{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-08-25_2_StR_364_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-08-25","aktenzeichen":"2 StR 364/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 364/61 0 0\n\n5]\n\n7\nU\n\nImNamen des Yolxkes\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Strassenbahnschaffner Claus E erg 7 aus Vi -\nBED; zseboren an BE. > in 5\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanvalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Wiedmann\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 5, Mai 1961\n\n1. dahin abgeändert.,daß die Worte: \"in Tateinheit mit\nErregung Öffentlichen Ärgernisses - Vergehen gegen\n§ 1§ 3 StGB -\" entfallen,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird dis Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren\nund rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie\nhat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Revision meint, die Strafkammer habe ihro\nAufklärungspflicht verletzt, da sie nicht die Höhe der\ngegen den Angeklagten in Amerika ausgesprochenen Geldstrafe festgestellt habe. Die Rüge ist schon deshalb erfolglos, weil die Höhe der Strafe für die Verurteilung,\nund zwar auch für das Strafmaß belanglos ist. Entscheidend allein ist die Tatsache, daß der Angeklagte wegen\nErregung öffentlichen Ärgernisses auch in Amerika bestraft worden war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Bedenken gegen die Verwertung dieser Tatsache bestehen\nsollen, weil ihre Feststellung auf den eigenen Angaben\ndes Angeklagten beruht.\n\n2.) Der Angeklagte hat selbst zugegeben, daß er\ngegenüber dem Mädchen den Ausruf '\"Verflixtes Ding\" gebraucht hat. Ob das kind ihn verstanden hat, ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen. Die Rüge, die Strafkammer\nhätte dies aufklären müssen, ist ebenfalls hinfällig,\nda sie nicht darauf gestützt werden kann, die Strafkammer hätte noch weitere Fragen an einen Zeugen stellen müssen (BGHSt 4, 126). Im übrigen ist auch diese\n\n- 3 -\n\nTatsache bedeutungslos. Entscheidend ist nur, daß der\nAngeklagte dem Mädchen etwas zugerufen hat und daß dio\nStrafkammer die Überzeugung gewonnen hat, er habe das\nMädchen dadurch auf sich aufmerksam machen wollen.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens\nder Unzsucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nist rechtlich fehlerfrei.\n\nNicht zu billigen ist dagegen die Annahme, der Angeklagte habe sich auch eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB\nschuldig gemacht. Es ist zwar richtig, daß eine unzüchtige Handlung \"öffentlich begangen! ist, wenn eine unbestimnte Vielzahl von Personen zwar nicht zur Stelle ist,\naber nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur\nStelle sein und die Handlung wahrnehmen könnte (RGSt 73,\n90; BGHSt 11, 282). Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist daher auch dadurch möglich, daß sich der Täter an einem zur öffentlichen Straße führenden Fenster\nin unsittlicher Weise zeigt. Er muß aber das Bewußtsein\nhaben, die unzüchtige Handlung könne möglicherweise von\neiner unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen\nwerden.\n\nHier bestehen schon Zweifel, ob der äußere Tatbestand des § 1§ 3 StGB vorliegt; jedenfalls hat sich\naber der Angeklagte vor der Tat gerade vergewissert,\nwelche Personen auf der Straße waren,unäd bemerkt, daß\nzunächst das Mädchen und erst in einer gewissen Entfernung von diesem eine ältere Frau sich seinem Fenster\n\nYi®\n\n- 4 -\n\nnäherte. Er hat sich, wie das Urteil feststellt.\n\nfür den Augenblick bereitgestellt, in dem Monika\n\nan dem Fenster vorbeigehe, und zu diesem Zweck die\nFenstergardine zurückgezogen und seinen erregten Geschlechtsteil in die Hand genommen. Als das Mädchen\nan dem Fenster vorbei,ing, hat der Angeklagte es angerufen und fest angesehen. Hieraus ergibt sich aber,\ndaß der Angeklagte wohl das Ziel hatte, in wollüstiger Absicht das wädchen zum Anblick seines erregten\nGliedes zu bestimmen, daß er aber nicht von weiteren\nPersonen gesehen werden wollte und damit nach seiner\nVorsteilung auch nicht rechnete. äüs entfallen somit die Voraussetzungen der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses nach § 1§ 3 StGB (BGH NJW 1953, 710)-\n\nDa weitere Feststellungen nach der Sachlage ausgeschlossen sind, war das Urteil dahin abzuändern, daß\ndie Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB\nentfällt, Das Revisionsgericht konnte diese Änderung\nselbst vornehmen.\n\nDies hat zur Folge, daß das Urteil im Strafausspruch aufzuheben ist. Zur Strafbemessung sei noch\n\ndarauf hingewiesen, daß der Schutz der Jugenä gegenüber Sittlichkeitsverbrechern bereits bei der Fest-\n\nsetzung des Strafrahmens berücksichtigt worden ist\n(RsSt 57, 379).\n\nBaldus Busch \" Dotterweich\n\nScharpenseel Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-25/2-str-364-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-25/2-str-364-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.110258+00:00"}}