{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-07-26","aktenzeichen":"2 StR 575/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Autliche Sammlung: ja BEE\n\n„tra § 231 Abs. 2\n\nUnternimut der Angeklagte im Zustand der Zurechnungsfähigkeit einen ernsthaften Selbstmordversuch, der mifiingt,\nJedoch zu seiner Verhandlungsunfähigkeit führt, so kann\nohne ihn weiter verhandelt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO vorliegen (im Anschluß\nan R& DR 1944, 836).","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\nAutliche Sammlung: ja BEE\n\n„tra § 231 Abs. 2\n\nUnternimut der Angeklagte im Zustand der Zurechnungsfähigkeit einen ernsthaften Selbstmordversuch, der mifiingt,\nJedoch zu seiner Verhandlungsunfähigkeit führt, so kann\nohne ihn weiter verhandelt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO vorliegen (im Anschluß\nan R& DR 1944, 836).\n\nBGH, Urt. v. 26. Juli 1961 - 2 StR 575/60 - LG Köln\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ministerialrat i.R. Georg C EEEED zus DeB-EB, zsevoren an. > in Fin (Rezierungsbezirk Tu 2.4.0@9) ,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichtier Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 18. März 1960 dahin geändert, daß nicht 23.000,84 DM, sondern 16.378,84 DM\ndem Staate für verfallen erklärt werden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Kechts wegen\n\nGründe;z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\npassiver Bestechung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Außerdem hat sie dem Staat für verfallen erklärt:\n\n23.200,84 DM,\n\nSchinkenteller,\n\nStatue St. Barbara,\n\nStatue Brot und Wein,\n\nBöckchen springend,\n\nZigarettendose mit Hirschdeckel,\nKerzenleuchter, klassizistisch,\n\nvergoldeter kugelschreiber, hilfsweise 60.- DM.\n\nFnrHrPrremw\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat nur in einem Nebenpunkt\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Nach der Sitzungsniederschrift wurde am\n15. März 1960, dem 14. Verhandlungstag, die Beweisaufnahme geschlossen und den Vertretern der Staatsanwaltschaft sowie dem Angeklagten und seinem Verteidiger\ndas Wort zu ihren Ausführungen und Anträgen erteilt. Der\nAngeklagte hatte das letzte Wort. Die Verhandlung wurde\nhierauf unterbrochen; sie sollte am 18. März 1960 zur\n\nUrteilsverkündung fortgesetzt vrerden. Der Angeklagte\nwurde hierzu geladen. Er erschien jedoch an diesem Verhandlungstage nicht. Der Verteidiger erklärte, daß der\nAngeklagte wegen eines Selbstmoräversuches, den er gestarn mittag unternommen habe, nicht verhandlungs-\n\nunä vernehmungsfähig sei, und beantragte, das Verfahren zu unterbrechen, da der Angeklagte sein Fernbleiben\nvon der Hauptverhanälung nicht tVerschuldet habe. Das Gericht lennte den Antrag ab mit der Begründung, daß der\nAngeklagte einen Selbstmordversuch unternommen habe,\nder der eigenmächtigen Entfernung aus der Hauptverhandlung gleichstehe; die Hauptverhandlung sei deshalb in seiner Abwesenheit zu Ende zu führen, da er\nüber die Anklage schon vernommen sei und das Gericht\nseine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachte, Hierauf wurde das Urteil äurch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung der Urteilsgründe verkündet.\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren als\nrechtlich fehlerhaft, da die Strafkammer, wie sie meint,\ngegen die §§ 338 Nr. 5, 226, 231 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO\nverstoßen habe. Zur Begründung trägt sie vor: Der Angeklagte habe keinen Selbstmordversuch verübt, sondern\ninfolge der Aufregungen einen Zusammenbruch erlitten;\ner habe sich daher nicht der Hauptverhandlung entziehen wollen, sondern sei unverschuldet am Erscheinen\nverhindert gewesen. Der Verteidiger und der Sachverständige, der auf Veranlassung des Gerichts den Sachverhalt durch telefonische Rückfrage bei dem behandelnden Arzt in der Landesheilanstalt feststellen\nsollte, hätten infolge der in der Familie des Angeklagten entstandenen Aufregung offensichtlich eine\nfalsche Auskunft erhalten oder sich ein falsches Bild\n\n_\n\nvon dem wahren Sachverhalt gemacht. Die Strafkammer habe\nauch insoweit ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt, da\nsie keine Zeugen über den wirklichen Sachverhalt vernommen und auch die behandelnden Ärzte nicht gehört habe,\nselbst wenn aber ein Selbstmordversuch des Angeklagten\nvorgelegen hätte, sei es nach § 231 Abs. 2 StLo nicht\nzulässig gewesen, das Urteil in dessen Abwesenheit zu\nverkünden; denn er sei nicht eigenmächtig der Hauptverhandlung ferngeblieben. Die Rüge ist unbegründet,\n\n§ 230 Abs. 1 StPO bestimmt, daß beim Ausbleiben\ndes Angeklagten eine Hauptverbandlung nicht stattfindet. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der\nZeugen und Sachverständigen (§ 243 Abs. 1 StPO) und\nendet nit der Verkündung des Urteils (§ 260 Abs. 1 Satz 1\nStPO; BGHSt 4, 279). Der Bundesgerichtshof hat zwar\ndie Abwesenheit des Angeklagten bei der Verkündung\nder Urteilsgründe nicht als unbedingten Revisionsgrunä\nim Sinne des § 338 Nr. 5 StPO angesehen. Dies gilt je-Goch nicht für die Verkündung der Urteilsformel; denn\nsie ist ein wesentlicher Teil der Verhandlung. Lie Urteilsformel enthält den eigentlichen Urteilsspruch;\nist er nicht verkündet, so liegt kein Urteil im Rechtssinne vor (BGHSt 8, 41; 15, 263). Die Verkündung der\nUrteilsformel in Abwesenheit des Angeklagten ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 St?O\ngestattet. Nach dieser Bestimmung darf die Hauptverhandlung in Abwesenheit äes Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt, sofern er bereits über die Anklage vernommen war und das Gericht\nseine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich hält.\nsus dem Zweck des Gesetzes und dem Zusammenhang der\nbeiden Absätze des § 231 StPO hat die Rechtsprechung\n\ngefolgert, daß die Vorschrift nur anwendbar ist, wenn\n\nder Angeklagte \"eigenmächtig\" der Hauptverhandlung fern-\n\ngeblieben ist. Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten,\nglaubhaft zu machen, daß sein Ausbleiben nicht auf\nEigenmächtigkeit beruht. Diese ist ihm vielmehr nachzuweisen. Ein Irrtum des Gerichts hierüber kann ihm\nnicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn er durch\nden Verteidiger verschuldet ist (BGHSt 10, 304).\n\nIm vorliegenden Falle hat das Landgericht aufgrund der Erklärung des Verteidigers und des Sachverständigen angenommen, der Angeklagte habe einen ernsthaften Selbstmordversuch unternommen. Die Revision behauptet, die Annahme sei unzutreffend gewesen und habe\nauf einer unrichtigen Auskunft oder einer Verkennung\ndes wahren Sachverhalts beruht. Das Vorbringen ist jedoch, wie die Nachprüfung ergeben hat, unzutreffend.\n\nNach den Ermitilungen haben die Feuerwehrleute\n\nKOEEB und VOREEEEED am 17. März 1960 um 12,40 Uhr\nden Auftrag zum Transport des gasvergifteten Angeklag-\n\nten erhalten. Sie fanden ihn vollständig angezogen, be-\n\nwußtlos auf einem Sofa in seiner Wohnung liegend vor.\nFrau CB gab an, ihr Mann habe in der geschlossenen Garage den Motor des Kraftwagens laufen lassen,\nAbgase eingeatmet und sei bewußtlos geworden; mit\nHilfe ihrer Tochter habe sie ihn in die Wohnung gebracht; dort sei es ihm später noch gelungen, Schlaftabletten einzunehmen. Frau C@EB hat, wie beide\nZeugen bekunden, eindeutig erklärt, daß ihr Mann versucht habe, sich das Leben zu nehmen; als Motiv hierfür hat sie angegeben, daß er aufgrund einer falschen\n\nBeschuldigung am nächsten Tage eine Verurteilung zu erwarten hätte. Dementsprechend haben sie auch den Trans-\n\nportzettel ausgefüllt und vermerkt, daß es sich um\n\nU\n\neinen Selbstmordversuch handle. Der Angeklagte wurde\nzunächst in das A@WB-Krankennaus gebracht, nach\neiner Nagenspülung aber wegen seiner Unruhe und we-\n\ngen Selbstmordgefahr in das REED L.andeskrankenhaus DEE verlegt. In dem Überweisungsschreiben\ndes Alb Krankenhauses ist u.a. vermerkt, daß\nCaEEEB egen eines Suicidversuches nit Schlaftabletten und Bezinabgaßen ohne ärztliche Einweisung\neinseliefert worden sei. In dem Krankenblatt des Landesizrankerhauses ist u.a. verzeichnet: \"... gegen 19 Uhr\nansrrechbar, aber noch stark verdöst;, er sehe keinen\nAusweg, es tue ihm leiö, er werde es wieder versuchen.\"\nAuch hier hatte die ähefrau bei der kinlieferung berichtet, daß ihr Mann in der Garage den Motor habe\nlaufen lassen; als dies entdeckt worden sei, habe er\neine Handvoll unbekannter Schlaftabletten geschluckt\nund sei in das sWB-irankenhaus verbrüucht worden.\n\nAn 30. März 1960 nat der Angeklagte alleräings dann\nbestritten, daß er sich bei laufendem Motor unter das\nAuto gelegt habe, eine solche Behauptung als unwahr\nund böswillig bezeichnet und angegeben, es sei bei ihm,\nwie schon einmal, ein piötzlicher Zusammenbruch eingetreten.\n\nDer Senat hält nach den Bekundungen der beiden\nFeuerwehrleute über die ihnen unmittelbar nach dem\nGescheken von Frau CD gemachten Angaben, die sie\nauch bei der Einlieferung ihres Mannes in das RB-GEB Lendeskrankenhaus wiederholt hat, und insbesondere auf Grund der Äußerung des Angeklagten selbst\nam Abend des 17- März 1960 \"es tue ihm leid, er werde\nes nochmals versuchen!\" für erwiesen, daß der Angeklagte einen ernsthaften Selbstmordversuch unternommen hat:\nDemgegenüber ist seinen späteren abweichenden Angaben und den jetzigen Bekundungen von Frau Cel>\n\nund der Tochter inge kein Beweiswert zuzuerkeinen.- Nacn\nder Äußerung des Sachverständigen Dr. Due, der\n\nder Hauptverhandlung beigewohnt unä den Angeklagten schon\nfrüher untersucht hat, war die Zurechnungsfähigkeit des\nAnszseklagten bei dem Selbstmordversuch nicht ausgeschlossen.\n\nDie Strafkammer ist demnach zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte infolge eines Selbstmord®\nversuche ‚verhanälungsunfähig und deshalb nicht in der\nHauptverhandlung erschienen war. Sie hat auch rechtlich fehlerfrei angenommen, er sei dadurch \"eigenmächtig\" der weiteren Hauptverhandlung ferngeblieben.\nSie kann sich hierbei auf das, auch von der Revision\nengeführte Urteil des Zeichsgerichts in DR 1944, 836\nberufen.\n\nGegen die in der angeführten Entscheidung vertretene Auffassung sinä allerdings vor kurzem Einwände\nerhoben worden, die sich auch die Revision zu eigen\nmacht (Franzheim, GA 1961, 108). Es wird vorgebracht,\ndaß ein Angelilagter, der einen ernstlichen Selbstmordversuch verübe, den Vorsatz habe, sich zu töten,\naber nicht wolle, daß die Selbstwordhäandlung im Versuche stecken bleibe; der Tod eines Angeklagten habe\ndie sofortige Beendigung des Verfahrens zur. Folges\nwenn aber ein Angeklagter einen Zustand herbeiführen\nwolle, der das Verfahren sofort beende, könne ihm\nnicht \"vorgeworfen\" werden, daß er das Verfahren zu\nverschleppen beabsichtige; das Abweichen des Kausalverlaufes könne nur dann als unbeachtlich für die\nSchuld des Angeklagten angesehen werden, wenn es\npflichtwidrig wäre, sich einem Strafverfahren durch\nSelbstmord zu entziehen; das Gesetz begründe aber\nkeine solche Pflicht.\n\nu\n\nDiese Einwände sind unbegründet; sie treffen nicht\nden Kern der Sache. Es sollen in unzulässiger Weise\nBegriffe des sachlichen Strafrechts auf das Verfahrensrecht übertragen und Folgen, die die Strafprozeßordnung bei einem bestimmten Verhalten eines. Angeklagten\nvor Gericht eintreten läßt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die das Gesetz für ie £rfüllung eines strafbaren Tatbestandes fordert. Der Angeklagte hat nach der Strafprozeßordnung, soweit nicht\nkusnahmen zugelassen sind, die pflicht, nach ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Er darf sich hieraus nicht eigenmächtig entfernen und auch bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Verhandlung nicht eigenmächtig fernbleiben. Eigenmächtig handelt er, wenn er vorsätzlich diese\nPflicht zur Anwesenheit verletzt und dadurch dem\nvwang der Rechtspflege entgegentritt (RGSt 22, 247;\n69, 18). Diese Voraussetzung ist hier gegeben; denn\nder Angeklagte wollte die Fortsetzung und Beendigung\nder Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils\nverhindern, indem er in zurechnungsfähigem Zustande\neinen Selbstmordversuch unternahm. Daß sein Selbstmoräversuch mißlungen ist, ist rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, daß er es vorsätzlich\nunternommen hat, die Weiterführung der Verhandlung zu\nverhindern, und daß sein Vorgehen seine Verhandlungsunfähigkeit und damit sein Fernbleiben bei der Hauptverhandlung zur Folge hatte. Der Bundesgerichtshof\nhat bereits in einem Falle, in dem eine Angeklagte\nsich bewußt in eine krankhafte Erregung versetzt\nhatte, um den Fortgang des Verfahrens zu verhindern,\nein solches Verhalten einem eigenmächtigen Fernbleiben gleichgesetzt, obwohl die Angeklagte sich aus\nder krankhaften Erregung nicht mehr ohne weiteres be-\n\nfreien konnte (BGHSt 2, 300, 304). Ob die Grundsätze\nauch gelten, wenn der Selbstmordversuch im Zustande\n\nder Unzurechnungsfähigkeit unternommen wird, bedarf\nkeiner Entscheidung. Die Strafkammer durfte daher, da\nauch die weiteren Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO\ngegeben waren, das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkünden.\n\n2.) Die Revision wendet sich gegen die Berechnung der Baukosten. Sie meint, die Strafkammer gehe\nzu Unrecht davon aus, daß Wohnbauten verhältnismäßig\nteurer seien als Bauten für Bürozwecke; sie hätte\nsich insoweit keine eigene Sachkunde zutrauen dürfen und bei den sich widersprechenden Äußerungen der\nvernommenen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen ein Obergutachten einholen müssen; indem sie dies\nunterlassen habe, sei die Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDie Revision verkenns, daß die Strafkammer nicht\nsagt, Bürobauten seien grundsätzlich billiger als\nWohnungsbauten, es vielmehr entscheidend auf die\nGröße des Bauvorhabens atstellt und deshalb bei!großen\nBauten Tür Bürozwecke und auch bei solchen von.Wohnhäusern andere Voraussetzungen der Preisgestaltung für\ngegeben hält als beim Bau eines Einfamilienhauses.\n\nDer Sachverständige, üessen Gutachten die Strafkammer\nfolgt, ist in Kenntnis der Einwendungen anderer, hierzu vernommener sachkundiger Zeugen zur Errechnung eines bestimmten Preises gekommen. An seiner Sachkunde\nhatte die Strafkammer keinen Zweifel. Sie war daher\nnicht verpflichtet, noch einen Sachverständigen beizuziehen, weil andere sachverständige Zeugen eine anweichende Meinung vertraten, zudem die Berechnung des\nSachverständigen durch frühere Angaben des Angeklagten\nund durcn andere Schätzungen bestätigt wurde.\n\n>\n\nyo\n\n- 10 -\n\nII. Die Sachveschwerde:\n\nnn Amann ant- mar ae. BEE aan ALTE\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\nder schwere® passiven Bestechung in vier Fällen schuldig\ngemacht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die\nBeurteilung kommt es, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nicht darauf an, daß die Bauten für die Besatzungsnächte bestimmt waren. Entscheidend ist vielmehr allein,\ndaß der Angeklagte im Dienste der Finanzverwaltung des\nLandes Nordrhein-Westialen für diese tätig geworden ist.\nDas Urteil stellt auch einwandfrei fest, daß der Angeklagte Ermessensbeamter war und daß er für pflichtwidrige Amtshandlungen in dieser Eigenschaft Geschenke und\nVorteile angenommen hat.\n\nBedenken könnten allerdings insofern entstehen,\nals die Strafkammer verschiedentlich die pflichtwiärige\nHandlung im Sinne des § 332 StGB bereits darin sehen\nwill, daß der Angeklagte durch Geschenke oder durch das\nVersprechen eines Vorveils in seiner Ermessensfreiheit\nbeeinträchtigt worden sei. Eine solche Beurteilung ist\nrechtlich fehlerhaft, wie der erkennende Senat in den\nEntscheidungen BGHSt 15, 88 und 15, 239 näher dargelegt hat. Das Urteil wird dadurch aber nicht gefährdet;\ndenn die Strafkammer stellt darüber hinaus fest, daß\nes zwischen den Vorteilsgebern und dem Angeklagten zu\neiner Unrechtsvereinbarung gekommen ist, indem die\nGeber durch die Geschenke die Ermessensentscheidung\ndes Angeklagten zu ihren Gunsten beeinflussen wollten\nund der Angeklagte, der dies erkannte, durch die Annahme sich stillschweigend bereit zeigte, bei seinen\nkünftigen Entscheidungen nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen, sondern der\nRücksicht auf den Vorteil Raum zu geben (UA 119,120).\n\n- 11 -\n\nDie Strafkammer spricht zwar gelegentlich davon,\ndaß die Vorteilsgeber \"eine wohlwollende Behandlung erwarteten, eine günstige Auswirkung auf die Geschäfte\nerhofften, es mit dem Angeklagten nicht verderben,\nihn nicht verägern wollten\". Der Inhalt dieser Wendungen wird aber klar gestellt durch die weiteren eindeutigen Feststellungen, daß die Geber geschäftliche\nVorteile erhofften und dsß sie erwarteten, der Ange-Xlagte werde sie mit Rücksicht auf die erhaltenen oder\nversprochenen Geschenke bei der Erteilung von öffentlichen Aufträgen bevorzugt berücksichtigen (Fall Lindemenn JA 36, 87; Fall Strabagzs UA 50, 91; Fall Grundwann UA 60, 96; Fall Buderus üA 68). Li\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind rechtlich bedenkenfrei, Ein Rechtsfehler liegt entgegen der Meinung der Revision auch nicht darin, daß die Strafxammer dem Angeklagten zwar im Falle des Einbaues der\nKellerbar durch die Firma StB eine verminderte\nZurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StB zuerkennt,\neine solche aber bei den anderen Verfehlungen verneint. Die Strafkammer hat unter Heranziehung der\nGutachten der Sachverständigen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten eingehend geprüft. Sie\nhat nur in dem angeführten Falle wegen seiner besonderen Gestaltung eine verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen. Die übrigen strafbaren Handlungen waren anders gelagert und rechtfertigten, wie die Strafkammer ohne Rechtslehler darlegt, die Annahme der Voreussetzungen des § 51 Abs. 2 nicht.\n\nZu einer Beanstandung gibt jedoch der Ausspruch\n\nder Nebenstrafe insoweit Anlaß, als die Strafkammer\ninen Betrag von 23 200,84 IM als dem Staate für ver-\n\nfallen erklärt, obwohl der Angeklagte nach den Fest-\n\n- 12 -\n\nstellungen nur Vorteile im damaligen Werte von 15 378,84 DM\nerhalten hat, nämlich 11 500 DM anläßlich des Hausbaues,\n\n2 278,84 IM durch die Einrichtung der Hausbar und 2 600 iM\nbei dem Erwerb des Kraftwagens. Die Strafkammer will hier\niie Geldentwertung berücksichtigen. Hierfür gibt das Gesetz keine Grundlage. Dem Staate verfällt das in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Beamten gelangte Bestechungsmittel, gleichgültig welcher wirtschaftliche Wert\nihm im Ergebnis zugefiossen ist und wie sich-der Wert\n\ndes Empfangenen später ändert (BGHSt 13, 328). Das Revisionsgericht kann dies selbst richtigstellen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-26/2-str-575-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-26/2-str-575-60","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.440898+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-07-26/2-str-575-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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