{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-06_2_StR_362_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-06","aktenzeichen":"2 StR 362/61","doktyp":null,"leitsatz":"Hat die Staatsanwaltschaft nach § 25 Nr. 2 = und 3 GVG\nAuklage zum Einzelrichter erhoben und ist das Hauptvertahren entsprechend eröffnet worden, so darf der Einzelrichter im Rahmen des § 24 Abs. 2 GVG auf eine höhere Strafe\nals ein Jahr Gefängnis erkennen,","text_plain":"an\nWachschlagewerk: ja N24\nAmtliche Sammlung: ja’\n\nGve § 24, § 25 Nr. 2 c,Nr. 3\n\nHat die Staatsanwaltschaft nach § 25 Nr. 2 = und 3 GVG\nAuklage zum Einzelrichter erhoben und ist das Hauptvertahren entsprechend eröffnet worden, so darf der Einzelrichter im Rahmen des § 24 Abs. 2 GVG auf eine höhere Strafe\nals ein Jahr Gefängnis erkennen,\n\nBGH, Baschl. v. 6. Oktober 1961 - 2 StR 362/61 - LG Wuppertal\n22 Ns 1/61\n(36/61 VIII)\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Hax_K u RES Wohnsitz, geboren\nau ww in: ‚„ zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen Diebstshis im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bbundesgerichtsnofs nach Anhörung\ndes Generslbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 1961\nbeschlossen;\n\nHat die Staatsanwaltschaft nach § 25 Ur: 2 c und 3 GVG\nAnklage zum Einzelrichter erhoben und ist das Hauptverfahren entsprechena eröffnet worden, so darf der Linzelrichter im Rahmen des § 24 Abs. 2 GVG. auf eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis erkennen.\n\nGründe:\n\nAuf den Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Amtsrichter gegen den angeklagten das Hauptverfahren wegen\nDiebstahls im Rückfall vor dem Einzelrichter des amtsgerichts Wuppertal eröffnet. Der Einzelrichter hat auf eine\nZuchthausstrafe von einen Jahr eriiannt. Gegen das die Berufung des Angeklagten verwerfende Urteil des Landgerichts\nin Wuppertal haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Beide fügen, daß der Einzelrichter seine Strafgewalt, die nur pis zu einem Jahr Gefängnis reiche, überschritten und damit gegen die §§ 24,\n25 GVG verstoßen habe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf\nwill den kevisioren stattgeben.\n\nEs ist der Auffassung, die Zuständigkeitsregelung\n\ndes § 25 Nr, 2 c und 3 GVG beschränke auch die nach § 24\nAbs. 2 GVG dem Antsgericht zustchende Strafgevalt für den\nEinzelrichter auf das Höchstmaß von einem Jahr Gefängnis;\ndieser sei daher nicht mehr zuständig, wenn er eine höhere\nStrafe für angezeigt halte, so Jaß im vorliegenden Falle\ndas Verfahren an das Schöflfengericht hättc verwiesen werden müssen.\n\nZur Begründung führt das Oberlandesgericht folgendes\nausz\n\nDie gegenteilige Ansicht der bisherigen Rechtsprechung, der überwiegend auch das Schrifttum gefolgt sei,\nkönne sich zwar auf den liortlaut des Gesetzes berufen,\nwerde aber dem Sinn der kegelung nicht gerecht. Die Aufzählung der dem Amtsrichter allein zur Entscheidung zugewiesenen Sachen lasse erkennen, daß nur in fällen geringerer und geringster Bedeutung Strafsachen ohne Zuziehung von Schöffen entschieden werden sollen. Davon könne\naber keine Rede mehr sein, wenn eine Strafe von mehr als\neinem Jahr Gefängnis oder eine entsprechende Zuchthausstrafe geboten sei. Die bisherige Rechtsprechung begründe\ndie Gefahr, daß die Erweiterung der Strafgewalt des Einzelrichters mißbräuchlich ausgenützt werde.\n\nDas Oberlandesgericht sieht sich an der Intscheidung gehindert durch die entgegenstehenden Urteile des\nBayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.6.1951\n(BayObiGSt 1951 S. 452 Nr. 128), des Oberlandesgerichts\n\nraunschweig vom 9.2.1951 (NJW 1951 S. 674 Er. 38) und\n\ndes Cberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 1956 (GA 1957 S. 24%\nEs hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur EIntscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegts\n\n„©\n\n\\\n/\n\na\n\n- 3 -\n\nDarf der Amtsrichter als Einzelrichter eine höhere\nStrafe als Gefängnis von einem Jahr verhängen, wenn\ndie Staatsanwaltschaft die Anklege unter den Vorausseizungen des § 25 Nr. 2 c GVG arhoben hatte?\n\nDie Voraussetzungen zur Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG\nsind gegeben.\n\nIn der Sache bejaht der Senat in Übereinstimmung\nmit dem veneralbundesanwalt die vorgelegte Frage. Er vermag der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht\nzu folgen.\n\nwährend § 24 GVG die Zuständigkeit des Amtsgerichts\n(Einzelrichter und Schöffengericht) regelt und in Abs. 2\ndie ihm zustehende Strafgewalt begrenzt, teilt § 25 GVG\ndie in diese Zuständigkeit fallendenSachen zwischen Einzelrichter und Schöffengericht auf. Nach § 25 Nr. 2 cc\nund 3 GVG entscneidet der Anmtsrichter allein, wenn die\nStaatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und\nkeine höhere Strafe als Gefängnis von einem Jahr zu erwarten ist. Die Vorschrift enthält also jedenfalls dem\nW- rtlaut nach keine Beschränkung des Strafbannes des\nEinzelrichters. Das erkennt auch das vorlegenue Oberlandesgericht an. Unzweideutig stellt das Gesetz es allein\nauf die zu erwartende, nicht aber auf die zu erkennende\nStrafe ab, d.h. auf die Beurteilung der Staatsanwaltschaft bei Erhebung der Anklage und die des Amtsrichters\nbei Eröffnung des Hauptverfahrens:\n\nEs ist nicht anzunehmen, der Gesetzgeber wäre sich\nbei der gewählten Fassung nicht bewußt gewesen, daß\ndas der Beurteilung zugrunde liegende, vorläufige Bild\nsich auf Grund der Hauptverhandlung verändern und der\n\nkEinzelrichter deshalb eine höhere Strafe für angemessen\nhalten kann; denn diese Fassung geht, worauf bereits\n\ndas Bayerische Gberste Landesgericht in der angeführten\nEntscheidung hingewiesen hat, auf die Regelung durch die\nVerordnung vom 4. Januar 1924 (R4Bl. 1924, 1 511)\n\n- sog. Emminger Verordnung — zurück. Sie schränkte das\nder Staatsanwaltschaft eingeräumte ürmessen, bei Vergehen Anklage zum Einzelrichter oder zum Schöffengericht\n\nzu erheben, nur insoweit ein, als Anklagc zun Einzelrichter erhoben werden sollte, wenn zu erwarten war, es werde\nauf keine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis erkannt.\nEs war damals aber unbestritten, daß der FEinzelrichter\nnicht gehindert war, eine höhere Strafe auszusprechen, Es\nliegt daher nahe, daß der Gesetzgeber es zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er der Ansicht gewesen wäre, daß abweichend hiervon nun der Einzelrichter seine Zuständigskeit verlieren solle, falls er entgegen der Erwartung\n\nbei Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grund der Hauptverhandlung eine höhere Strafe für verwirkt erachte. Dies\nist nicht geschehen und daher die Folgerung gerechtfertigt, daß auch im Falle des § 25 Nr. 2 c und 3 GVG dem\nEinzelrichter die dem Amtsgericht in § 24 Abs. 2 GVG zugebilligte Strafgewalt unbeschränkt zusteht.\n\nHierfür sprechen auch die Regelungen anderer Vorschriften, in denen die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit eines Verfahrens von der zu erwartenden Strafe abhängig gemacht ist.\n\nSo stellt es § 232 StPO_für die Lurchführung der\nHauptverhandlung in Abwesenheit des AÄngeklasten zwar auf\ndie zu erwartende Strafe ab, verbietet anders als § 25 GVG\naber auch ausdrücklich, eine höhere Strafe zu verhängen.\nDer Gesetzgeber hat demnach hier eine besondere Vorschrift\nfür notwendig gehalten, um ein Überschreiten der festgelegten ürenzce zu verhindern.\n\n-5-\n\nAnders verfährt er bei der Regelung des beschleunigten Verfahrens. § 212 b Abs. 1 St20 bestimmt, daß der\nAmtsrichter oder das Schöffengericht die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abzulehnen hat, wenn eine höhere\nStrafe als ein Jehr Gefängnis zu erwarten ist, Bedeutete\ndies aber, wie die Gegenmeinung bei der gleichartigen Bestimmung des § 25 GVG annimmt, daß diese Strafgrenze auch\nnicht mehr überschritten werden dürfe, wenn die Erwartung\nsich als unrichtig erweist, so wäre Satz 2 des § 212 Abs: 1\nStPO unverständlich; denn er verbietet nur, Zuchthaus oder\neine Mauregel der Sicherung und Besserung zu verhängen. Aus\nder Beschränkung des Verbotes ergibt sich also zweifelsfrei,\ndaß auch eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis zulässig\nist.\n\nDas Jugendgerichisgesetz trifft die gleiche Regelung.\nwährend § 39 Abs, 1 JGG den Jugendrichter für zuständig erklärt bei Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehun,swaßregeln, Zuchtmittel oder zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage\nbeim Einzelrichter erhebt, verbietet es § 39 Abs. 2 JGG,\nauf eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr oder von unbestimmter Dauer zu erkennen. Der Jugendrichter ist demnach, wenn einmal Anklage bei ihm erhoben und das Hauptverfahren eröffnet ist, nicht an die Straferwartung des\n§ 39 Abs. 1 JGG gebunden; seine Strafgewalt ist vielmehr\nnur insoweit eingeschränkt, als ihm nicht die des Jugenäschöffengerichts in vollem Umfange zugestanden wird.\n\nAlle diese Regelungen bestätigen die Richtigkeit\nder hier vertretenen Auffassung, das in § 25 Nr. 2 c und 3\nGVG zwar die Zuständigkeit des Einzelrichiers von der zu\nerwartenden Strafe abhängig gemacht, inm aber die allgemeine Strafgewalt des Amtsgerichts nach § 24 Abs. 2 GVG\n\n6 -\n\neingeräumt ist, fails die Hauptverhandlung die kErwartung nicht bestätigt:\n\nDemgegenüber können die erhobenen Einwände nicht\ndurchgreifen. Es ist nicht widerspruchsvoll, daß das\nGesetz einerseits die Zuständigkeit des Einzelrichters\nausschließt, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Gefüngnis vor Eröffnung des Hauptverlahrens zu erwarten ist,\nandererseits die Zuständigkeit bestehen läßt, wenn sich\ndiese Sachlage erst in der Hauptverhandlung ergibt; denn\nprozeßökonomische Gesichtspunkte, so namentlich die Vermeidung ven Verzögerungen, die gerade bei den dem ELinzelrichter zugewiesenen Sachen mißlich sind, lassen es\ndurchaus als sinnvoll erscheinen, es bei der Zuständigkeit des Einzelrichters zu belassen, wenn sich erst im\nLaufe der Haupsverhandlung zeigt, daß die ursprüngliche\nErwartung nicht berechtigt war. Deshalb kann auch nicht\nanerkannt werden, daß die hier vertretene Auffassung den\nSinne der Bestimmung des § 25 GVG widerspreche, Die Befürchtung, eine Erweiterung der Strafgewalt des Linzelrichters könne mißpräuchlich ausgenutzt werden, entbehrt\nder Grundlage. Bisher sind keine Anhaltspunkte hierfür\naufsetaucht; auch sind keine Beschwerden in dieser kichtung laut geworden. Gegebenenfalls wäre es Sache des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nBaldus Dotterweich Scharpensecl\n\nhenges . Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-06/2-str-362-61","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-06/2-str-362-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.205467+00:00"}}