{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-07-26_2_StR_319_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-07-26","aktenzeichen":"2 StR 319/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ep)\nIN\nSI\n\n2 _StR_319/61 i\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Posthauptschaffner Richard Heinrich Gerhard _ 1 =>\naus F em MB, dort geboren an @: DB WB:\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem kinde u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, kenges.\n\nBundesrichter Keyer\nj als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 17. April 1961 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen versuchter\n\nUnzucht mit einem Kinde und wegen Beleidigung zu einer\nGesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und\n\nGie Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ..is-\n\ngesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Einwände der Revision gegen die Verurteilung nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 453 StGB sind unbegründet. Es genügt, insoweit auf RGSt 73, 246 und\nBGHSt 15, 118, 122 zu verweisen.\n\nDie Voraussetzungen für strafbefreienden Rücktritt\nliegen nicht vor. Nach dem Sachverhalt, aus dem sich\nein beendeter Versuch ergibt, fehlt es an dem Merkmal\nder Freiwilligkeit. |\n\n2.) Die von der Strafkammer angenommene Beleidigung ist ebenfalls einwandfrei dargetan. Zwar könnte\nein Widerspruch darin gesehen werden, daß das Gericht\neinerseits seine Zweifel nicht überwinden konnte, ob\nder Angeklagte den unzüchtigen Charakter seiner\n\"Spielereien\" erkannt hat, andererseits aber den Vorsatz der Beleidigung bejaht. Indessen kann auch ein\nVerhalten, das die Grenze des Unzüchtigen noch nicht\nüberschritten hat, grob ungehörig sowie anstößig sein\nund deshalb unter den im Urteil zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkten eine Beleidigung darstellen.\nDie Strafkammer sieht in den \"Spielereien\" unzüchtige\nHandlungen; das kann zweifelhaft sein, soweit das Er-\n\n- 3 -\n\nzählen des Witzes in Frage steht. Darauf kommt es\naber im Ergebnis nicht an. Jedenfalls hat sich der\nAngeklagte den Kindern gegenüber in einer Weise grob\nungehörig und anstößig verhalten, die beleidigend\nwar. Das zum mindesten hat der Angeklagte nach der\nÜberzeugung der Strafkammer erkannt. Im Ergebnis ist\nihre Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDeshalb muß die Revision verworfen werden.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-26/2-str-319-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-26/2-str-319-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.418808+00:00"}}