{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-10-04_2_StR_418_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-10-04","aktenzeichen":"2 StR 418/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Journalisten Karl-Heinz B EB aus BD- Cr > -\nWB: zeroren su. ED in Sch; zur Zeit\n\nin Strafhaft,\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Juni 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 15 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\n1.) Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfenler zum Nachteil des Angeklagten. Entgegen der Ansicht\nder Revision hat das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den 15 Einzeltaten mit der rechtlich einwandfreien Erwägung verneint, daß ein Gesamtvorsatz nicht vor-\n\nliege.\n\n2.) Auch die Bildung der Gesamtstrafe begegnet keinen\nAurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist\nwiederholt vorbestraft, u.a. durch Urteil des Landgerichts\nin Köln vom 24. August 1959 zu zehn Monaten Gefängnis, durch\nUrteil des Schöffengerichts in Bensberg vom 20. November\n1959 zu sieben Monaten Gefängnis und durch Urteil des Schöffengerichts in Meschede vom 13. Juni 1960 zu vier Monaten Gefängnis. Das Landgericht in Köln hat durch Beschluß vom 6. Dezember 1960 aus diesen drei Strafen eine Gesamtstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten Gefängnis gebildet, die der Angeklagte\nzur Zeit verbüßt. Von den jetzt abgeurteilten Taten hat der\nAngeklagte die erste am 19. Oktober 1959, die zweite im\nApril/Mai 1960, die weiteren ab Juli 1960 begangen. Die\nerste Tat liegt also bereits vor dem Urteil des Schöffengerichts in Bensberg vom 20. November 1959 und die zweite Tat\nnach diesem Urteil aber vor dem Urteil des Schöffengerichts\nin Meschede vom 13. Juni 1960. Gleichwohl kam eine Anwendung\ndes § 79 StGB nicht in Betracht. Die Gesamtstrafenbildung\ndurch das Landgericht in Köln am 6. Dezember 1960 aus allen 1959\n\n3»\n\nund 1960 verhängten Strafen setzt= nämlich voraus, daß\n\nalle den drei Urteilen zugrunde liegenden Taten vor dem\nUrteil vom 24. August 1959 lagen. Bei dieser Sachlage kommt\ndem Umstand, daß die erste jetzt abgeurteilte Tat am 19. 0ktober 1959 also vor dem Urteil vom 20, November 1959 und die\nTat von April/Mai 1960 vor dem Urteil vom 13. Juni 1960\nbegangen worden sind, für die Gesamtstrafenbildung keine Bedeutung zu; denn die Urteile vom 20. November 1959 und von\n13. Juni 1960 sind keine früheren Verurteilungen im Sinne des\n§ 79 StGB. Diese Vorschrift wird vonigemGedanken beherrscht,\ndaß der Richter von dem Standpunkt aus zu entscheiden hat,\nals ob die später ermittelten aber schon früher begangenen\nHandlungen bereits bei der früheren Verurteilung, hier beim\nUrteil vom 24. August 1959, zur Aburteilung vorgelegen hätten.\nDeshalb sind die späteren Urteile, hier vom 20. November 1959\nund 15. Juni 1960 insoweit nur \"Ergänzungen\" des ersten Urteil\nvom 24. August 1959 (vgl:RGSt 18, 333; 24, 185; BGHSt 9, 384;\nBGH GA 1956, 50). Nur das Urteil vom 24. August 1959 ist entscheidend für die Einbeziehung früherer Strafen. Alle jetzt\nabgeurteilten Taten sind aber nach diesem Zeitpunkt begangen.\nMitkin war die Revision zu verwerfen,\n\nBaldus Dotterweich Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-04/2-str-418-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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