{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-07-05_2_StR_250_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-07-05","aktenzeichen":"2 StR 250/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImnNamen des Voikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Händlerin Agnes WW „ ohne festen Wohnsitz\ngeboren am &. in NED; i.reis zu >\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE »pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Wiedmann\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 19. September 1960 wird\nverworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 20. September 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte stieg am 2. September 1959 durch ein\noffenes Fenster in das Haus des Schreinermeisters Pg»\nein und entwendete in Zueignungsabsicht in dem Schlafzimmer aus einer Schublade der Hausapotheke 6.000.- DM.\nAls sie das Haus verlassen wollte, um zu dem in der Wähe\nin dem Kraftwagen wartenden früheren Mitangeklagten Zu-EB zu eilen, trat ihr unvermutet in der Türe die Ehefrau PB entgegen. Diese schöpfte sofort den Verdacht\ndie Angeklagte habe das Geld gestohlen, und rief ihr deshalb zu \"Sie haben mich bestohlen, ich lasse Sie nicht\nlos\"; zugleich griff sie nach einem Henkel der in der\nHand der Angeklagten befindlichen großen Hausierertasche, Die Angeklagte entgegnete, sie habe nichts gestohlen und sei eine ehrliche Handelsfrau; sie hielt\nihre Tasche fest in der Hand und erreichte durch einen\nkräftigen Ruck, daß Frau PB den Henkel der Tasche\nlosließ, worauf es ihr gelang, den Kraftwagen des Zui>\nzu erreichen und mit diesen zu entkommen.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall und wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus\nverurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\nerkannt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfehrensrügen:\n\nDie Revision rügt, die Staatsanwaltschaft habe\ndie im Ermittlungsverfahren gestellten Anträge und die\n\n- 3 -\n\nAnregungen für weitere Erhebungen nicht beachtet, Sie\nkann hiermit im Revisionsverfahren nur gehört werden,\nsoweit die diese Anträge auch in der Hauptverhandlung\nwiederholt hat oder soweit diese Anträge der Strafkammer Anlaß zu weiteren Ermittlungen geben müßten\n(Aufklärungspflicht).\n\nIn der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger die Vernehmung der Eheleute Sch, die Vernehmung einer Kellnerin der KW Gastwirtschaft\n\"DD TEE\", die Beiziehung der in der Strafanstalt Ro befindlichen Effekten des Anton Zu-WB unä der Geschäftsbücher der Firma A@B-ı iD.\n\nie Strafkammer hat die Anträge abgelehnt, da die\nunter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr, und die Tatsache,\nfür die die Beiziehung der Geschäftsbücher beantragt\nwerde, bereits bewiesen sei. Diese Ablehnung ist nicht\nzu beanstanden. Daß die Strafkammer die Wahrunterstel>-\nlungnicht beachtet habe, trägt die Revision nicht vor.\n\nDen Antrag auf daktyloskopische Untersuchung der\nem 23. November 1959 bei dem früheren Mitangeklagten\nAnton ZUWEEB gefundenen und sichergestellten Geldscheine auf Fingerabdrücke der Geschädigten hat die\nStrafkammer abgelehnt, weil es ein bloßer Beweisermittlungsamtrag sei, außerdem, weil die Geldscheine\nals Beweismittel völlig ungeeignet seien, und schließlich, weil aus dem Fehlen von Fingerabdrücken der Geschädigten auf den Geldscheinen Schlüsse auf den oder\ndie Diebe nicht gezogen werden können. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag nur ein Beweisermittlungsamtrag war; denn seine Ablehnung war jedenfalls\n\nvermmeey;nı\n\nPR\n\nnr\n\nwen\n\ndeshalb gerechtfertigt, weil die zu beweisende Tatsache, daß die Geldscheine keine Fingerabdrücke aufzeigen, keine Folgerung auf die Person der Diebe ermöglichte. Der Beweisamtrag war deshalb unerheblich,\nweil die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für\ndie «nischeidung ohne Bedeutung war. Unter diesen Umständen kommt auch eine Verletzung der Aufklärungsvflicht nicht in Betracht.\n\nI. Sachbeschwerde?®\n\n1.) Diebstahl.\n\nDie Revision greift hier nur die rechtlich nicht\nzu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters an\nund will anstelle der Folgerungen der Strafkammer\nihre eigenen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren\nunzulässig. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler\nden Tatbestand des schweren Diebstahls bejaht.\n\n2.) Nötigung.\n\nDie Verurteilung wegen Nötigung ist ebenfalls\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer nimmt\nan, daß die Angeklagte gegen Frau IB Gewalt verübte, indem sie die von dieser festgehaltenen Handtasche durch einen kräftigen Ruck losriß. Sie geht\nhierbei zutreffend davon aus, daß die Angeklagte auf\nfrischer Tat betroffen wurde. Sie verneint trotzdem\nden Tatbestand des räuberischen Diebstahls, da sie\nnicht feststellen konnte, daß sich das gestohlene Geld\nin der Handtasche befand, und deshalb auch den Nach-\n\nweis der in § 252 StGB verlangten Absicht für unmöglich\nhält. Sie verkennt hierbei die von ihr angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHSt 9, 162; denn\nsie übersieht, daß die Angeklagte auch dann, wenn sie\ndas Geld nicht in der Handtasche, sondern in ihrem Gewande oder an ihrem Körper verborgen hatte, nach der\nSachlage die Gewalt mit der Absicht angewendet haben\nkann, sich mit dem Gelde zu entfernen, das Diebesgut\nalso für sich retten wollte. Es bedarf hierzu aber keiner weiteren Erörterung, da die Angeklagte durch die\nNichtannahme eines Verbrechens nach § 252 StGB nicht\nbeschwert ist.\n\nZu Recht geht die Strafkammer davon aus, die Angeklagte habe durch das Losreißen der Tasche Gewalt gegen\nFrau FOEBB verübt. Die Gewaltanwendung hat sich zwar\nzunächst gegen die Handtasche gerichtet, sich jedoch\nauch auf den Körper der Frau PB übertragen, was\nvon der Angeklagten nach der Sachlage beabsichtigt war.\nDies genügt. Daß Frau PB infoige des überraschenden\nAngriffes die Tasche ohne weitere Widerstandsleistung\nlosließ, steht dem nicht entgegen. Zum Begriff der Gewalt ist nicht notwendig erforderlich, daß der Wegnahme tatsächlich ein Widerstand entgegengesetzt und\ndieser überwältigt wird. Es genügt vielmehr, daß ein\nbeabsichtigter und von dem Täter vermuteter Widerstand durch die Gewaltanwendung von vornherein verhindert wird (RGSt 2, 184, 186; 46, 403). Durch die Gewaltanwendung wurde Frau PB zwar nicht \"zur Unterlassung ddsweiteren Festhaltens\", wohl aber zur Unterlassung einer weiteren Gegenwehr, also zur Duldung der\nendgültigen Wegnahme gezwungen, wie ja auch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen\n\na al\n\neine Person im Sinne des § 249 StGB in der Regel die\nNötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme in sich\nschließt (BGHSt 14, 386). Zu der Frage, ob dies auch\ngilt, wenn die Gewaltanwendung dazu führt, daß die angegriffene Person zu einer Willensentschließung überhaupt nicht mehr in der Lage ist, braucht nicht Stellung\ngenommen zu werden; denn so liegt der Fall hier nicht.\nDaß es als verwerflich anzusehen ist, wenn ein Dieb\neinem rechtmäßigen Zugriff des Bestohlenen Gewalt entgegensetzt, hat die Strafkammer zu Recht angenommen.\nDer Tatbestand der Nötigung ist daher rechtlich fehlerfrei bejaht.\n\n3.) Die Strafzumessungserwägungen sind bedenkenfrei. Die Rückfallvoraussetzungen hat die Strafkammer\nzutreffend festgestellt. Die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten sind, soweit die Strafkammer sie ermitteln konnte, im Urteil angeführt. Soweit die Revision hier die Auf-\n\nklärungsrüge erheben will, ist sie unbeachtlich, da\nsie nicht angibt, welche weiteren Beweismittel die\nStrafkamner hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 186).\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-05/2-str-250-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-05/2-str-250-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.513670+00:00"}}