{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-07-26","aktenzeichen":"2 StR 190/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahl,\nHehlerei ( in der Begehungsform des Ansichbringens)\nund Unterschlagung ist zulässig.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung; ja\n\nStPO § 267 Abs. 1; StGB $S§ 242, 245, 246, 259.\n\nEine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahl,\nHehlerei ( in der Begehungsform des Ansichbringens)\nund Unterschlagung ist zulässig.\n\nBGH, Urt. v. 26. Juli 1961 - 2 StR 190/61 - - LG Köln\n\n gar rue\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Josef Sch EB aus DB,\n\ngeboren am BD: BD EB in DW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unterschlagung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\n' Oberstaatsanwalt EEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 18. Oktober 1969 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. .\n\nIhm wird die seit dem 19. Oktober 1960 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegn\n\nGründe:\n\nDie Strafkanner hat den Angeklagten ais gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher auf wahldeutiger Grundlage wegen Unterschlagung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt\nund seine Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte \"Verletzung des\nformellen und materielien Rechts\", Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt\nund deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2.) Die Revision behauptet, das angefochtene Urteil enthalte\nVerstöße gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\" und gegen die\nDenkgesetze.\n\nSolche Verstöße sind jedoch nicht zu erkennen.\nDie Strafkammer hat festgestellt:\n\nAm Abend des 1. Januar 1960 - und zwar nach 19 Uhr -\nwurden in K@D-“aREED aus drei nebeneinander liegenden\nKellerräumen ein Fahrrad, mehrere Flaschen Wein und ein\nSack entwendet. Der Raum, in dem das Fahrrad stand, war\nnicht verschlossen. In die Räume, in der sich der Sack und\ndie mit Wein gefüllten Flaschen befanden, gelangte der Täter\ndurch Aufbrechen der Vorhängeschlösser an den Zugangstüren.\nKurz vor 24 Uhr wurde der Angeklagte etwa 600 m vom Tatort\nentfernt mit der Diebesbeute gesehen. Er schob das gestohlene\nFahrrad, auf dessen Geväckträger er den entwendeten Sack\n\nund in ihm vier Flaschen des weggenommenen Weins hatte.\n\nDie Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte\nauf strafbare Weise in den Besitz des Diebesguts kam, glaubt\n\naber, daß folgende drei Möglichkeiten des Erwerbs in Betracht\n\nkommen;\na) Der Angeklagte führte den Diebstahls selbst aus.\n\nb) Er traf bei einem Gastwirtschaftsbumnel den Dieb und er-\n\nwarb von ihm die Diebesbeute, wobei sich dem Angeklagten nach\n\nden Umständen die strafbare Herkunft des Erworbenen zwingend\naufdrängen mußte»\n\nce) Der Angeklagte fand die vom verfolgten Dieb zurückgelassene\n\nBeute und eignsete sie sich zu.\n\nAndere alöglichkeiten — Bestehlen des Diebes, Bergen\ndes Diebesguts im Interesse des Täters, Inbesitznahme der\nDiebesbeute, um sie zum Fundamt zu bringen - hat die Strafkanmer auf Grund ihrer Würdigung der Persönlichkeit des\nAngeklagten und bestimmter Umstände für ausgeschlosssn erachtet.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beeanstanden. Sie verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch\ngegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\". Was diesen Grundsatz anbelangt, so verkennt die Revision, daß bei einer\nWahlfeststellung nur ein Sachverhalt für erwiesen angesehen\nwird, der mehrere Möglichkeiten dss tatsächlichen\nGeschehensablaufs und damit der strafrechtlichen Beurteilung enthält. Mit dem Ausspielen einer Vöglichkeit\ngegen die andere kann ein Verstoß gegen den Grundsatz \"in\ndubio pro reo\" nicht begründet werden. Soweit die Revision\nauf Möglichkeiten hinweist, die nach den Feststellungen\nder Strafkammer nicht in Betracht kommen, unternimmt sie\n\nII\n\nLalı\n\nden unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung der Strafkarmer\n@urch ihre eigene zu ersetzen.\n\n3.) Die Strafkammer hat den Angeklagten des schweren\nDiebstahls im Rückfall oder der Hehlerei oder der Unter-\n\nschlagung für schuldig befunden.\n\nDas ist nicht zu beanstanden. Die von der Strafkammer\nzur Anwendung gebrachten rechtlichen Gesichtspunkte\ntreffen zu, gegen die Zulässigkeit der Wahlfeststellung\nergeben sich keine Bedenken.\n\na) Die Revision bringt vor, daß auch nach den Feststellungen\nder Strafkammer offen sei, auf welche Sachen der Täter abzielte, als er in die Kellerräume eindrang. Das kann jedoch\nebenso dahingesteilt bleiben, wie die Frage, ob allein die\nYegnahme der mit Wein gefüllten Flaschen als Mundraub anzusehen wäre. Auch wenn der Täter in die Kellerräume einbrach,\n\num daraus Gegenstände der in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB genannten\nArt zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden und erst nach dem\nEinbruch den Zueignungsvorsatz auf den Sack erstreckte, jst\nseine Tat als schwerer Diebstahl zu beurteilen. Es kann insoweit auf BGHSt 9, 253 verwiesen werden.»\n\nDie Annahme, daß der Angeklagte Unterschlagung begangen\nhaben könnte, ist ebenfalls unbedenklich. Er führte nach der\nGewahrsamserlangung das Fahrrad und die übrige Diebesbeute\nmit sich, Dieses 'Mitführen war nach den Feststeilungen\nder Strafkammer Ausdruck und Betätigung seines Zueignungswillens. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte\nbereits bei der Gewahrsamsbegründung Zueignungsabsicht hatte\n(vgl. R6St 53, 302).\n\nb; Die Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage \"schwerer\nDiebstahl oder Unterschlagung oder Hehlerei (in der Form des\n\nAnsichbringens !\"ist zulässig.\n\nEine Wahlfeststellung ist nicht notwendig auf zwei\n\nMöglichkeiten des tatsächlichen Herganges beschränkt. Wann\n\nund unter welchen Voraussetzungen sich die Wahldeutigkeit\n\nauf mehr als zwei Möglichkeiten erstrecken darf, kann nicht\nallgemein gesagt werden. Es ist eine Frage des Einzelfalles,\n\nob die in Betracht kommenden Tatvorwürfe rechtsethisch und\npsychologisch gleichwertig sind und ob trotz ihrer Anzahl und\nVielfalt die Sicherheit der Urteilsfindäung gewährleistet\n\nleibe, Schon das Reichsgericht hat nrachärücklich auf die\n\nbei einer Wahlfeststellung drohenden, mit der Zahl der sich\nanbietenden Möglichkeiten in der Regel zunehmenden Gefahren\n\nfür diese Sicherheit der Urteilsfindung hingewiesen (RGSt 68,\n257, 260). Sie bestehen nur dort nicht, wo die Häufung der\nmöglichen strafbaren Geschehensabläufe weniger durch die Lückenhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen als durch die\n\nenge Verwandtschaft und geringe Verschiedenheit der in Betracht\nkornenden Tatbestände bedingt wird.\n\nIm vorliegenden Falle ist die Sicherheit der Urteilsfindung nicht gefährdet. Die nach den Feststellungen\nder Strafkammer verbleibenden drei Möglichkeiten äes\nstrafbaren Erwerbs sind Ausprägungen ein und desselben,\ngegen fremdes Eigentum gerichteten Zueignungswillens, dessen\nBetätigung den eindeutig nachgewiesenen Kern des Geschehens\ndarstellt. Dieser bleibt unberührt, gleichgültig wie und\nnach welchem Tatbestand der Zueignungswille betätigt worden ist.\n\nPor\n\nol\n\nAuch die Gerechtigkeit der Urteilswirkung wird im vorliegenden Falle durch die Zahl der möglichen Tatvorwürfe\nnicht in Frage gestellt. Sie sind rechtsethisch unä psychologisch gleichwertig. Das ist, soweit es sich um (schweren)\nDiebstahl und Hehlerei handelt, bereits in einer Reihe von\nantscheidungen dargelegt worden (RGSt 68, 257, 262; BGHSt\n1, 302; 11, 26; 15, 63; BGH NJW 1952, 114). Darauf kann\n\nverwiesen werden.\n\nDie Zulässigkeit der Wahlfeststellung zwiöchen (schwerem)\nDiebstahl und Unterschlagung kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein (so auch BayCbLG NJW 1958, 560). Beide Tatbestände sind\nnahe miteinander verwandt; das geschützte Rechtsgut ist dasselbe\nund der Täterwille ist durch eine gleichgeartete, eigene Sachherrschaft erstrebende Mißachtung fremden Eigentuns gekennzeichnet.\n\nDas alles gilt aber auch für das Verhältnis zwischen\nUnterschlagung und Hehlerei in ihrer hier gegebenen Form\ndes Ansichbringens. Ob Wahlfeststellung zwischen den sonstigen Begehungsformen der Hehlerei und Unterschlagung\nzulässig ist, bedarf nicht der Entscheidung.\n\n4.) Haupt- und Nebenstrafe, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die dazu angestellten Erwägungen der Strafkammer sind nicht zu beanstanden.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMenges Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-26/2-str-190-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-26/2-str-190-61","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.370752+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-07-26/2-str-190-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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