{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-08-16_2_StR_630_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-08-16","aktenzeichen":"2 StR 630/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 630/61 2159 019\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Bundfunkmechanikergesellen Egbert, ed\nu EEE, geboren am\nin\n\n931\n\nOstpr., zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Arbeiter Gerhar ne festen Wohnsitz, geboren am in A Ostpr., zur\n\nZeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\n3.) den Gele itsarbeiter Karl Heingj\naus F Io geboren am 1938 in\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren kaubes u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 51. Januar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Menges\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEREEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nIL. Auf die Revision des Angeklagten VW v“iriä das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n16. August 1961\n\n1:) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte Ku»\nim Falle 17 des einfachen Diebstahls im kückfall\nschuldig sind,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Beschwerdeführer und der frühere\nMitangeklagte KW im Falle 16 wegen schweren Diebstahls verurteilt worden sind,\n\nb) im Strafausspruch im Falle 17 und im Gesamt--\nstrafausspruch, und zwar jeweils auch zugunsten\ndes früheren Mitangeklagten ke.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten FEB un: sum\nwird das Urteil\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklag-.\nten in den Fällen 19/20 eines schweren Diebstahls\nim Rückfall schuldig sind,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie im\nFalle 17 wegen schweren Diebstahls verurteilt worden sind,\n\n3.) im Strafausspruch in den Fällen 19/20 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIII, Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wie folgt verurteilt:\n\n:ı OD 21: zefänriichen Gewohnheitsverbre-\n\ncher wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit\nvollendetem schweren Diebstahl im Rückfalle, wegen schweren\nDiebstahls im Kückfalle in 12 Fällen, wegen versuchten schworen Diebstahls im Rückfalle in drei Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Jaüuren Zuchthaus sowie zu Sicherungsver-\n\nvrahrung.\n\nr ED wegen schweren Diebstahls im Rückfalle\nin acht Fäilen, wegen versuchten schweren Diebstahls im\nRückfalle in einem Falle und wegen einfachen Diebstahls im\nRückfalle in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus.\n\ns EEE wesen schweren Diebstahls im Rückfalle\nin sechs Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im\nRückfalle in einem Falle, wegen einfachen Diebstahls im\nkückfalle in einem Falle und wegen Fahrens ohne Führerschein\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und Untersagung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf Jahren.\n\nDie kevisionen der Angeklagten rügen allgemein die\nVerletzung sachlichen Rechts; die des Angeklagten Se\nmacht im besonderen noch geltend, er habe nur mit Gehilfen-\n\nvorsatz gehandelt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nallgemeinen sachrügen ergibt folgendes:\n\n1.) Das Aufbrechen eines frei aufgehängten oder aufgestellten Zigarettenautomaten ist nicht schwerer Diebstahl],\nsondern nur einfacher Diebstahl (s. BGHSt 9, 173; BGH NJW 19;\n1079). Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte\ndafür, daß nach den besonderen Verhältnissen am Tatort die\nVoraussetzungen eines schweren Diebstahls in einem der in\nBetracht kommenden Fälle (Nr. 16, 17 des Urteils) vorgelegen haben könnten (vgl. dazu BGHSt 15, 134).\n\n2.) Die \"mehreren Packungen Filterzigaretten\", die\nSEE unc <E in Falle 16 aus den Zigarettenautomaten stahlen, waren möglicherweise zum alsbaldigen Verbrauch durch die Täter und ihre Begleiter bestimmt, so daß\nhier der Tatbestand einer Genußmittelentwendung nach § 370\nAbs. 1 Nr. 5 StGB vorliegen kann.\n\nIm Falle 17 ist § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht anwendbar, weil die gestohlenen Zigaretten teils zum Verkauf bestimmt waren.\n\n3.) Eine Beteiligung der Angeklagten Te und\nSCEEEED ergeben die Feststellungen im Falle 17 nicht. Daß\nsic im Falle 16 unbeteiligt waren, ist ausdrücklich festgestellt. kin Grund für die unterschiedliche Beurteilung\nist nicht ersichtlich.\n\n4.) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Anscklagten ID ist im angefochtenen Urteil ein schreib- |\nTehler unterlaufen. Er ist in 12 Fällen des schweren Dieb-\n\nstahls im Rückfalle schuldig. Bei der Aufzählung werden jedoch 15 Nummern genannt, darunter fälschlich der Fall 20.\nInsoweit steht der schwere Diebstahl in Tateinheit nit dem\nversuchten schweren Raub, für den bereits anderweit eine\nsinzelstrafe festgesetzt ist. Die Zahl 20 ist daher in diesem Zusammenhang zu streichen.\n\n5.) Die Angeklagten und SED sinä hinsichtlich des &inbruchsdiedstanls im \"Khönhaus\" als Mittäter verurteilt worden. Trotzdem wurden sie zusätzlich eincs einfTachen Diebstahls für schuldig befunden, weil sie bei dersclben Gelegenheit einen Kanister mit Benzin aus der Garage\nweggenonmen haben. Das ist verfehlt. Ihr Tun stellt sich\nwegen des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs nit dem\nEinbruch in das Gebäude als eine Handlung im natürlichen\nSinne dar, die durch die Verurteilung wegen schweren Diebstahls miterfaßt ist. Daher sind diese beiden Angeklagten\nin den Fällen Nr. 19/20 nur eines schweren Diebstahls im\nRückfall schuldig. Der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und in der neuen Verhandlung ist eine Strafe gegen\njeden Angeklagten festzusetzen (vgl. dazu RGSt 62, 61;\nBGUHSt 14, 5).\n\n6.) Die Einwendung des Angeklagten SW gegen\nseine Verurteilung als Mittäter ist offensichtlich unbegründet,\n\n7.) Über die Untersagung einer Fahrerlaubnis für den\nAngeklagten SWist nach Aufhebung der Gesamtstrafe ney\nzu entscheiden. Die Strafkammer wird hierbei vor allem berücksichtigen können, daß der Angeklagte durch seine unerlaubte Fahrtätigkeit die Straftaten erst ermöglicht hat.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-16/2-str-630-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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