden worden ist. Die Einwendungen der Revision, die in\njenem Abschnitt nicht behandelt sind, zu erörtern, erübrigt\nsich daher.\n\nG. Zur Revision des Angeklagten M mm .\n\n. Prozeßhindernisse:\n\n1.) Die Meinung, das Verfahren gegen den Angeklagten hätte\nwegen Verjährung eingestellt werden müssen, kann nicht geteilt werden. Wie die Revision selbst vorbringt, hat der\nBundesgerichtshof in der von ihr angeführten Entscheidung\n\nNIW 1951, 727 zur Frage des Beginns der Verjährung bei\n\nder Anstiftung Stellung genommen und in Jbereinstimmung\n\nmit dem Reichsgericht ausgesprochen, daß die Verjährung\n\nder Strafverfolgung gegen den Anstifter erst mit der Beendigung der Haupttat beginnt. Für die Beihilfe muß\ndasselbe gelten. Der Hinweis der Revision auf R6St 65, 362\ngeht fehl, weil es sich dort um den besonderen Fall einer\nDauerstraftat handelte, bei der die Hilfeleistung nur auf bestimmte einzelne Teile gerichtet war, während, unabhängig von\nihr, die strafbare Betätigung des Haupttäters noch fortdanerte.\n\nDarauf, ob der Angeklagte der Meinung gewesen ist, der\nAcquisiteur der Firma MB KG, der frühere Mitangeklagte\nBol, „erde das Geschenk dem Mitangeklagten BED\nspätestens Anfang iiovember 1953 übersenden, kann es\n\nfür die Verjährung nicht ankommen; sie beginnt ‚unabhängig von den Vorstellungen des Gehilfen, nach § 67\n\nAbs. 4 StGB mit dem Tage, an dem die strafbare Handlung\nbegangen ist. Das war hier die Übergabe des Geschenkes\n\ndurch Boii> ar DEE im Juli 1954.\n\nZu der von der Revision vermißten Prüfung, ob der %\nAngeklagte die Kostenübernahme auch dann zugesagt hätte,\n\nwenn BoB die Geschenkübergabe für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hätte, bestand für die Strafkammer\nkein Anlaß. Soweit in diesem und auch in anderem Zusammenhang\nmangelnde Sachaufklärung durch unzureichende Befragung des\nAngeklagten gerügt wird, sei bemerkt, daß hierauf der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht uicht gestützt\nwerden kann, wie schon zur levision des NMitangeklagten Botzlar ausgeführt worden ist (Abschn. A I 6).\n\n2.) Was für die Verjährung gilt, trifft entsprechend für\ndie Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954\nauf den Gehilfen zu (vgl. auch hierzu BGH NJW 1951, 727). Die\nNiederschlagung eines Strafverfahrens kommt nach § 1 StrF6\n1954 nur bei Straftaten in Betracht, die vor dem 1. Dezenber\n1953 begangen sind. Da es hier an dieser Voraussetzung mangelt:\nkann dem Angeklagten die Vergünstigung der Straffreiheit nich!\nzuteil werden.\n\nII. Verfahrensrügen; .\n\n1.) Die Behauptung der Revision, die Verlesung der Niederschriften über die richterliche Vernehmung des Angeklagten\n\ndurch das Antsgericht in Wilhelmshaven vom 23. April 1959\nund über die polizeiliche Vernehmung des früheren Mitanzeklagten BaBB veruhten nicht auf begründeten Gerichtsbeschlüssen, wird durch die gerichtliche Niederschrift\n„iderlegt. Danach hat die Strafkammer zunächst am dritten\nVerhandlungstag (6. April 1959) in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Beschluß über die Verlesung der Niederschrift\nüber die polizeiliche Vernehmung des früheren Mitangeklagten Bo verkündet mit der Begründung, daß \"dieser in\nabsehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann\".\n\nAm 14. Verhandlungstag (27. April 1959) ist sodann, nachdem\nder Beschluß über die Entbindung des Angeklagten SD oa\nder Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung\n\nvom 21. April 1959 verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung\ngemacht worden war, in Anwesenheit des Verteidigers der Beschluß verkündet worden, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 23. April 1959 solle verlesen werden, weil \"die Gründe über die äntbindung von der\nVerpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen\nKrankheit für eine längere oder ungewisse Zeit auch heute\nnoch fortbestehen\".\n\nDaß der Angeklagte und sein Verteidiger keine Gelegenheit gehabt hätten, zu der Verlesung der polizeilichen\nAussage des früheren Mitangeklagten Bei sachdienliche Anträge zu stellen, trifft ausweislich des Proto-\n\nkolls ebenfalls nicht zu.\n\n2.) Die Revision irrt, wenn sie meint, die Niederschrift\nüber die polizeilichen Angaben des früheren Nitangeklagten\nBoD hätten nicht verlesen werden dürfen, weil ihm,\n\n- 30 -\n\nwäre er in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden,\nein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO zugestanden\nhätte. Dieses Recht hätte er nicht gehabt, vielmehr wäre\n\ner bei einer Anhörung als Zeuge nur befugt gewesen, gemäß\n\n§ 55 Abs. 1 StPO die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung zugezogen haben würde. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO stand aber einer Verlesung auch derjenigen Teileder polizeilichen Aussage nicht entgegen, auf\ndie es sich im Falle der Zeugenvernehmung erstreckt hätte,\nDaß BoD dei seiner polizeilichen Anhörung über die a\nMöglichkoit der Auskunftsverweigerung wie auch darüber R\nnicht belenrt worden ist, daß er als Beschuldigter zu\nkeiner Aussage verpflichtet war, bildete ebenfalls kein\nverfahrensrechtliches Hindernis, die Niederschrift gemäß\n§ 251 Abs. 2 StPO zu verlesen (BGHSt 10, 186, 190).\n\n3.) Dafür, daß die Strafkammer bei der Würdigung der\npolizeilichen Angaben des früheren Mitangeklagten BaB-WEB und der von ihm der Firma MEEEB KG erstatteten Berichte die besonderen Umstände, unter denen sie zustandegekommen seien, nicht berücksichtigt habe, fehlt jeder\nAnhalt. Die Tatsache, daß Barelmann zu den Berichten nicht\ngehört worden ist, stand ihrer Verwertung nicht entgegen; %\nes genügt, daß sie dem Angeklagten vorgehalten worden sind,\nund daß er damit auch insoweit Gelegenheit zur Verteidigung\n\ngehabt hat.\n\nWas die Revision über die Auswirkungen der Urteilsfeststellungen auf den früheren Mitangeklagten Be ED\nvorträgt, ist abwegig. Auch wenn dieser an dem Verfahren\nnicht mehr beteiligt war, mußte die Strafkammer über\nsein Vorgehen Feststellungen treffen, soweit dies zur\n\n- 31 -\n\nBeurteilung des dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Verhaltens erforderlich war. Eine Vorschrift, wonach ein Gehilfe nur zugleich mit dem Haupttäter oder\nnach diesem strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und\nverurteilt werden darf, gibt es nicht.\n\nIII. Sachbeschwerde:\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung\ndes Urteils Keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n“lugten ergeben. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur aktiven\nBertechung unterliegt nach dem Sachverhalt, den die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, keinen Bedenken, Tas\ngilt auch für die Feststellungen zur inneren Tatseite,\ngegen die sich die Revision insbesondere wendet. Soweit\nsie sich hierbei auf ihre verfahrensrechtlichen Beanstandungen beruft, ist das Vorbringen nach dem zuvor Gesagten\nunbegründet. Im übrigen bewegen sich ihre Einwendungen\nauf tatsächlichem Gebiet, indem sie versucht, an die Stelle\nder Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu\nsetzen; das ist unzulässig und daher unbeachtlich.\n\nDaß die Firma Hermann NED KG einen Rechtsanspruch\nauf Berücksichtigung bei der Vergabe von RAF-Bauvorhaden\ngehabt habe, weil sie ein Unternehmen aus einem Notstandsgebiet\ngewesen sei, trifft nicht zu. Zwar waren nach ministeriellen\nErlassen der Bundes- und Landesregierung u.a. Unternehmen\naus Notstandsgebieten bevorzugt, d.h. angemessen zu berücksichtigen. In diesen Erlassen wurden jedoch nur Anweisungen an\ndie unterstellten Behörden gegeben. Dem einzelnen der danach\nin Betracht kommenden Unternehmen wurde damit kein Anrecht eingeräumt, bei der Vergabe bestimmter Bauvorhaben herangezogen\n\nzu werden.\n\n= 32\n\nDer Umstand, daß der Haurttäter das Geschenk im Zeitpunkt der Zusage der Bezanlung schon gekauft hatte, stand\nder Annahme der Beihilfe nicht entgegen. Die nach § 333 StGB\nstrafbare Handlung liegt nicht in dem Kauf, sondern in den\nAngebot und in der Übergabe des Geschenkes.\n\nDaß einzelne Wendungen des Urteils, die allein zu Zweifeln\nAnlaß geben könnten, dessen Bestand nicht gefährden, ist zu der\nRevision des Mitangeklagten BB (Abschn. A II 1) im einzelnen\ndargelegt. Hierauf wird verwiesen.\n\nAuch im Strafausspruch weist das Urteil keinen Rechts- \"1\nirrtum zuungunsten des Angeklagten auf.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nKirchhef Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-11/2-str-370-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 457","ref_norm":"457","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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