{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-07-12_2_StR_273_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-07-12","aktenzeichen":"2 StR 273/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"057\n2 StR 273/61\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Rechtsanwalt und Notar Hans DB EEEEB aus ci:\ngeboren en@. ED EB ir Hoi, Krs- 9\n\n2.) den Kaufmann Walter Karl Heinrich _W ip aus FriiiB-BEE, geboren an . ED EB in vi m;\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Yorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staetsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 1. Dezember 1960 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten\nvon dem Vorwurf eines versuchten Betruges gegenüber dem\nLande Hessen (A Nr. 5 des Eröffnungsbeschlusses) und\nder Angeklagte WEB von dem weiteren Vorwurf eines Betruges gegenüber dem Gastwirt KB (B Nr. 7 des Eröffnungsbeschlusses) freigesprochen worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten BB wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. -\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Eröffnungsbeschluß legte beiden Angeklagten unter\nA 1 bis 6 in vier Fällen (A 1 bis 3,6) einen vollendeten Betrug und in zwei Fällen (A 4,5) einen versuchten Betrug, dem\nAngeklagten: We außerdem unter B 7 einen vollendeten Betrug\nzur Last. Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen.\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision\nnur gegen den Freispruch der beiden Angeklagten im Falle\nA 5 und des Angeklagten V@@B im Falle B 7. Sie rügt fehlerhafte\nAnwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte BED war Vorsitzender, der Angeklagte VB Geschäftsführer des Vereins Hip EiEB-GEEED ©.\\. für Siedlungs- und Tohnungsbau (HVD). Im\nJahre 1955 befaßte sich der Verein mit der ärrichtung von\nacht Wohnblocks in MiEEEB. Nach dem Finanzierungsplan sollte das Land Hessen die Bürgschaft für Hypotheken,\ndie von der Hessischen Landesbank erwartet wurden, übernehren. Die Hessische Landesbank als Vorprüfstelle für\nden Antrag auf Übernahme der Landesvürgschaft forderte\nwiederholt Ergänzungen und Änderungen der aazu vorgelegten Unterlagen und Berechnungen, insbesondere auch den\nNachweis des Eigenkapitals oder der Eigenleistungen des\nHVD. Beide Angeklagten übermittelten schließlich der Landesbank in einem Schreiben vom 21. Dezember 1955 eine Berechnung, aus der sich ergab, daß bereits 125.5341,456 DM aus\nEigenmitteln des HVD für das Bauvorhaben verbraucht\nseien. Sie legten eine von ihnen unterzeichnete Bescneini-\n\n- 3.\n\ngung mit einer Aufstellung der bisher geleisteten Zahlungen bei. Darin war augegeben, daß die den Bau ausführende\n\nFirma Schmp außer einer Vorauszahlung von 245.000.-- DM,\n\ndie aus Zwischenkrediten der Landesbank stamnte, auch\neine solche von 193.247.-—- DM aus eigenen Mitteln des HVD\nerhalten habe. Die Landesbank erfuhr alsbald die Unwahrheit dieser Erklärung. Zu siner Übernahme der Bürgschaft\ndurch das Lard Hessen kam es in der Folge nicht.\n\nDie Strafkammer stellt Test, daß durch die schriftliche Erkiärung der Nachweis der Eigenleistungen des HVD\nerbracht und damit die Voraussetzung für die Bürgschaft\ndurch das Land Hessen geschaffen werden sollte. Sie ist\nauch überzeugt, daß die Angeklagten die unwahren Angaben\nmachten, um Gie zuständige Behörde zu täuschen und zu der-Bürgschaft zu veranlassen. Die Strafkammer nimmt weiter an,\ndaß dadurch eine Vermögensschädigung oder mindestens\neine Vermögensgefährdung für den Bürgen hätte eintreten\nkönnen. Sie erachtet deshalb zwar den äußeren Tatbestand\neines versuchten Betrugs für gegeben, hält jedoch eine\nVerurteilung nicht für möglich, da sie die innere Tatseite\nverneint. Sie meint, es sei nicht nachgewiesen, daß die\nAngeklagten das Bewußtsein hatten, dem Lande Hessen werde\ndurch die Bürgschaftsübernahme ein Schaden entstehen und\ndaß sie dies billigten. Zur Begründung führt sie aus, es\nsei den Angeklagten nicht zu wideriegen, daß sie die Hoffnung hatten, im ändergebnis durch Einsparungen bei den\nweiteren Bauarbeiten oder aus anderen Quellen würden die\neingesetzten Mittel herauskommen, so daß sich auf jeden\nFall der aufgestellte Plan von Seiten des IIVD verwirklichen\nließe, ohne daß sie es dabei in Kauf nahmen, der erstrebte\nErfolg werde vielleicht nicht eintreten. Zu Recht beanstandet die Revision diese Auffassung als rechtlich fehlerhaft.\n\nTe\n\nDie Strafkammer vermag schon nicht festzustellen,\ndaß überhaupt die Möglichkeit bestand, solche Einsparungen bei den weiteren Bauarbeiten in Höhe der eingesetzten Mittel zu machen, oder daß die Aussicht gegeben\nwar, diese Mittel aus anderen Quellen zu erhalten. Es\nist daher nicht ersichtlich, daß die Hoffnung auf Vermeidung eines Schadens, die sie den Angeklagten zubilligt,\nirgendeine tatsächliche Grundlage hatte. Es kommt aber\nhierauf auch nicht an; denn die Strafkammer übersieht,\ndaß bei einem Eingehungsbetrug, wie er hier in Betracht\nkommen kann, für die Feststellung des Vermögensschadens\nallein entscheidend ist, ob die Vermögenslage des Getäuschten in Folge seiner Verfügung ungünstiger ist\nals vorher. Dabei kommt es nur auf den Zeitpunkt der\nVerfügung an. Die Frage, wie sich die Verhältnisse später\nentwickeln und ob möglicherweise eine endgültige Schädigung nicht eintritt, ist hierbei ohne Bedeutung (RGSt 68,\n5380; 74, 129; BGH NJW 1953, 836). Die Strafkammer hätte\ndaher prüfen müssen, ob im Zeitpunkt des Abschlusses des\nVertrages, mit dem das Land Hessen die Bürgschaft übernommen hät-\n„tesgdessen Vermögenslage sich schlechter gestaltet hätte,\nDies ist nach der Sachlage nicht zweifelhaft; denn das\nLand Hessen war zur Bürgschaft nur bereit, wenn der HVD\nüber die im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel\nverfügen konnte oder sie bereits für den Bau ausgegeben\nhatte, offenbar deshalb, weil es die Gefahr einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft dann kaum für gegeben\nhielt. Diese Gefahr rückte aber bei dem Fehlen von Eigenmitteln des HVD näher; es wäre somit eine Vermögensgefährdung für das Land Hessen eingetreten, falls es infolge der\nTäuschung die Bürgschaft übernahm. Dieser Schaden hätte\ndurch eina spätere Entwicklung zwar möglicherweisa wieder\nbeseitigt werden können; für das Tatbestandsmerkmal der\nVermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB wäre dies\n\njedoch rschtlich belanglos gewesen.\n\nDa Sie Strafkammer den Begriff der Vermögensschädigung verkannt hut, entbehren auch ihre £rwägungen zur\ninneren Tatseite, soweit sie sich hierauf beziehen, der\nGrundlage. Das Urteil mußte Zaher in diesem Falle aufgehoben werden.\n\n2.) Der Gastwirt KB beabsichtigte einen Hotelbau\nin Sr zu errichten. Der Angeklagte WEB schloß am\n12. Mai 1955 einen Vorvertrag mit KW ab, in dem dieser den HVD mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragte. KR sollte ein Zigenkapital von 40.000.-- DM\naufbringen und das Baugrunästück stellen, der HVD eine\nFinanzierungshilfe von 45.000.-- DM leisten. KB\nzahlte in Teilbeträgen pis zum 30. Juli 1955 28.000.-- DM\nan den HVD unter der Bedingung, daß mit den Bauarbeiten\nnicht begonnen werden dürfe, bevor die Finanzierung restlös gesichert sei. Am 18. Oktober 1955 schloß BED\nfür den HVD mit der Firma Sch einen Bauvertrag ab,\nwonach diese den Neubau zu einen Gesamtpreis von 102.000.--\nzu erstellen hatte, welcher Betrag spätestens 14 Tage nach\nBeendigung der Bauarbeiten fällig werden sollte. Abschlags-\n\nDM\n\nI\n\nzahlungen waren nicht vorgesehen. Die Firma Sch> natte\n\n“ab&E7 schon im September 1955 mit Duldung des mit der Planung\n\nund Bauleitung beauftragten Architekten des HVD, BB;\nmit dem Bau begonnen. Das Richtfest konnte bereits anfangs\nDezember 1955 stattfinden. Die vereinbarte Vergütung erhielt die Firma Sch jedoch nicht, da der Versuch des\nAngeklagten VB scheiterte, die erforderlichen Hypotheken-\n\nGarlehen zu beschaflen. Die Firma SchB stellte hierauf\n\ndas Haus in eigenem Namen unä auf eigene Rechnung fertig\nund verkaufte es mit Verlust weiter. KB erhielt von\n\nden eingezahlten 28.000.-—- DM nichts mehr zurück, da sie für\ndie Xosten der Vorarbeiten und auch zur teilweisen Zahlung\nder Firma SchEB verbraucht worden waren.\n\nDer Eröffnungsbeschluß macht dem Angeklagten den\nVorwurf eines Betrugs zum Schaden des KB, da er diesen\ndurch die unwahre Behauptung, die Finanzierung Sei gesichert, zur Zahlung der 28.000.-- DM veranlaßt und dadurch\ngeschädigt habe. Die Strafkammer verneint einen Betrug,\nda sie den inneren Tatbestand nicht für gegeben hält. Zur\nBegründung führt sie aus, Weis habe keinen Einfluß auf\nden Baubeginn gehabt. Er habe zwar bereits im Frühjahr 1955\ndem KB die Finunzierung wahrheitswidrig als gesichert\nbezeichnet. Es sei ihm aber nicht nachzuweisen, daß er dadurch KW zur Hergabe der von ihm zu leistenden Eigenmittel veranlassen wollte und damit rechnete und es in\nKauf nahm, diese könnten beim Ausbleiben der vorgesehenen\nFremänittel vielleicht verloren sein.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\nKEEEB 1ieß die Gelder dem HVD zufließen unter der ausdrücklichen Bedingung, daß mit dem Baubeginn nicht\nbegonnen werden dürfe,bevor die Finanzierung restlos gesichert sei. Der Angeklagte WEB war zu dieser Zeit Geschäftsführer'des HVD. Er führte als solcher die Verhandlungen mit KEEP und schloß mit ihm üen Vorvertrag\nvom 12. Mai 1955 ab. Es bestand demnach zwischen ihm als\nGeschäftsführer des HVD und KW ein Treueverhältnis, das\nihn verpflichtete, die Vermögensinteressen KB insoweit\nwahrzunehmen. Obwohl er die Bedingung kannte, von der Kroll\ndie Hergabe der Gelder abhängig gemacht hatte, duldete er\nes, daß diese trotz der fehlenden Finanzierung verbraucht\nwurden. Es ist zwar nicht geklärt, ob die Bedingung auch das\n\nVerbot enthielt, die Gelder zum Teil zur Bestreitung des Kaufvreises des Grunästückes, das XD ja stellen mußte, und\n\nzur Zahlung der bei den Vorarbeiten anfallenden Kosten und\nGebiihren, so der Notariatsgebühren, der Verwaltungsgebühr\n\ndes HVD, der Gebühren des Architekten und des Statikers\n\nund der Vergütung des Angeklagten, zu verwenden; keinesfalls\ndurften sie chne Genehmigung des KW in Höhe von 5.445,54 DM\nzur Zahlung von Bauarbeiten der Firma Sch herangezogen\nwerden. Die Strafkammer mußte daher, selbst wenn sie einen\nBetrug verneinte, prüfen, ob der Angeklagte sich einer Untreue schuldig gemacht habe. Da sie dies unterließ, muß\n\ndas Urteil aufgehoben werden.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wirs die\nStrafkammer erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht\nauch einen Betrug begangen hat. zs bedarf hierbei aber der\ngenauen Feststellung, wie die Erklärung des Angeklagten,\ndie Finonzierung sei gesichert, gelautet hat. Bei der\nSchilderung des Sachverhalts ist sie überhaupt nicht erwähnt. Später spricht das Urteil nur von einer \"angeblich\nerklärten Sicherung\" (UA 12), behandelt sie aber bei der\nrechtlichen Würdigung wieder als tatsächlich festgestellt.\n\nDie Erklärung soll bereits fast ein halbes Jahr vor der Äußerung\ndes Mb über die Hypothekenzusage vom 4. November 1955,\nalso im Mai oder Juni 1955, gegeben worden sein. Den Antrag\n\nauf Gewährung eines Hypothekendarlehens reichte der Angeklagte\naber erst am 4. August 1955 bei der Hessischen Landesbank\n\nein, die ihn am 12. Oktober 1955 ablehnte. Ob der Angeklagte\nsich um die Reschaffung der übrigen im Finanzierungsplan\nvorgesehenen Hypotheken bemüht hat, ist nicht dargetan.\n\nNach den bisherigen :Feststellungen ist daher nicht zu beurteilen, ob der Angeklagte KM zesenüber zur zum Ausdruck\nbrachte, die Aufbringung der Mittel sei rach dem Finanzierungs-\n\na.\n\nplan möglich, oder ob er ihm erklärte, die Mittel seien\nbereits durch Zusage oder Bewilligung der Hypotheken gesichert. Hiervon kängt aber die Beurteilung ab, ob der Angeklagte dem KW Unvahres vorspiegelte, welchen Zweck er\ndamit verfolgte und ob er mit einer Vermögensschädigung des\nKB durch die Hingabe der Gelder rechnete und sie billigte.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Bew\n\nDie Revision des Angeklagten BED ist auf den Frei-\n\nspruch von dem Vorwurf eines versuchten Betrugs gegen-\n\nüber dem Lande Hessen beschränkt (A 5). Sie findet eine\nBeschwer darin, daß der Angeklagte lediglich mangels Beweises und nicht mangels begründeten Tatverdachts freigesprochen wurde, so daß ihm nach § 467 Abs. 2 StPO ein\nKostennachteil entstand. Sie beanstandet das Verfahren\n\nund die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision bleibt\nerfolglos.\n\nNach ständiger Rechtsprechung, der sich auch der\nBundesgerichtshof angeschlossen hat, beschwert der Freispruch wegen nicht erwiesener Schuld den Angeklagten\nnicht und kann deshalb von ihm nicht mit Rechtsmitteln\nangefochten werden (B6HSt 7, 153 mit Nachweisen). Die\nRevision könnte auch mit der Behauptung nicht gehört\nwerden, die Strafkammer habe eine Einlassung des Angeklagten Becker richt gewürdigt und dadurch, allerdings nicht,\nwie sie meint, gegen § 244 StPO, sondern gegen § 261 StPO\nverstoßen; denn das Revisionsgericht kann diese Behauptung\nnicht nachprüfen. Die Urteilsgründe müssen auch nur die\nfür erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, in denen die\ngesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden\n\nwerden. Die Angabe der Beweistatsachen ist nicht vorgeschrieben.\n\nNach den Feststellungen ist ein begründeter Tatverdacht bestehen geblieben; damit ist § 467 Abs. 2\nSatz 1 StPO nicht anwendbar (BGHSt 11, 383, 388 ff).\nDa das Urteil in diesem Falle auf die Revision der\nStaatsanwaltschalt hin aufgehoben wird, hat der Angeklagte jedoch Gelegenheit, in der neuen Verhandlung seine\nEinwände vorzubringen. Soweit das Urteil aber nicht aufgehoben wird, ist es in Rechtskraft erwachsen, die sich auf\ndie Kostenentscheidung erstreckt.\n\nBusch Dotterweich Scharpenseel\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-12/2-str-273-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-12/2-str-273-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.828062+00:00"}}