{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-06-28","aktenzeichen":"2 StR 154/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nStFoO 8 136 a\n\nFür die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 136 a StPO\nvorliegen, gilt der Grundsatz des Freibeweises., Insoweit\nist das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen; es\nist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen\nFeststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAntliche Sammlung: ja\n\nStFoO 8 136 a\n\nFür die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 136 a StPO\nvorliegen, gilt der Grundsatz des Freibeweises., Insoweit\nist das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen; es\nist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen\nFeststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden,\n\nBGH, Urt. v. 28. Juni 1961 - 2 StR 154/61 - LE Aachen\n\n2 str 154/61\n\nınNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschloseer Horst P mp zus Aciiiim\ngeboren am END ir KU zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBündesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Em\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n£ür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 4. Januar 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie seit dem 5. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet. :\n\nVon Rechts wegen\n\n22\n\n- 2»\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Diebstahls,\nwegen einer gemeinschaftlich begangenen versuchten räuberischen Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie auf Einziehung einer Gaspistole mit Munition und zweier Gesichtsmasken erkennt. Die Revision\ndes Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht legt seiner Beweiswürdigung;\nsoweit der Angeklagte nicht geständig war, in erster\nLinie die Angaben zugrunde, die er in holländischer\nHaft bei seiner verantwortlichen Vernehming durch die\ndeutsche Polizei am 4, Februar 1960 gemacht hat, und\nführt im einzelnen aus, weshalb das üamalige Geständnis glaubwürdig sei. Dagegen wendet sich die Revision,\nweil sie das Geständnis gemäß § 136 a Abs. 1 und Abs, 5\nSatz 2 StPO für nicht verwertbar hält: Der Angeklagte\nsei zunächst von holländischen Polizeibeamten und\nbald darauf am 4. Februar 1960 noch in Holland von\n‘der deutschen Polizei in Gegenwart eines holländischen Beamten verantwortlich vernommen worden; diese\nhätten von ihm ein Geständnis durch verbotenewVernehmungsmittel, Schikanen aller Art und brutale Gewalt, insbesondere durch schwere Hißhandlungen erpreßt; die dadurch hervorgerufene Zwangslage des Angeklagten habe bei der verantwortlichen Vernehmung\ndurch die deutsche Polizei am 4. Februar 1960 noch\nfortbestanden, zumal da sie in Gegenwert eines holländischen Beamten stattgefunden habe.\n\n-3 -\n\nDieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Die Strafkammer nimmt im angefochtenen Urteil zu § 136 a StPO\nkeine Stellung; sie hält es zwar für möglich, daß die\nholländischen Polizeibeamten sich unerlaubter Mittel\nbedient haben, meint aber, das ändere nichts an der\nGlaubwürdigkeit des Geständnisses vor dem deutschen\nPolizeibeamten.\n\na) Die Frage der Unverwertbarkeit eines bestimnten Geständnieses nach § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO\nuntersteht den Grundsätzen des sogenannten Freibeweises, Für die Feststellung ihrer Voraussetzungen\ngelten also nicht die strengen Anforderungen, die\ndie Strafprozeßoränung an den Beweis in der Schuldund Straffrage stellt (§§ 243 ff StPO). Das Gericht braucht auf Beweisamträge nur einzugehen, soweit dies die Aufklärungspflicht gebietet; es ist ins-\n‚besondere seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen,\nwie es sich die Überzeugung von den Voraussetzungen\nder Unverwertbarkeit verschaffen will. Daß die\nGrundsätze des Freibeweises im Bereich der Verfahrensvoraussetzungen und Yerfahrenshindernisse gelten, ist bereits allgemein anerkannt (vgl. RGSt 51,\n72;.59, 313; 62, 262; BGH MDR 1955, 527; NIW 1958,\n392). Darüber hinaus hat das Reichsgericht auch ausgesprochen, daß es dem pflichtgemäßen Ermessen ges:\nRichters überlassen sei, wie er sich die Überzeugung von den Voraussetzungen für bestimmte Prozeßhandlungen verschaffen will, ohne insoweit in der\nWahl der Beweismittel, in der Form der Beweiserhebung und in der Art ihrer Benutzung durch die\n§ 8 243 ff StPO beschränkt zu sein (vgl. RGSt 38,\n\n323 für die Frage, ob ein Zeuge zu ermitteln ist;\nRGSt 56, 103 defür, ob ein Zeuge eidesfähig und zu\n\n55\n\n-4-\n\nbeeiden ist). Ob Freibeweis auch im Bereich des\n\n§ 136 a StPO gilt, hat der Bundesgerichtshof, soweit\nersichtlich, noch nicht jentäönleden. Die Frage muß\nin Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im\nSchrifttum (vgl. u.a. Kleinknecht-Müller StPO § 136 a\nAnn. 5; Vorb. 1 e (1) vor § 48, Loewe-Rosenberg StPO\n§ 136 a Ann. 11 g) bejaht werden; denn bei den Voraussetzungen der Unverwertbarkeit handelt es sich\num die Feststellung pnrozeßerheblicher Tatsachen, Es\ngeht nicht um den Inhalt des für die Schuldfrage bedeutsamen Gestänänisses, sondern um die Art, wie es\nzustendegekomnen ist, also um die Feststellung eines\nVerfahrensfehlers. Insoweit ist auch das Revisionsge-.\nricht zu eigener Prüfung berufen; es ist weder auf\ndie vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen deschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden, wobei unerörtert bleiben kann, ob dies allgemein für die Prüfung aller Mängel des Verfahrens\ngilt, wie offenbar das Reichsgericht in Rust 51, 71\nund 62, 262 angenommen hat, oder ob Ausnahmen von\ndiesem Grundsatz in Betracht kommen. Was das Ergebnis der Prüfung angeht, so gilt hier der Grundsatz\n\"in dubio pro reo\" nicht, Verfahrensfehler missen\nnachgewiesen werden. Das nat der Bundesgerichtshof\nauch für den Fall des § 136 a StPO bereits entschie-\n. den (vgl. BGH Urt. v. 5. Juli 1955 - 5 StR 52/55 -):\n\ndb) Die Prüfung durch den Senat ergibt, daß die\n‚Strafkemmer das polizeiliche Geständnis des Angeklagten vom 4. Februar 1960 für die Beweiswürdigung ver-.\nwerten durfte,. weil es nicht von den nach der Ansicht des Landgerichts möglicherweise durch die holläindische Folizei angewendeten unerlaubten Vernehmungsmitteln beeinflußt war.\n\nEs ist an sich schon wenig glaubhaft, daß die holländische Polizei ein Geständnis über die in Deutschland\nvon Deutschen begangene Tat, durch die. holländische Interessen nicht berührt wurden, durch verbotene Vernehmungsmittel erzwungen hat. Gegen die Darstellung des\nAngeklagten spricht aber entscheidend der Wechsel in\nseinen Einlassungen. Schön im: angefochtenen Urteil ist\nfestgestellt, daß der Angeklagte zunächst - wie auch\njetzt in abgeänderter Form in der Revisiönsbegründüng -\nbehauptete, er sei schwer mißhandelt worden und habo\nan der rechten Hand und aus Mund und Nase geblutet.\nAls der Kriminalobermeister Imwmie ihu jedoch in der\nHauptverhandlung vorhielt, er habe am 4, Februar 1960\nkeinerlei Verletzungen an ihm bemerkt, erklärte der\nAngeklagte, es habe sich um die Einwirkung stunpfer\n. Gewalt gehandelt, die keine äußerlich sichtbaren Verletzungen bewirkt hätten. Dabei sollte die Mißhandlung nach der ursprünglichen Behauptung so stark gewesen sein, daß der ganze Anzug des. Angeklagten blut-Äurchtränkt war, Etwaige Mißhandlungen können also\nschon danach nicht so erheblich gewesen sein, wie\nder Angeklagte behauptet. In der Revisionsbegründung\nmacht er wieder Mißhandlungen geltend, die noch lange\nsichtbare Spuren zur Folge gehabt haben müßten und\nvon Kriminalobermeister TB zweifellos am 4. Februar 1960 bemerkt worden wären. Dieser hat zuden\nunter Eid bekundet, daß der Angeklagte nach seinem\nEindruck bei der Vernehmung am 4. Februar 4960 nicht\naus einer Zwangslage heraus ausgesagt habe; er habe\nim Gegenteil körperlich £risch und geistig. rege gewirkt und sei ständig darauf. bedacht gewesen, für\nihn ungünstige. Mißverständnisse zu. klären und auf\neine ordnungsgemäße Protokollierung hänzuwirken. Da\nkeine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser eidlichen\n\n.\na\n\n-6-\n\nBekundung bestehen, war nach der Überzeugung des Senats das Geständnis vom 4, Februar 1960 von etwaigen\nvorausgegangenen geringfügigen Mißhandlungen nicht\n\nbeeinflußt und deshalb verwertbar. Die Würdigung die-\n\nses Gestänänisses für die Schuldfrage oblag der Strafkammer. Hiergegen können aus Rechtsgründen keine Einwendungen erhoben werden.\n\n2. Die Nachprüfung auf die Sachrüge hin ergibt\nkeinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.\nInsbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Gaspistole als Waffe im Sinne des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat. Wenn eine Gaspistole\ndazu geeignet und allgemein dazu bestimmtist, Menschen körperlich zu verletzen, ist sie eine Waffe\nim technischen Sinne (BGHSt 4, 125). Diese Voraussetzungen lagmnhier vor.\n\nDer Angeklagte hat dem Zeugen ib durch\nzwei Schüsse aus der Pistole zahlreiche kleinere blutende Wunden zugefügt. Daß er sich dieser Wirkungs-\n\nEEE\n\nDe HEHE\n\n- 7 -\n\nmöglichkeit der Waffe bewußt war, hat die Strafkamner\n\nbei Erörterung der Körperverletzung festgestellt. Auch\ngegen die Annahme der Strafkammer, die einzelnen Taten\nseien in Tatmehrheit begangen, bestehen keine Bedenken.\n\nBaldus Busch 0. Dotterweich\n\nScharpenseel . 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