{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-08-02_2_StR_307_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-08-02","aktenzeichen":"2 StR 307/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 307/61\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosserlehrling Dieter P ip aus Si.\ndort geboren am: aD m:\n\n- Sachbezeichnung: AB u.A. -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n2. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\npenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt EEREREED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 30. Mai 1960 hinsichtlich\nder Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Hehlerei\nsowie im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu\naufgehoben, und zwar auch mit Wirkung für den Mitverurteilten Schg#>:\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 —\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten des einfachen\nDiebstahls in drei Fällen, des schweren Diebstahls in zwei\nFällen und der gemeinschaftlichen Hehlerei in einem Falle\nschuldig befunden; ste hat gegen ihn auf eine Jugendstrafe\nvon einem Jahr und zwei Monaten unter Anrechnung der in\ndieser Sache erlittenen Untersuchungshaft erkannt.\n\nMit seiner Revision beantragt der Angeklagte, ihn\nvon dem Vorwurf der Hehlerei freizusprechen; er rügt\nfehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts und ist der\nAuffassung, das Gericht habe die Voraussetzungen des § 259\nStGB irrig bejaht.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nAm 19. Dezember 1959 entwendeten zwei andere Täter\neinen Kraftwagen Opel-Rekord, den sie nach Benutzung auf\neiner Straße abstellten. Als am Abend des Tages der Angeklagte\nzusammen mit dem MitverurtVeilten Schmitz ginen der Täter aufsuchte, um sich bei ihm Diebeswerkzeug zu holen, teilte ihnen\ndieser den Sachverhalt mit. Der Angeklagte und Sch, die\nan sich geplant hatten, auch ihrerseits einen Kraftwagen zu\nstehlen, entschlossen sich daräufhin, diesen von den anderen\nbereits gestohlenen Wagen an sich zu nehmen. Der von ihnen besuchte\nTäter war damit einverstanden. Den Plan führten sie aus.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten und den Mitverurteilten Sch@B auf Grund dieser Feststellungen der gemeinschaftlichen Hehlerei schuldig befunden.\n\nTer Sachverhalt ergibt jedoch nicht eindeutig die\nStraftat der Hehlerei. Wenn die Vortäter, die den Yagen\ngestohlen hatten, ihn in der Stadt auf der bezeichneten\nStraße abgestellt hatten, um ihn damit aufzugeben, kam\ndie Übertragung einer Verfügungsmacht durch sie an den\nAngeklagten und den itverurteilten Schmitz nicht mehr\nin Betracht. Denn die Diebe waren dann hinsichtlich des\nWagens nicht mehr Gewahrsamsinhaber. Das Urteil spricht\nallerdings davon, daß der von dem Angeklagten und Sch\naufgesuchte Dieb ihnen sein \"Einverständnis\" dazu gab,\nden Wagen an sich zu nehmen; das läßt die Möglichkeit\noffen, daß die Diebe denWagen mit dem Abstellen auf der\nStraße nicht aufgegeben hatten, sondern ihn damit nur für\nihre eigenen weiteren Zwecke bereit hielten. Er hätte\ndann noch in ihrem Gewahrsam und in ihrer Verfügungsgewalt gestanden. Von dieser Frage hängt die rechtliche Beurteilung ab: Hatten die Diebe den Wagen aufgegeben, so\nhandelte es sich bei dem von ihnen gestohlenen Kraftfahrzeug jetzt um eine Sache, die in keinem Gewahrsam mehr\nstand. Alsdann konnten sich der Angeklagte und Sch»\ndurch eine Aneignung nur der Unterschlagung schuldig\nmachen (vgl. BGHSt 13, 43).\n\nDagegen könnte Hehlerei vorliegen, wenn sich die\nDiebe mit dem Abstellen des Wagens noch nicht ihres Gewahrsams entäußert, ihn vielmehr nur für ihre weiteren\nZwecke bereitgestellt hatten; denn dann käme wegen des\nerklärten Einverständnisses eines der Diebe, der Angeklagte und Sch@# könnten den Wagen an sich nehmen,\nfür diese möglicherweise ein abgeleiteter Srwerb in\nSinne des § 259 StGB in Betracht. Indessen ist auch das\nnicht zweifelsfrei. Es könnte nämlich das erklärte zZinverständnis des Diebes lediglich dahin gegangen sein, daß der\n\nAngeklagte und Sch@@D den Wagen nur vorübergehend für ihr\nVorhaben an sich nehmen und nach Gebrauch wieder auf seinen\nPlatz zurückbringen sollten. Dann käme lediglich ein auf\nAntrag verfolgbarer unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs\ndurch den Angeklagten und den Mitverurteilten Sch in\ntrage (§ 248 b StGB), so daß auch in diesem Falle Hehlerei\nausscheiden würde.\n\nDie hiernach unzureichenden Feststellungen des Urteils\nnötigen im Umfange der Revision zu seiner Aufhebung nebst\nden dazu getroffenen Feststellungen, und zwar mit Wirkung\nfür beide Angeklagten (§ 357 St?®). Dies hat die Aufhebung\nder gegen den Angeklagten und den Mitverurteilten Sch»\nerkannten Jugendstrafen zur Folge.\n\nBaldus Busch Dotterweich\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-02/2-str-307-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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