{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-08-16_2_StR_365_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-08-16","aktenzeichen":"2 StR 365/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 365/61\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Justus L EEE zu: Dei -\nDEE, geboren ar GR. En ED in Ta, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n16. August 1961, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Düsseldorf vom 17. März 1961\n\na) dahin geändert, daß im Urteilsspruch die Worte \"in\nTateinheit mit Nötigung zur Unzucht\" wegfallen,\n\nb) im Strafausspruch im Falle Schlüssel sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Yerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und wegen\nBeleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nsechs Nonaten Gefängnis verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts.\n\n1.) Mit ihrer Auffassung, daß das Gutachten des in der\nHauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht zur\nGrundlage der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hätte gemacht werden dürfen, kann die Revision nicht gehört werden. Denn damit\nwacht sie keinen Rechtsfehler geltend. Über die Frage,\n\nob die Sachkunde eines vernommenen Sachverständigen ausreiche oder nicht, hat nicht das Revisionsgericht, sondern\nder Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu\nbefinden. Einen Rechtsfehler läßt die Stellungnahme der\nStrafkammer nicht erkennen. Erblickt man in dem Vorbringen\nder Revision eine Aufklärungsrüge, so greift sie nicht durch,\nweil nach Lage der Sache die Einholung eines weiteren Gutachtens für die in Rede stehende Frage sich dem Gericht\nnicht aufdrängte.\n\n2.) Das Vorgehen des Angeklagten gegen Frau Schi»\n\nam 19. Juli 1960 beurteilt die Strafkammer als versuchte\nNotzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht, als welche\nsie dabei die gewaltsamen unzüchtigen Handlungen des Ange-Kklagten an Frau Schlüssel kennzeichnet. Indessen hatten\ndiese Handlungen nach dem Sachverhalt nur den Zweck, die\n\nvon ihm beabsichtigte Vollziehung des Beischlafs vorzubereiten, so daß die Voraussetzungen einer Tateinheit\nmit der versuchten Notzucht nicht gegeben sind; die gewaltsamen unzüchtigen Handlungen stehen vielmehr unter\ndiesen Umständen mit der Notzuchtshandlung in Gesetzeseinheit (BGHSt 1, 152). Auf Grund der Feststellungen war\ndaher der Schuldspruch des angefochtenen Urteils entsprechend zu ändern und demzufolge der Strafausspruch\n\nin diesem Falle aufzuheben, was zugleich die Aufhebung\ndes Gesamtstrafausspruchs zur Folge hatte.\n\nDarüber hinaus hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\nBusch Dotterweich Scharpenseel\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-16/2-str-365-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-16/2-str-365-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.927962+00:00"}}