{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-07-05_2_StR_226_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-07-05","aktenzeichen":"2 StR 226/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_228/51 DEE\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Xaufmann Heinz L DB aus Sc, dort geboren\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nAnt der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1961, an der teilgenonmen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. kenges\nBundesrichter Äirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvelt ED.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägerichts in Saarbrücken vom 7. Februar 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er und der -Nitengeklaste\nFranke verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nunä Sntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten — ebenso den Mitverurteilten FED - unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu drei\nZonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten. zügt ohne nähere Ausführungen\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat ärfolg.\n\nDer Angeklagte und der Mitverurteilte FW veranlaßten\ndie Prostituierte DW, die der Angeklagte von früher her\nkannte, mit ibnen in verschiedenen Gaststätten einzukehren.\nMit dem Pkw des FB, den sie dabei benutzten, suchten\nsie auch entlegene Lokale gemeinsam auf. Der Angeklagte\nund FB hatten die DEE zu sieser Zechtour eingeladen, um -— wie sie sich abgesprochen katten — mit ihr in\nseyusller Hinsicht etwas zu erleben und bei Gelegenneit\nmit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen. Auf der Rückfahrt wurde der Mitverurteilte FB, nachden der Angeklagte kurz vorher einmal ausgestiegen war, gegen die\nDEE tätiich, als sie sich weigerte, auf sein unsittliches\nAnsinnen, sich nackt auszuzieken, einzugehen. Der Angeklagte\nkam dabei hinzu und schlug nun auch seinerseits auf die\nDEE ein, die jedoch nicht nachgab. Wegen deren heftiger\nGegenwehr gelang es den Angeklagten nicht, ihr die Kleider mit\nGewalt auszuziehen. Sie schlugen aber erneut gemeinsam auf die\nTOD ein. Auch hielten sie ihr den Mund zu, damit sie\nnicht schreien konnte.\n\nAls sich die DEEED nicht mehr zu helfen wußte, erklärte sie den Angeklasten, daß sie unbedingt austreten\nxüsse; sie sollien sie deshalb aussteigen lassen, danach\n\n- 3.\n\nxünnten sie den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben.\n\nAuf diesen Vorschlag gingen die Angeklagten ein. Als die\nDEEEEED zusgestiegen war, lief sie weg und entkam mit Hilfe\neines vorbeifahrenden Kraftwagens, den sie angehalten hatte.\n\nDie Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sowohl\nder innere als auch der äußere Tatbestand der versuchten Notzucht von den beiden Verurteilten verwirklicht worden sei,\nund zwar in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\ngemäß § 223 StGB. Bei der Strafzumessung hat das Gericht E\nden Angeklagten zugute gehalten, daß sie zur Tatzeit erheblich angetrunken waren, \"wodurch ihre natürlichen Hemmungen gegen ihr gesetzwidriges Verhalten in erheblichem Maße\nbeeinträchtigt waren\". Auch hat es in Betracht gezogen, daß\ndie Angeklagten nicht bis zum Äußersten gegangen sind, obwohl\nsie als junge Männer körperlich der DEE weit überlegen }\nwaren.\n\nBei der rechtlichen Nachprüfung des Urteils erhebt sich\nnach dem festgestellten Sachverhalt die Frage, ob nicht die\nAngeklagten hinsichtlich der versuchten Notzucht von einen\nnicht beendeten Versuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten RT\nsind. Dieserhalb wird auf die Ausführungen in der Entschei- {\ndung BGHSt 7, 296 hingewiesen (vgl. auch BGHSt 9, 48,52). |\n\n;\n\nR\n\nx\n\nDas Urteil enthält nämiich keine sicheren Feststellungen\nüber die Vorstellungen, die für die Angeklagten bestimnend\ngewesen sind, von ihrem weiteren Tun abzulassen, so daß sich\nnach dem jetzigen Sachverhalt nicht abschließend beurteilen\n1äß8t, ob sie in der weiteren Ausführung der Tat durch Umstände gehindert worden sind, die von ihrem Willen unabhängig\nwaren. Diese unzureichenden tatsächlichen Feststellungen\n\n|\n\nan\n\nzur Frage eines freiwilligen Rücktritlts vom nicht beendeten\nVersuch führen zur Aufhebung der Verurteilung.\n\nDas Urteil läßt ferner unklar, ob bei den Angeklagten zur\nTatzeit die natürlichen Hemmungen gegen ihr gesetzwidriges Vorxeken in so erheblichen !lade beeinträchtigt gewesen sind, daß\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben. Das\nwird, obwohl auf eine erhebliche Beeinträchtigung ausdrücklich\nkingewiesen ist, von der Strafkammer offenbar nicht angenommen.\nDenn sie sagt, daß sie von der Strafmilderungsmöglichkeit des\n! 44 Abs. 3 StGB in vollem Umfange Gebrauch gemacht habe, obwohl an sich nach § 51 Abs. 2 StGB bei der versuchten Tat\nnochmals »ine dieser Vorschrift entsprechende Ermäßigung der\nStrafe möglich gewösen wäre.\n\nDie nach den vorstehenden Erörterungen gebotene Aufhebung\nder Verurteilung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitverurteilten\nID, Ger keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken,\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMenzes Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-05/2-str-226-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-05/2-str-226-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.473632+00:00"}}