{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-07-26_2_StR_174_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-07-26","aktenzeichen":"2 StR 174/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 174/61\n\nIn Wanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Gotthard 5 EB zus ze,\ngeboren am @. EEEEE> GEB in Vai;\n\nwegen Betruges U.2.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bunüesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juli 1961, an der teilgenoumen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richver,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EBD .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urveil des\nLandgerichts in Bonn vom 30. Juni 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\ney\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen versuchten Betruges und\nwegen Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,\n\nSeine kevision ist, wie die Ausführungen zu 1.)\nergeben werden, durch den Schriftsatz des früheren\nVerteidigers vom 1. Juli 1960 ordnunssmäßig eingelegt\nworden. Da es mithin einer nochmaligen Revisionseinlegung äurch den jetzigen Verteidiger nicht bedurfte,\nerübrigt sich eine Entscheidung über dessen Gesuch,\ndem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu\ngewähren. Die Revision ist auch ordnungsmäßig mit\nVerfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Sie bleibt jedoch erfolglos.\n\n1.) Die Rüge, § 338 Nr. 5 StPO sei verletzt, weil\nder dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnete Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. FeEEEEMB, während\nder Jauptverhandlung geisteskrank und verhandlungsunfähig gewesen sei, kann nicht durchdringen.\n\nDas Keichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung\nden Standpunkt vertreten, daß allein der erkennende\nRichter zu beurteilen habe, ob eine Person, deren\nAnvesenheit das Gesetz vorschreibt, sich bei körperlicher Anwesenheit auch geistig in einem Zustand befindet, der es ihr ermöglicht, ihre Rechte und Fflichten in der Verhandlung sachgemäß wahrzunehmen, und\ndaß eine Nachprüfung dieser Frage in tatsächlicher\nBeziehung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen\n\nsei. (vgl. u.a. RGSt 1, 149; 29, 324; 57, 373). Dieser\nAuffassung hat sich der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofes in den Urteilen 1 StR 13/53 vom 14. April 1953\nund 1 StR 100/61 vom 18. April 1961 angeschlossen. Ter\n5. Strafsenat scheint dagegen eine Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht für zulässig zu halten (vgl. die\nUrteile 5 StR 468/60 vom 7. Februar 1961 und 5 StR\n556/60 vom 19. Mai 1961). Welche Ansicht den Vorzug\nverdient, insbesondere ob der Standpunkt des Reichsgerichts nicht wenigstens in denjenigen Fällen aufzugeben ist, in denen sich das erkennende Gericht mit\nder Frage der Verhandlungsfähigkeit nicht ausdrücklich\nbefaßt hat, weil es hierzu keinen Anlaß sah, braucht\nhier nicht entschieden zu werden. Auch eine etwa zulässige Nachprüfung durch den Senat könnte der Rüge\nnicht zum ärfolg verhelfen.\n\nDie Strafkammer hat, wie sich aus den dienstlichen\nÄußerungen ihrer drei richterlichen Mitglieder ergibt, keinerlei Wahrnehmungen gemacht, die darauf\nschließen lassen könnten, daß Rechtsanwalt Dr. F@B-EB sich nicht im vollen Besitz der zur sachgemäßen\nFührung der Verteidigung erforderlichen Verstandeskräfte befunden hat. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß er mit Ausnahme eines Tages, an dem\ner sich mit Krankheit entschuldigte und durch die\nmit ihm assoziierte Kechtsanwältin GB vertreten\nließ, an der zehntätigen Hauptverhandiung teilgenonmmen und alle Verrichtungen eines Verteidigers wahrgenommen, u.a, mehrfach Anträge gestellt hat. Das\nin der schriftlichen Kevisionsbegründung und vom\njetzigen Verteidiger in der Revisionsverhandlung geschilderte Verhalten spricht, soweit aus ihm überhaupt Schlüsse gezogen werden können, gerade für\n\neine ordnungsmäßige Führung der Verteidigung. So war\nJedenfalls das Absehen von einer Ablehnung der richterlichen Mitglieder der Strafkammer, die nach Ansicht des Angeklagten deshalb befangen gewesen sein\nsollen, weil sie bereits bei der Verurteilung des\nfrüheren Mitangeklagten Br nitgewirkt hatten, «wegen der Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuches\nGurchaus sachgemäß. Das gleiche zilt von dem Verzicht\nauf die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Sch#-\nGEB ung des Vaters des früheren Mitangeklagten Br;\nweil sie dem Angeklagten günstige Bekundungen kaum\nerwarten ließ.\n\nUnter diesen Umständen ist auch der Senat davon\nüberzeugt, daß Rechtsanwalt Dr. FEEEb fähis war,\nals Verteidiger mitzuwirken. Die von der Revision\nbeantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens\nzu dieser Frage hält der Senat nicht für erforderlich, und zwar umsoweniger, als der Verteidiger in\nder kevisionsverhandlung selbst vorgetragen hat,\ndaß nach einem im Ehrengerichtsverfahren gegen\nDr. FEB erstatteten Gutachten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht gegeben seien.\n\nDamit steht zugleich fest, daß die Revisionseinlegung durch Rechtsanwalt Dr. FE rechtswirksan\nist.\n\n2.) Die Aufklärungsrügen sind ebenfalls unbegründet.\n\nDie Vernehmung des Sachverständigen Dr, SchgB-EB oier eines anderen Sachverständigen darüber,\nob die im Urteil erörterten Fälschungen von Schreiben in einem diametralen Gegensatz zur Diktion des\n\n-5-\n\nAngeklagten ständen und daher nicht von ihm dirisiert\nsein könnten, war durch die Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO)nicht geboten. Für ein sog. \"Stil-Gutachten!\nfehlte es an hinreichenden Grundlagen. Dr. Schi»\nhat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. Juni 1960\ndargelegt, daß der ihm vom Angeklagten erteilte Auftrag, ein solches Gutachten zu erstatten, nach Lage\n\nder Dinge (Formulierung der gefälschten Schreiben durch\nBr@@B) nicht erfüllbar sei. Vom psychologischen (charakterologischen und persönlichkeitstypologischen) Standpunkt aus ist er dann allerdings zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte mit einiger Wahrscheinlichkeit als Mitgestalter der Fälschungen ausgeschlossen\nwerden könne. Es kann dahinstehen, ob die Strafkamner\nnicht davon ausgehen konnte, daß es auch für diese\nFolgerung an einer hinreichen Grurdlage fehle, weil\n\nder Angeklagte nach ihren Feststellungen bei der Formulierung der Schreiben nicht mitgewirkt hat. Jedenfalls ergibt sich auch insoweit aus dem Gutachten\n\nkein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß sich\n\nihr die Vernehmung eines Sachverständigen aufdrängte,\nnachdem sie auf Grund der in der Einlassung des Angeklagten enthaltenen Widersprüche und vor alleu auf\nGrund der Aussage des Zeugen Bügp, durch die Angaben des früheren Mitangeklagten Br in wesentlichen\nPunkten bestätigt wurden, die sichere Überzeugung erlangt hatte, daß der Angeklagte zu den gefälschten\nSchreiben die Leitgedanken und banktechnischen Ausdrücke beisteuerte, während es Br@® überlassen blieb,\ndiese Angaben schriftlich zu verwerten, die Schriftstücke mit falschem Namen zu unterschreiben und nach\nBedarf zu präsentieren.\n\n»_\n\n-_--\n\nnommen Hmmm re. a mn nn nn\n\nDie sonst noch von der Revision verumißten Beweiserhebungen vorzunehmen, bestend für die Strafkamuer\ngleichfalls kein Anlaß. Des bedarf einer Darlegung\nnur hinsichtlich der im Schriftsatz vom 28. Mai 1960\nunter 3) benannten Zeugen. Diese Zeugen waren nicht\nfür bestimmte Tatsachen benannt, sie sollten vielmehr nur nicht wissen, “aß sich der Angeklagte und\nör@B dbereits vor dem vom Angeklagten angegebenen\nZeitpunkt (15. Mai 1956) kannten. Erstrebt wurde damit, wie es in dem Schriftsatz heißt, \"eine Art Negativbeweis\". Diesen Beweis zu erheben, drängte sich\nder Strafkammer schon im Hinblick auf ihre Feststellung,\ndaß der Angeklagte bis Mai 1956 bemüht gewesen sei,\nso wenig vie möglich gemeinsam mit Br@ß® in Erscheinung zu treten, nicht auf. In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger hierzu in Ergänzung der Revisionsbegründung noch vorgetragen, die Vernehmung der\nZeugen sei auch deswegen für die Beurteilung der Glaubwürdigzeit des früheren Hitangeklagten Br@@® von Bedeutung gewiesen, weil dieser sich auf sie zum Beweise\ndefür berufen habe, daß er den Angeklagten bereits im\nSeptember 1955 kennengelernt habe. Mit diesem verspäteten Vorbringen kann die Kevision indessen nicht\nmehr gehört werden. Im übrigen ist die Richtigkeit\nder aufgestellten Behauptung aber auch nicht nachgewiesen.\n\n3.) § 59 StPO ist nicht verletzt. Die Vernehmung\ndes Zeugen Sche@® zur Sache ist zunächst vom Urkundsbeanten wie folgt protokolliert worden:\n\n\"Der Zeuge bekundete zur Sache.\n\nDer Zeuge wurde oränungsmäßig vereidigt.\n\nNochmals wurde der Zeuge vorgerufen und bekundete\nzur Sache:\n\nDem Zeugen wurde Bl. 7 aus Bd. X vorgelesen.\nDer Zeuge versicherte die Richtigkeit seiner\nAussage unter Berufung auf den vorher geleisteten Eid.\"\n\nDiesen Protokollvermerk hat der Vorsitzende der Strafkammer geändert, indem er den letzten Satz strich und\ndafür den Satz: \"Nochmals wurde der Zeuge vorgerufen\nund bekundete zur Sache! die Worte; \"und zwar unter\nBerufung auf den von ihm geleisteten Eid\" hinzufügte.\nEine sachliche Änderung liegt darin jedoch nicht,\ndenn auch die jetzige Fassung des Protokolls ergibt,\ndaß der Zeuge seine sämtlichen späteren Bekundungen\nunter Berufung auf den vorher geleisteten Eid zemacht hat und daß ihm lediglich im Rahmen dieser Bekundungen das bezeichnete Schriftstiück zur Unterstützung seines Gedächtnisses vorgelesen worden ist.\nDer Zeuge ist also nicht, wie die Revision vorträgt,\nteilweise unvereidigt geblieben.\n\n4.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der\nallgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die\n\nAnwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften entspricht überall dem Gesetz. Auch die\nStrafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen\nAnlaß,\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-26/2-str-174-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-26/2-str-174-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.343596+00:00"}}