{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-07-05_2_StR_157_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-07-05","aktenzeichen":"2 StR 157/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"n\n\nStGB % 154\n\nDaß die Aussage unter Verletzung des § 396 ZPO zustande gekommen ist, steht der Verurteilung wegen\n“Meineides nicht entgegen. Das gilt insbesondere auch\ndann, wenn der Täter lediglich auf seine frühere Bekundung vor dem ersuchten Richter Bezug genommen und\nderen Richtigkeit in dem Bewußtsein erklärt hat, daß\nsich der Eid darauf erstreckt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja [65\nAmtliche Sammlung: ja\n\nn\n\nStGB % 154\n\nDaß die Aussage unter Verletzung des § 396 ZPO zustande gekommen ist, steht der Verurteilung wegen\n“Meineides nicht entgegen. Das gilt insbesondere auch\ndann, wenn der Täter lediglich auf seine frühere Bekundung vor dem ersuchten Richter Bezug genommen und\nderen Richtigkeit in dem Bewußtsein erklärt hat, daß\nsich der Eid darauf erstreckt.\n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 1961 - 2 StR 157/61 - LG Köln\n\nnn nn nn Se\n\nInNanen cddes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bezirksdirektor Josef Sch «I, aus KB-ErDn-\n«EmD EB in )\n\n,„ geboren am .\n\nwegen WNeineides\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 28. Juni 1961 in der Sitzung vo\n5: Juli 1961, an denen teilgenommen haben!\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr: Dotterweich\nBundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in ier Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 25. November 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einer Gefängnisstrafe von acht WHonaten verurteilt und\naie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt,\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt fehlerhafte:Anwendung des:sachlichen Rechts,\nDas Rechtsmittel hat keinen .Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Die Rüge einer Verletzung der §§ 261, 249 StPO\nist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\nist zwar der von dem Bäckermeister MB an ien Vorstand\nder GEB! ebensversicherungs-Gesellschaft gerichtete\nBrief vom 5. Oktober 1957 nicht verlesen worden. Der gegenteilige Hinweis im Urteil ist wegen der nach § 274 StPO\nGer Sitzungsniederschrift:inncewohnenden -Beweiskraft. =\n unbeachtlich (RGSt 31, 163). Der Brief wurde jedoch, wie\ndie Sitzungsniesderschrift ergibt und die Revision selbst\nvorträgt, der Ehefrau NEM vorgehalten und so in das\nVerfahren eingeführt. Dies war zulässig. Die Revision bestreitet auch nicht den im Urteil angegebenen Inhalt des\nBriefes,\n\n2.) Der Grundlage entbehrt das Vorbringen, das Gericht habe gegen § 61 !F. 2 StPO verstoßen, da es den\nGastwirt ICE vereidigt habe, ohne zu prüfen, ob\ndieser als Schwager des durch die Tat verletzten VD\nunvereidigt bleiben solle, Dem Gericht war bekannt, daß\nSC ser Schwager des MB ist. Es hat ihn trotzdem vereidigt. Einer Begrünäung hierfür bedurfte es nach\n§ 64 StPO nicht.\n\nIl. Sachbeschwerde\n\nDer Angeklagte wurde in dem vor dem Amtsgericht\nMönchen-Gladbach anhängigen Zivilrechtsstreit der GWB-GEBE -Versicherung gegen den Bäckermeister MER von\ndem ersuchten Richter des Amtsgerichts Xöln am 11. Juni\n1958 als Zeuge vernommen. \\r blieb unvrereidigt. In der\nVerhandlung vor dem Prozeßrichter des Amtsgerichts Mönchen-Gladbach am 17. Dezember 1958 sollte er nochmals als Zeuge\ngehört werden, Die Vernehmung bestand aber lediglich darin,\ndaß der Angeklagte erklärte, er bleibe bei seiner vor dem\nAmtsgericht Köln gemachten Aussage; verlesen wurde diese\nnicht. Der Richter hat auch den Sachverhalt nicht noch\neinmal mit dem Angeklagten besprochen, soweit er sich\nauf seine Aussage vor dem Amtsgericht Köln berief. Er\nstellte an ihn nur die Frage, \"ob das richtig sei, was\ner damals ausgesagt hätte\". Als der Angeklagte dies bejahte, vereidigte er ihn.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nverurteilt. Sie ist überzeugt, daß der Angeklagte bei\nseiner Vernehmung vor dem ersuchten Richter des Amtsgericrts Köln insoweit unwahre Angaben gemacht hat, als\ner bekundete, der frühere Mitangeklagte Fritz Bru@® habe\nam 23, August 1957 in seiner Gegenwart keine negative\nÄußerung über die AMiB-Versicherung getan, sondern nur\nauf Wunsch der Ehefrau MB die Höhe der Prämien der\nA@MB-Versicherung und der CEEEEEB-Versicherung verglichen, Sie geht zwar davon aus, daß der Richter des\nAmtsgerichts Mönchen-Gladbach gegen die Vorschriften des\n§ 396 ZPO verstoßen hat, indem er die frühere Aussage\ndes Angeklagten vor dem ersuchten Richter nicht mehr verlas, sie auch nicht mit dem Angeklagten erörterte, ihn\n\n- 4 -—\n\nvielmehr nur frug, ob das richtig sei, was er damals sesagt hatte. Sio ist jedoch unter Hinweis auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 62, 147 und des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1951 (IM § 154 StGB Nr. 5) der\nAuffassung, daß die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift der Verurteilung wegen Meineides nicht entgegenstehe.\n\nDemgegenüber führt die Revision u.a. an, der Ängeklagte habe nach den Feststellungen wohl unwahre Angaben\nbei seiner Vernehmung vor dem ersuchten Richver gemacht;\ndie nochmalige, der Eidesleistung zugrundeliegende Vernehmung durch den Prozeßrichter leide jedoch an so erheblichen Mängeln, daß die Bekundung des Angeklagten nicht\nmehr als Aussage im Rechtssinne betrachtet werden könne;\ndamit entfalle eine Bestrafung wegen Meineides. Die Rüse\nist unbegründet.\n\nFür die richterliche Vernehmung eines Zeugen geben\n§ 396 ZPO umi§ 69 StPO bestimmte Richtlinien. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, daß diese Bestimmungen nicht nur Ordnungsvorschriften sind, ihre Verletzung vielmehr unter Umständen die Aussage unverwertbar\nmacht. Sie binden den Richter nicht nur bei der ersten\nVernehmung, sondern auch bei allen weiteren, selbst wenn\ndiese dasselbe Beweisthema betreffen. Es ist daher ohne\nBedeutung, daß hier die Vernehmung durch den ersuchten\nRichter nicht zu beanstanden ist; vielmehr kommt es für\ndie von der Revision aufgeworfene Frage auf die Vernehmung an, die der Eidesleistung zugrundeliegt.\n\nUneinigkeit besteht dagegen in der Frage, welche Bedeutung äie Verletzung des § 396 ZPO oder des % 69 StPO\nfür den Tatbestand des Meineides hat. Der 2. Strafsenat\n\n-5.\n\ndes Reichsgerichts hat ihr in seiner Entscheidung RGSt 62,\n147/ jeden Kinfluß abgesprochen und die Auffassung vertreten, daß die Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Strafbarkeit des Meineides ohne Bedeutung sei, sofern die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten eingehalten würden, Der 3, ötrafsenat\nist in seinem Urteil RGSt 65, 273 zwar ebenfalls davon\nausgeg= gen, daß die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift\ndes § 02 5tPO die Strafbarkeit einer wissentlich falschen\nAussage nicht ohne weiteres ausschließe, wenn die für die\nEidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeitien beachtet\nworden seien; er hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das, wäs als Aussage des Vernommenen schließlich\nzustandekomme, wegen Verletzung des § 69 StPO möglicherveise kein Zeugnis im Rechtssinne darstelie. Dieselbe Auffassung liegt äem Urteil des l. Strafsenats in JW 1933,\n1729 Nr. 19 zugrunde, wobei zwar auf RGSt 3%; 330 Bezug\ngenommen, aber nicht näher erläutert wird, bei welchen\nVerstößen gegen ie vorgeschriebenen Förmlichkeiten die\nAnnahme gerechtfertigt sein soll, es lieg» kein Zeugnis\nim Sinne des § 154 StGB a.F. vor. Derselbe Senat hat sich\nübrigens in einer kurz darauf ergangenen Entscheidung\n\nauf die Benerkung beschränkt, der Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften ändere\"in der Rege!\"\nnichts ; daran, daß ein falsches eidliches Zeugnis vorliege (JW 1933, 2216).\n\nDer Bundesgerichtshof ist, soweit ersichtlich, nur\nvereinzelt mit der Frage befaßt worden. Das von der Strafkammer angeführte Urteil des erkennenden Senats vom\n10. Juli 1951 - 2 StR 271/51 - (LM § 154 StGB Nr. 5)\nist hier onne Beüäeutung; denn die Revision rügte damals\nallein die Verletzung der §§ 55 StPO und 60 Nr. 2 StPO\nund hielt deshalb die Eidesabnahkne für fehlerhaft,\n\ny *\n\nI: BGHSt 10, 142 ist nur unter Anführung von Beispielen,\nin denen die Rechtsprechung der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Eidesleistung keine Bedeutung für\nden Tatbestand beigemessen hat, hinsichtlich des § 69 StPO\nzaf R3St 62,147 und RE JW. 1933,!2216 Nr' 13:ohnme\neigene Stellungnahme verwiesen worden. In dem nichtveröffentlichten Urteil vom 29. September 1953 - 5 ötR 797/52\n - hatte der 5. Strefsenat einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem der Zeuge eine schriftliche Erklärung\nüberreichte mit der Bitte, sie als seine Aussage zu betrachten, und hierauf vereidigt wurde, Daß die Erklärung\nihm vorgelesen worden war, hatte die Strafkammer nicht\nfesisteilen können. Gleichwohl hat der Senat insoweit\nunter Bezugnahme auf RGSt 62, 147 gegen--dieiVerurteliung wegen\nMeineides keine Bedenken erhoben,\n\nDas Schrifttum hat zu der Frage nur vereinzelt Stellung genommen. Während Pestalozza unter Billigung von\nRGSt 62, 147 die Entscheidung RGSt 65, 273 in einer Anmerkung hierzu in JW 1931, 2494 ablehnend beurteilt, sind\nSchönke/Schröier (StGB 10. Aufl., § 154 Anm. III, 2\n2. Absatz), Lang in einer Anmerkung zu JW 1933, 1729/30\nund vor allem Schneider in GA 1956, 3537 ihr beigetreten.\n\nDer erkennende Senat schließt sich der späteren Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 62, 147 an, die\nohne Vorbehalt eine Verletzung des § 69 StPO keine Bedeutung für den Tatbestand des Meineides beimißt. Er\nkann insbesondere der Entscheidung RGSt 65, 273 nicht\nfolgen, die das Merkmal des Zeugnisses in Zweifel zieht,\nweil die Angeklagte zunächst allein vom Protokollführer\nschriftlich verhört worden war und dann vor dem Richter erklärt\nhatsey“das.ihr jetzt vorgelesene Prötokorl isei-rrichtig!...\n\n- 7 -\n§ 154 StGB knüpft nur an den natürlichen Begriff der Aussage an, der nicht von der Art ihres Zustandekomnens nach\n§ 69 StPO oder § 396 ZPO abhängt. Es geht deshalb auch\nnicht an, nach der Art der möglichen Verfahrensverstöße\nzu unterscheiden, d.h. dem einen Bedeutung für die Tatbestandsmäßigkeit der Aussage zuzuerkennen, anderen dagegen\n\nnicht.\n\nHier lautete die Aussage des Angeklagten: \"Mein Zeugnis vor dem ersuchten Richter am 11. Juni 1958 entspricht\nder Yahrheit\". Diese Aussage war falsch und ist von Angeklagten beschworen worden. Nun will die Revision ihre\nTatbestandsmäßigkeit auch deshalb in Frage stellen, weil\nsich der Angeklagte ohne jeden Zusatz auf eine bloße Bezugnahte beschränkt habe; ein Zeugnis im Sinne des Gesetzes liege jedenfells nur dera vor, wenn äem Zeugen\nGer Inhalt der früheren Aussage \"in irgendeiner Form\nprüsentiert\" werde. Auch hierin kann jedoch der Revision\nnicht gefolgt werden; denn ihrem sachlichen Inhalt nach\nist auch die bloß bezugnehmende Bekundung eine Aussage.\nDas gilt ganz allgemein. Wenn z.B. der Zeuge die Richtigkeit einer bestimmten von ihm früher außerhalb des Gerichts abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung oder\nsonstigen Äußerung bekundet, ohne deren Inhalt zu wiederholen, so liegt gleichwohl eine Aussage im Sinne des\n§ 154 StGB vor. Es ist kein Grund ersichtlich, der Bekun-\n\ndung diesen Charakter abzusprechen, wenn auf eine frühere .\n\nErklärung vor Gericht Bezug genommen wird. Schließlich\nist auch Gie Frage der verfahrensrechtlichen Verwertbarkeit einer Aussage für den Tatbestand ohne Bedeutung,\nzumal da im Falle des § 396 ZPO die Parteien auf die\nRüge der Verfahrensverletzung verzichten können,\n\ny*\n\n-8 -\n\nIndessen kann ein so grober Verstoß gegen § 396 ZPÜ\nwie er hier vorliegt, [ür die Beweiswürdigung eine entscheidende Rolle spielen. Die im Gesetz für die Verneh--\nmung eines Zeugen vorgeschriebenen Richtlinien wollen das\noränungsgewäße Zustandekommen der Aussage gewährleisten\nund damit auch den Zeugen, falls er nicht böswillig ist,\nvor der Gefahr einer falschen Aussage schützen. Wenn uie\nfrühere Aussage dem Zeugen vor der Beeidigung nicht einmal vorgelesen worden ist, so wird sich sehr häufig nicht\nmehr zur Gewißheit feststellen lassen, daß der Angeklagte\nsich im Augenblick der Eidesabnahme ihres genauen Inhalts\nin allen Einzelheiten noch bewußt war. Onne äisse Gewißheit ist keine Verurteilung möglich. Die vorschriftswidrige und unsachgemäße bloße Bezugnahme auf die frühere\nVernehmung bürdet also dem Sirafrichter besondere Beweisschwierigkeiten auf; die Prage äcr inneren Tatseite ist\noit mit erheblichen Zweifeln belastet,\n\nDieser Schwierigkeiten und Zweifel war sich jedoch\ndie Strafkammer bewußt. Ihre Beweiswürdigung 1äßt keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Falschaussage des Angeklagten\nhat nämlich die Kernfrage des Zivilstreites betroffen.\n\nDie Strafkammer ist aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt,\ndaß der Angeklagte noch genau wußte, was er hierzu vor\n\ndem ersuchten Richter angegeben hatte, und daß er sich auch\nbewußt war, er müsse diese früheren Angaben nun als Inhalt\nseiner jetzigen Aussage mit seinem Eid bekräftigen. Sie\n\nist weiter überzeugt, daß der Angeklagte die Unwahrheit\nseiner Angaben erkannte und trotzdem den Tid leistete.\nTanit hat sie entgegen dem Vorbringen der Revision den\näußeren und inneren Tatbestand des leineides rechtlich\nfehlerfrei Jdargetan.\n\n-9 -\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-05/2-str-157-61","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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