{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-08-23_2_StR_267_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-08-23","aktenzeichen":"2 StR 267/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Besteht im Falle der aktiven Bestechung der Vorteil,\nden der Täter dem Beamten gewährt, in einem unbefristeten Darlehen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist\nim Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens ohne Rücksicht\ndarauf, wie lange er dem Empfänger das Darlehen beläßt,\nes sei denn, es würde vor Eintritt der Verjährung eine\nneue Unrechtsvereinbarung bezüglich des Darlehens getroffen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 037\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 333\n\nBesteht im Falle der aktiven Bestechung der Vorteil,\nden der Täter dem Beamten gewährt, in einem unbefristeten Darlehen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist\nim Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens ohne Rücksicht\ndarauf, wie lange er dem Empfänger das Darlehen beläßt,\nes sei denn, es würde vor Eintritt der Verjährung eine\nneue Unrechtsvereinbarung bezüglich des Darlehens getroffen.\n\nBGH, Urteil vom 23. August 1961 - 2 StR 267/61 - LG Darmstadt\n\n2 StR 267/61\n\nInNanen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\nden Kaufuann Paul M iii =.: vu\nBED, geboren an WE. > ED ir vg.\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 19. Juli 1961 in der Sitzung vom 23, August\n\n1961, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nProf, Dr. Busch\nScharpenseel\nDr. “enges\n\nKirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE pci der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @B in der Verhandlung;\nJustizangestellter WB bei der Verkündung\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 3. Februar 1961 wird\ndas Verfahren im Falle der Darlehensgewährung einge-\n\nstellt.\n\nInsoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\neinschließlich der dem Angeklagten in diesem Falle erwachsenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist Mitinhaber der Firma Ngiuuuun>\n& NEED, die die Bundespost bereits vor dem Kriege und\nauch danach mit Anschlußschnüren belieferte. Er hat den\nLeiter der für das Beschaffungswesen zuständigen Abteilung\nIII des Fernneldetechnischen Zentralamtes der Bundespost,\nAB; im Januar 1953 auf dessen schriftliche Bitte\nein Darlehen von 7.000.- DM gewährt. Über den Zeitpunkt\nder Rückzahlung und über eine Verzinsung wurde dabei nicht\ngesprochen. Bis zum Zrlaß des erstinstanzlichen Urteils,\nalso bis zum 3. Februar 1961 hat AD keine Zinsen zezahlt und auch das Darlehen nicht zurückerstattet; der\nAngeklagte hat weder Zinsen noch Rückzahlung geforüäert.\nFerner ließ der Angeklagte durch eine Weinkellerei zu\nWeihnachten 1957 und 1958 Anderegg als Weihnachtsgeschenk\nje zehn Flaschen Wein im Werte von jeweils 68.- DM schikken. Der Eröffnungsbeschluß hat ihm deshalb drei selbständige Verbrechen der aktiven Bestechung (§ 333 StGB) zur\nLast gelegt. Das Landgericht hat ihn in allen drei Fällen\nfreigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift den Freispruch lediglich im Falle der Darlehensgewährung mit der\nAufklärungs- und mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel\nführt zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung\nuer Strafverfolgung.\n\nDie erste richterliche Handlung wegen der Darlehensgewährung ist gegen den Angeklagten am 13. Oktober 1959\nvorgenommen worden. Sofern mit der Hingabe des Darlehens\ndie dem Angeklagten zur Last gelegte aktive Bestechung\nim Sinne des § 67 Abs. 4 StGB begangen war, ist die Strafverfolgung an diesem Tage bereits verjährt gewesen, as\nLandgericht hat der Frage keine Beachtung geschenkt.\n\n- 3 -\n\nDie Staatsanwaltschaft meint, da AB >is dahin, ja\n\nbis zum Tage der Hauptverhandlung, im Einverständnis nit\ndem Angeklagten im Genuß des möglicherweise zinslos ge-\n\nwärhrten Darlehens geblieben sei, sei die Straftat nicht\n\nverjährt. Sie bezieht sich für ihre Ansicht auf die Zntscheidung RGSt 64, 296.\n\nNach ständiger Rechtsprechung beginnt äie Verjährung\nin dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Handlung ihr Ende\ngefunden hat, bei vollendeten Delikten also in der Regel,\nsobald sämtliche Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes\nvorliegen. Diese Vollendung der Straftat bezeichnet jedoch\nnicht unter allen Umständen den Zeitpunkt des Endes ihrer\nBegehung. Das ist nur unter der Voraussetzung der Fall,\ndaß die auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete\nTätigkeit mit der tatbestandlichen Voilendung des Deliktes\nihren endgültigen Abschluß gefunden hat (RGSt 40, 402,\n405). Setzt der Täter seine auf Verwirklichung des ätraftatbestandes gerichtete Tätigkeit durch weitere, auf denselben Vorsatz beruhende Hanälungen fort, so kann der\nLauf der Verjährung erst nach Abschluß der Gesamttätigkeit des Angeklagten beginnen. Deshalb ist die Tat bei\nder aktiven Bestechung erst mit dem Gewähren des letzten\nVorteils abgeschlossen. Für den Fall der Bestechlichkeit\nist das in den Urteilen RG$t 64, 296 und BGHSt 11, 347\nausgesprochen. Beide Urteile betreffen Fälle, in denen\nauf Grund einer einmal getroffenen Unrechtsvereinbarung\nder angeklagte Beamte längere Zeit hindurch laufend Vorteile angenommen hatte, im Falle RGSt 64, 296 den Erlaß\ndes Pachtzinses für einen Acker während mehrerer Jahre,\nim Falle BGHSt 11, 347 die Annahme eines Anteiles am\njährlichen Gewinn aus der Vertretertätigkeit des Vorteilgebers. Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte dem Abteilungsleiter Anderegg mit der Hingabe des Darlehens\n\n%)\n\n-4A-\n\neinen Vorteil gewährt. Damit war -— Bestechungsvorsatz\nvorausgesetzt - das Vergehen des § 333 StGB vollendet.\n\nEs fragt sich, ob darin, daß er Jahre hindurch das Darlehen nicht zurückforderte und auch keine Zinsen verlangte, weiteres Gewähren eines Vorteils im Sinne des § 333\nStGB liegt. Die Staatsanwaltschaft scheint das anzunehmen.\nDer Senat vermag dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen. Mit der Hingabe des Darlehens hatte der Angeklagte\ndem Empfänger Aw ienjenigen Vorteil verschafft,\n\nden er ihm zufließen lassen wollte, nämlich ein unbefristetes Darlehen. AED konnte nunmehr über die dargeliehene Summe verfügen und war nur verpflichtet, sie zurückzuzahlen, sobald der Angeklagte sie zurückforderte. Dadurch, daß er dies nicht tat, sondern Anderegg das Darlehen beließ, hat er ihm keinen zusätzlichen Vorteil gewährt.\nDie strafbare Handlung des Gewährens eines Vorteils war\ndemnach mit der Hingabe des Darlehens vollständig abgeschlossen. Von diesen Zeitpunkt an begann die Verjährungsfrist zu laufen.\n\n. Wollte man in der Belassung des unbefristeten Darlehens bis zur Rückzahlung oder Rückforderung ein fortdauerndes Vorteilgewähren im Sinne des § 333 StGB sehen, so\nwürde dies zu dem seltsamen Ergebnis führen, daß im Falle\nder sofortigen Schenkung des Betrages die Bestechungstat\nnach Ablauf von fünf Jahren verjährt wäre, nicht aber\nim Falle der Darleihung, obwohl bei sofortiger Schenkung\nder gewährte Vorteil und damit der Unrechtsgehalt größer\nist als im Falle bloßer Darlehensgewährung. Häufig wird\nin Bestechungsfällen der Schenkung nur der Anschein eines\nDarlehens gegeben. Kommt der Richter zu der Überzeugung,\nder Betrag sei geschenkt, so müßte er wegen Verjährung\neinstellen. Sieht er üagegen das Schutzvorbringen als\nerwiesen an, so müßte er Verjährung verneinen und, wenn\nder Tatbestanä erfüllt ist, verurteilen,\n\n-5-\n\n“Mit der Hingabe des Darlehens war demnach, Bestechungsvorsatz vorausgesetzt, die Straftat des § 333 StGB begangen. Anders zu beurteilen wäre es allerdines, wenn\ninnerhalb nicht rechtsverjährter Zeit beispielsweise der\nAngeklagte das Darlehen zurückgefordert, aber auf Bitten\nAED erneut gestundet hätte, um ihn zu weiterer\npflichtwidriger Bevorzugung bei der Vergebung von Aufträgen zu bestimmen. Dann läge mit der neuen Unrechtsvereinbarung eine weitere Betätigung des Bestechungsvorsatzes\nvor, der zur Hingabe des Darlehens geführt hatte.\n\nDas Verfahren ist somit wegen Verjährung einzustellen, h) 6\nsoweit es die Gew'ihrung des Darlehens betrifft.\n\nDas Landgericht spricht im Urteil aus, daß das Verfahren weder die Unschuld des Angeklagten erwiesen noch ergeben habe, daß gegen ihn kein begründeter Verdacht bestehe, Es hat deshalb abgelehnt, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Nach BGHSt 13, 75 ist\nder Angeklagte nunmehr einem wegen erwiesener Unschuld\nfreigesprochenen Angeklagten gleichzustellen. Die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen sind deshalb der Staats- .\n\nkasse aufzuerlegen, sofern die Erstattung nicht nach § 2\ndes Gesetzes betr. die Entschädigung für unschuldig er- »I6\nlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen ist. Der Beurteilung dieser Frage sinä alle Umstände zugrunde zu legen, die das Gericht bis zur Einstellungsentscheidung\nermittelt hat. Würden die bisherigen Feststellungen die\nSchulä des Angeklagten ergeben, so wäre damit eine grobe\nUnreälichkeit oder Unsittlichkeit gegeben. Die Zubilligung des Erstattungsansvruchs läge im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Falle ergeben die bisherigen\nFeststellungen jedoch nicht die Schuld des Angeklagten,\nsondern nur einen begründeten Tatverdacht. Ohne festgestellten Bestechungsvorsatz schließt die Darlehensgewährung\n\np\n\n-6 -\n\nkeine Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich. Also\nist der Erstattunäsanspruch gegeben.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nHenges Kirchof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-23/2-str-267-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-23/2-str-267-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.066014+00:00"}}