{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-07-05_2_StR_259_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-07-05","aktenzeichen":"2 StR 259/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 259/61 Ren\nu 16H\n\nIm xanen aes Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Wilhelm S EEE , zuletzt wohnhaft in RB:\njetzt unbekannten Aufenthaltes, geboren n @. EEE EB in\n\nRED\n\n- Sachbezeichnung: CB u.a: -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharvenseel\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. He: Verhandlung,\nOberstaatsanvalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 17. Februar 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen — gemeinschaftlichen — schweren Diebstahls und wegen Hehlerei zu\neiner Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat\nes abgelehnt.\n\nDer Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt\ndie Sachbeschwerde. Diese hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie der nach\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe von Tatsachen entbehrt.\n\n2.2) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben, so-\n\nweit der Angeklagte des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls schuldig befunden worden ist. Die Anwendung der\n\n88 243 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesstz.\n\nb) Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei. Die Ausführungen der Strafkamner zur inneren Tatseite geben zu\nbegründeten Zweifeln Anlaß, ob ihr bewußt war, da zur\nVerwirklichung des Tatbestandes des § 259 StGB stets Vorsatz erforderlich ist. Von diesem Erfordernis weicht nämlich, wie der erkennende Senat in NJW 1955, 350 des näheren\ndargelegt hat, auch der Teil dieser Vorschrift nicht ab,\nnach dem es genügt, daß der Täter den Umständen nach annehmen muß, die fragliche Sache sei mittels einer strafbaren\n\nHandlung erlangt. Damit ist, was seit der £ntscheidung\nR6GSt 55, 204 zunächst das Reichsgericht und sodann, ihm\nfolgend, der Bundesgerichtshof (BGHSt 2, 146 mit Nachweisen)\nin ständiger Rechtsprechung angenommen haben, nur eine\nwiderlegbare gesetzliche Beweisregel aufgestellt worden,\nkraft deren es so angesehen werden soll, als ob dem Täter\ndie Überzeugung von der strafbaren Herkunft tatsächlich\nnachgewiesen sei, wenn der Richter Umstände feststellt,\n\ndie dem Täter diese Überzeugung aufdrängen mußten. Jene\nUmstände müssen so auffällig auf die strafbare Herkunft\nder Sache hinweisen, daß ein verständiger und ehrlicher\nMensch in der Lage des Angeklagten den Makel erkannt\n\nund nicht nur mit dessen Möglichkeit gerechnet haben würde.\nIst allein letzteres der Fall, so liegt ein fahrlässiges\nVerhalten vor, das nach § 259 StGB nicht strafbar ist.\n\nHat der Täter indessen die Möglichkeit strafbaren Vorerwerbs in Kauf genommen und gebilligt, daß er durch sein\nHandeln den mittels der Vortat geschaffenen rechtswidrigen\nVermögenszustand aufrecht erhält, so ist er mit bedingtem\nVorsatz tätig geworden, der zur Erfüllung des Tatbestandes\n\ndes § 259 StGB ausreicht.\n\nHier lassen die Erörterungen des Landgerichts zur\ninneren Tatseite nicht erkennen, daß nach seiner Ansicht die\nfestgestellten Umstände dem Angeklagten äie \"Überzeugung von\nder strafbaren Herkunft der Stoffe aufgedrängt haben; vielmehr geben sie als Meinung der Strafkammer nur wieder; jene\nUmstände seien geeignet gewesen, dem Angeklagten die Möglichkeit einer solchen Herkunft zum Bewußtsein zu bringen.\nSo wird einleitend gesagt, er hätte erkennen können, daß\n- der Mitangeklagte - PB nicht auf ehrliche Weise den\nStoff erworben haben konnte. Weiterhin ist davon die Rede,\n\ngewisse Tatsachen hätten den Angeklagten aufmerksam machen\n\nFe nn a Tee >\nj\n\nund bei ihm Zweifel erwecken müssen. Sodann wirä von dem\nVerdacht, daß es hier nicht mit rechten Dingen zugehe, gesprochen, der für den verständig denkenden Menschen sofort\nhabe auftauchen müssen, und abschließenä wird die Überzeugung\ndes Gerichts dahin umschrieben, der Angeklagte hätte wis-\n\nsen müssen, daß die Stoffe auf nicht ehrlichem Wege in den\nBesitz des PB zelangt seien.\n\nAlle diese iiendungen können nur als Feststellung\nfahrlässigen Nichterkennens jener Umstände durch den\nAngeklagten verstanden werden. öin fahrlässiges Handeln\nreicht aber zu einer Verurteilung aus § 259 StGB nicht aus,\nso daß diese nicht aufrecht erhalten werden kann. Allerdings\nsoll nicht unerwähnt bleiben, daß die im Urteil angeführten Umstände an sich die Anwendung der Beweisregel hätten\nrechtfertigen können; nur wäre dazu erforderlich gewesen,\ndaß die Strafkammer diese Umstände als solche gekennzeichnet\nhätte, die dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Stoffe aufgedrängt haben.\n\n3.) Infolge der teilweisen Aufhebung des Urteils kann auch\ndie Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Dagegen wird die\nwegen des schweren Diebstahls erkannte Einzelstrafe von\n\nfünf Monaten Gefängnis durch die Teilaufhebung nicht berührt.\nDaß sie in ihrer Höhe durch die für die Hehlerei ausgesprochene Einzelstrafe von gleichfalls fünf Monaten Gefännis zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnte,\n\nist ausgeschlossen, weil für die Bemessung der beiden Strafen\nJeweils selbständige, voneinander unabhängige Gesichtspunkte\nmaßgebend gewesen sind.\n\nDa die Strafkammer infolge des Wegfalls der Gesamtstrafe über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung\nerneut wird befinden müssen, bedarf der Angriff der Re-\n\nvision gegen die Ablehnung keiner näheren Erörterung; es\nsei jedoch bemerkt, daß die Erwägungen, die zu der ablehnenden\nEntscheidung geführt haben, aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden sind.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-05/2-str-259-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-05/2-str-259-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.553170+00:00"}}