{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-08-23_2_StR_384_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-08-23","aktenzeichen":"2 StR 384/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ed\nr2\n07\n\n2 StR_384/61 OL:\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günter WEB aus DEE, dort\ngeboren m@. EEE WB; 2. 2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgeriohtshofs in der\nSitzung vom 23. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwait EEENEENED\nu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Düsseldorf vom 31. Januar 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe\nangerechnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1) Die Rüge, § 136 a StPO sei verletzt, ist unbegründet.\nDie Revision meint, die Niederschriften vom 8. Oktober\n\n1960 über die richterliche Vernehmung und die darin in\nBezug genommene polizeiliche Vernehmung des Angeklagten,\ndie in der Hauptverhandlung zum Zwecke der Beweisaufnahnme\nüber ein Geständnis verlesen worden sind, hätten nicht\nverwertet werden dürfen; der Angeklagte, der vorher nur\ndrei Stunden geschlafen habe, sei nämlich bei diesen Vernehmungen übermüdet und nervlich völlig erschöpft gewesen. Die Vernehmung eines Beschuldigten ist allerdings nach\n§ 136 a StPO unzulässig, wenn infolge Übermüdung oder Erschöpfung eine Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit zu\nbesorgen ist (BGHSt 1, 376, 379; 13, 60). Es liegen jedoch\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß eine solche\nBesorgnis hier bestand. Bei einem gesunden jungen Mann kann\nim allgemeinen davon ausgegangen werden, daß er nach einen\ndreistündigen Schlaf auch längeren nervenanstrengenden\nVernehmungen ohne Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit\ngewachsen ist. Dafür, daß dies auch bei dem Angeklagten der\nFall war, spricht schon, daß er sich nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung nur auf Aufregung, nicht\n\naber auf Übermüdung und Erschöpfung berufen hat. Aus den\nvon der Revision hervorgehobenen Umständen (Weinen über\nden Tod des von ihm Verletzten, Vernehmung in Form von\nFrage und Antwort usw.) ergibt sich nichts Gegenteiliges.\n\n2.) Auf die Aufklärungsrügen braucht nicht eingegangen\nzu werden, da das angefochtene Urteil auf die Sachrüge\naufgehoben werden muß. Der Angeklagte erhält damit Gelegenheit, geeignete Beweisamträge zu stellen, soweit er\neine weitere Aufklärung für erforderlich hält.\n\n3.) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund der Notwehr versagt. Dazu wird zunächst ohne\nnähere Begründung und Erläuterung bemerkt, daß die Handlung des Angeklagten zur Verteidigung nicht erforderlich\ngewesen sei. Den entscheidenden Grund für seine Auffassung\nsieht jedoch das Schwurgericht, wie auch die Strafzumessungserwägungen deutlich zeigen, darin, daß der Angeklagte nicht\nmit Verteidigungswillen gehandelt, sondern aus Wut zum\nMesser gegriffen und zugestoßen habe. Allerdings will es\nnicht ausschließen, daß daneben auch der Wille bestanden\nhabe, sich zu verteidigen; dieser sei aber von so untergeordneter und nebensächlicher Bedeutung gewesen, daß die Tat\nnicht als Verteidigungshandlung gewertet werden könne. Es\n&ht also, wenn das auch nicht ausdrücklich gesagt ist,\ndavon aus, daß der Angeklagte nur Vergeltung üben wollte.\nDamit würde allerdings die Anwendung des § 53 StGB, und\nzwar auch die des § 53 Abs. 3 StGB ausscheiden; denn Voraussetzung der Notwehr ist, daß der Angegriffene zum mindesten\nauch von dem Willen bestimmt wird, den Angriff abzuwehren\n(RGSt 54, 196; BGHSt 3, 1945 5, 245). Indessen ist nicht\nersichtlich, warum der Verteidigungswiltlei-nur von unter-\n\n- 4 -\n\ngeordneter und nebensächlicher Bedeutung gewesen sein soll.\nMit der Auffassung des Schwurgerichts 1äß8t sich jedenfalls\ndas Verhalten des Angeklagten nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Nach dem festgestellten Sachverhalt sah sich\nder Angeklagte einem Manne gegenüber, der die tätliche\nAuseinandersetzung suchte, an ihr offensichtlich Freude\nhatte und auf den Angeklagten in typischer Schlägermanier\neinschlug und ihn brutal trat. Der Angeklagte erwiderte\n\"schließlich\" die Schläge und wich vom Bürgersteig bis auf\ndie Mitte der Fahrbahn zurück, wobei er weitere Schläge\nund auch seitliche Tritte ins Gesäß erhielt. Dann trat\ndadurch eine kurze Pause ein, daß ein Zuschauer auf Sch®-\n@ zuging, ihn um den Hals faßte und aufforderte, die\nSchlägerei zu beenden. Dieser versuchte jedoch, sich zu\nbefreien und erneut auf den Angeklagten loszugehen. Erst\nals Sch sich losgerissen hatte und wieder auf ihn eindrang, stieß der Angeklagte mit dem Messer zu. Der Angeklagte hat sich also von Anfang an völlig passiv verhalten\nund ist auch, nachdem er das Messer gezogen hatte, nicht\netwa auf Sch eingedrungen, sondern hat zunächst dessen\nerneuten Angriff abgewartet. Daß gleichwohl der Angeklagte,\nder von seinem ihm überlegenen Gegner ständig schmerzhafte\nBoxhiebe und Fußtritte erhielt, zum mindesten nicht auch\nvon dem Willen beherrscht war, sich seines Angreifers zu\nerwehren, ist in hohem Maße unwahrscheinlich. Hätte er nur\nin der Wut Vergeltung üben wollen, so hätte es nahe gelegen,\ndaß er seinerseits mit geöffnetem Messer auf Sch» losgegangen wäre. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das\nSchwurgericht zur Beurteilung seiner inneren Einstellung\nnicht herangezogen. Das wäre umso notwendiger gewesen, als\nmenschliches Handeln in schwierigen Lebenslagen oft auf\neiner Mehrheit ineinander verketteter Triebe und Begehrungen\nberuht, die sich nur schwer vorreinander sondern lassen.\n\nSollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung feststellen, daß der Angeklagte zum mindesten auch in Verteidigungsabsicht gehandelt hat, so wird es erneut zu prüfen\nhaben, ob die Handlung des Angeklagten zur Verteidigung\nerforderlich war. Dabei wird insbesondere zu erörtern sein,\nwie sich der Angeklagte in anderer Weise vor weiteren Mißhandlungen durch den brutalen Angreifer hätte schützen\nkönnen. Nach den bisherigen Feststellungen war er diesem\nunterlegen, mag er auch \"durchaus kräftig gebaut\" sein.\n\nEr brauchte weitere Mißhandlungen nicht hinzunehmen, auch\nwenn er Aussicht hatte, durch Einsatz aller seiner Körperkräfte den Angreifer \"schließlich\" abzuschütteln. Andererseits wird die Erforderlichkeit möglicherweise zu verneinen\nsein, weil der Angeklagte den Angreifer zunächst hätte\nwarnen oder es bei einer weniger gefährlichen Verletzung\nhätte bewenden lassen können.\n\nBaldus Busch Bundesrichter Dr. Dotverweich ist in Urlaub ortsabwesend und daher verhin\ndert zu unterzeichnen.\n\nBaldus\n\nScharpenseel Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-23/2-str-384-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-23/2-str-384-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.087472+00:00"}}