{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-06-28_2_StR_194_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-06-28","aktenzeichen":"2 StR 194/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens in\nder Haupiverhandlung:\n\nBCH, Urt. v. 28. Juni 1961 - 2 StR 194/61 - LG Bremen","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nSstpo § 261\n\nZum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens in\nder Haupiverhandlung:\n\nBCH, Urt. v. 28. Juni 1961 - 2 StR 194/61 - LG Bremen\n\nim Namen des Volk es\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nüen Maschinenbauingenieur Hans Friedrich R\naus B: ,„ dort geboren an 1924, zur Zeit\nin Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern,\n\nhat der 2.: Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juni 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatsnräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichier Scharpenseel\n\n-Bundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vortroeier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 7. Februar 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Sirafkanmmer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ es.\n\nDie Strafkammer hat den ‚Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer.\nvon zwei Jahren aberkannt, Die Revision des Angeklagten\n‚beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung.\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDer Angeklagte behauptet, nicht er, sondern ein\nihm unbekannter Doppelgänger sei der Täter gewesen. Die\nStrafkammer hält dieses Vorbringen auf Grund der Beweisaufnahne für widerlegt. Sie stützt sich auf die Aussagen\nder verletzten Kinder Margrit P ‚und Karin R , die\nzur Zeit der Tat, 1. Juni 1959, 13 und 11 Jahre alt waren.\n\nDie beiden Mädchen haben, wie das Urteil feststellt, 10 und 11 Tage nach der Tat, jedes für sich, den\nAngeklagten aus einer Lichtbildkartei mit etwa 50 Fotos\nvon Exhibitionisten nit Sicherheit als Täter herausgesucht, bevor irgend jemand daran gedacht hatte, daß der\nAngeklagte in Betracht komme. Etwa 10 Monate vor der\nHauptiverhandlung wurde der Angeklagie, der eine regelrechte Gegenüberstellung abgelehnt hatte, an einer belebten\n\nStelle des Gerichtskorridors an den Mädchen vorbeigetöhrt,\ndie ihn dabei als den Täter bezeichneten, Der Umstand,\ndaß Margrit und Karin den Angeklagten auch bei der in der\nHaupiverhandlung\"so unverfänglich wie. möglich\" vorgenommeneu Wahlgegenüberstellung sogleich mit Bestimmtheit\nwiedererkannt haben,. obwohl sie ihn in den letzten\n10 lonaten nicht mehr gesehen hatten, 1381 sodann, wie\ndie Strafkammer meint, keinen Zweifel daran übrig, daß\n\nsich die Person des Angeklagten den Kindern gerade deshalb so eingeprägt hat, weil sie in ihm den Mann wieder\nerkennen, mit dem sie das ihnen unheimliche Erlebnis\n\nim Bürgerpark gehabt haben. | .\n\n‚ Diese Ausführungen zeigen dauilich, daß die\nStrafkammer zunächst noch Zweifel an der Täterschaft\ndes Angeklagten hatte, obwohl die Mädchen sein Bild\naus der Lichtbildkartei als das des Täters herausgesucht\nund ihn außerdem als Täter bezeichnet hatten, als er im\n‚Gerichtsgang an ihnen vorbeigeführt wurde» Diese Zweifel\nhielt sie erst deshalb für behoben, weil. die. Kinder |\nden Angeklagten bei der unverfänglichen Gegenüberstellung\nin der Hauptverhandlung mit Bestinmtheit wiedererkannt\nhaben; denn hieraus ist nach ihrer Ansicht zwingend\nzu folgern, daß sich ihnen die Person des Angeklagten\nallein durch das unheimliche Erlebnis im Bürgerpark\nso tief eingeprägt habe. | 2\n\nGegen diese Beweisführung bestehen durchgreifende\nBedenken. | ne EEE\n\nDas Wiedererkennen beruht auf dem Vergleich\nzuischen dem gegenwärtigen visuellen Eindruck mit dem\nErinnerungsbild über die frühere Wahrnehmung. Der Zeuge\nsoll bekunden, ob der Eindruck, den er von der ihm\n'gegenübergestellten Person erhält, mit seinem Erinnerungsbilä übereinstimmt. Hier handelt es sich nun um ein wiederholtes \"Wiedererkennen\", auf das die Strafkammer so\nentscheidend abstellt. Dessen Verläßlichkeit ist aber\nnach den gesicherten Erfahrungen und Erkenntnissen der\nkriminalistischen Praxis sehr häufig deshalb fragwürdig,\n_ weil es durch das vorangehende Wiedererkennen beeinflußt\n\nwird. Der bei diesen gewonnene Eindruck wird das\nursprüngliche Erinnerungsbild in der Regel überlagern.\nDamit entsteht die Gefahr, daß der Zeuge - sich selbst\nunbewußt - den gegenwärtigen Eindruck mit dem Erinnerungsbild vergleicht, das auf dem ersten Wiedererkennen\nberuht; in Wahrheit wird also der Angeklagte nicht mit\ndem Täter, sondern mit der bei der vorhergehenden Gcgenüberstellung als verdächtig gezeigten Person verglichen. Hier steht zudem nicht nur ein wiederholtes,\n. sondern das Dritte Wiedererkennen in Frage, so daß\ndie Möglichkeit der Überlagerung noch erhöht ist. Im\nübrigen ist, wenn es zur ersten ldonbifizierung nach\n.ciner Fotografie gekommen ist, die Gefahr der Fehlbeurteilung keineswegs geringer, indem nämlich der Zeuge\n' den ihm gegenübergestellten Angeklagten unbewußt mit\ndem durch die Fotografie gewonnnenEindruck vergleicht.\nDaraus erhellt, daß sich eine falsche Beurteilung auf\nGrunä der ersien Gegenüberstellung bei den späteren\nmit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederholen wird,\ndaß also das Ergebnis des wiederholten Wiedererkennens\nbesonders fragwürdig ist, wenn bei den vorhergehenden\nIdentifizierungsversuchen Fehler unterlaufen sind;\nsie sind kaum wiederguizumachen. Dies ist vor allem\nbei kindlichen Zeugen der Fall, da sie sich einer einprägsamen, aber Jehlerhaft suggestiven Wirkung einer\nWahrnehmung nur schwer mehr zu entziehen vermögen (vgl.\nu.a. Hellwig, Psychologie und Vernebmungstechnik bei\nTatbestandsermittlungen 4. Aufl. S. 129/130; Altavilla,\nForensische Psychologie Bd. 1,11, Kanitel)..\n\nBei Prüfung der Frage, ob und welcher Beweis-\n‚wert dem wiederholten Wiedererkennen zuzuerkennen ist,\nmuß der Tatrichter die dargelegten Erfahrungssätze\nund Erkenntnisse berücksichtigen. Im angefochtenen\nUrteil ist gerade dem leizten Wiedererkennen trotz\nseiner Fragwüräigkeit der entscheidende Beweiswert\nzucorkannt worden, ohne daß dies näher erläutert worden -\nwäre. -Das begründet den Verdacht, daß sich der Tatrichier dieser Fragwürdigkeit nicht bewußt war. Darauf\ndeuten auch weitere Umstände. | 0\n\nDie Kinder waren vor der Gegenüberstellung in’\n\n‘ der Hauptverhanälung zweimal zur Identifiz] ‚oxung des\nTäters aufgefordert worden. Die Revision macht geltend,\ndaß in beiden Fällen Fehler unterlaufen seien, die die\nStrafkammer bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt\ngelassen habe.\n\nDer Angeklagte hatte nämlich vorgebracht, es.\nmüsse eine Verwechslung mit einen Doppelgänger vorliegen, da wiederholt in Fällen, in denen er. zweifellos nicht als Täter in Frage komme, sein Bild in der\nLichtbildkartei als das des jeweiligen Täters bezeichnet\nworden sei, so zuletzt von den Geschwistern G » Er\nhatte weiter vorgeixagen, die Vorführung im Gerichtsgang sei in einer Weise geschehen, daß es sich. den\nMädchen aufdrängen mußte, die vorbeigeführte Person sei\nder Täter. Die für sein Vorbringen benannten Zeugen\nhat die Strafkammer vernommen, sie ist im Urteil Jedoch nicht auf das Ergebnis der Vernehmungen einge-\n\ngangen; die als Zeugin gehörte Kriminalbeamtin H\n\ndie über die Verwechslungen bei dem Heraussuchen\n\naus der Lichtbildkartei bekunden sollte, ist nicht\neinmal bei der Anführung der Beweismittel erwähnt.\n\nEs ist somit nicht ersichtlich, ob der Angeklagte\ntatsächlich wiederholi mit anderen Personen verwechselt wurde. Ungeklärt sind auch die näheren Umstände\nder Vorführung des Angeklagten im Gerichtsgang geblieben, ob er insbesondere sichtbar mit Handschellen\n\ngeführt wurde,\n\nIndem die Stirafkamner das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht einmal erwähnt, macht sie\ndeutlich, daß sie ihm keinerlei Bedeutung beimißt,\nsondern dem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung,\nohne seine Fragwürdigkeit zu erwägen und den möglichen\nFehlerquellen nachzugehen, den entscheidenden Bevieeiswert für die Überzeugungsbildung zuerkennt. Das Urteil\nkann daher keinen Bestand haben.\n\nIn der neuen Verhandlung wiräd der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, auf die von ihm für notwendig erachteice weitere Aufklärung durch entsprechende\nBeweisamträge hinzuwirken. Die Strafkamner wird zweckmäßigerweise auch zu dem Vorbringen der Revision\n‚Stellung nehmen, die Mädchen hätten den Angeklagien\nkeineswegs mit Sicherheit als Täter erkannt, obwohl\nex mit Handschellen an ihnen vorbeigeführt wurde,\n\n- 17 -\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354\nAbs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\n Baldus Busch Dotterweich.\n\nScharpenseel . Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-28/2-str-194-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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