{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-06-05_2_StR_613_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-06-05","aktenzeichen":"2 StR 613/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 0721\n\n2 StR_613/61\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauunternehmer Friedrich Wilhelm P im aus Op\n\nGEB. zevoren an un 1925 in SEE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 31. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEHRERED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 5. Juni 1961 im Falle ki\nBir Strafausspruch und ferner im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen (Kirn\nund TG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt und\nim übrigen — dem Angeklagten war weiterhin Bestechung in\nmehreren Fällen vorgeworfen worden — teils ihn freigesprochen, teils das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.\n\nMit seiner Revision beantragt der Angeklagte zwar\nschlechthin .die Aufhebung diesesUrteils. Er will sich\nJedoch erkennbar nur gegen seine Verurteilung wenden. Insoweit rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise\nErfolg.\n\n30\n\nDie Behauptung der Revision, der Zeuge Kp sei entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO nicht über sein\nAuskunftsverweigerungsrecht belehrt worden, wird durch das\nSitzungsprotokoll widerlegt. Danach ist der Zeuge im Kahnmen\nder allgemeinen Belehrung darauf hingewiesen worden, daß er\nberechtigt sei, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern,\nderen Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 S4P\nbezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuzichen würde. kgg@hat dann auch ausweislich des\nSitzungsprotokolls von diesem kecht Gebrauch gemacht und auf\nzwei Fragen die Auskunft verweigert. Im übrigen könnte die\nRevision auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht ordnunssmäßig erhoben.\nda nicht angegeben ist, auf welchem Wege eine weitere Aufklärung hätte versucht, insbesondere welche neuen Beweismittel noch hätten benutzt werden sollen (BGHSt 2, 168). Sie\nist daher unbeachtlich.\n\nDie gerügte Verletzung des § 243 Abs. 2 StPO, sofern\neine solche überhaupt bestimmt behauptet werden soll, liegt\nausweislich des Sitzungsprotokolls nicht vor. Danach ist\nder Angeklagte zunächst über seine persönlichen Verhältnisse\nvernoumen worden. Nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses\nhat er sich sodann zu seinem Entwicklungsgang und zur Sache\nerklärt:\n\nDie Sachrüge ist, soweit es sich um den Schuldspruch\nim Falle TI handelt, offensichtlich unbegründet. Auch\nim Fall Ki xggp bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken, soweit auf Grund fingierter oder überhöhter\nRechnungen ein Gesamtbetrag von 30.212,83 DM ausgezahlt\nworden ist. Hinsichtlich der weiteren 4.000 DM ist dagegen\n\nin diesem Fall die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nBetruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue nicht gerechtfertigt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war das vom Angeklagten geleitete Tief- und Straßenbauunternehmen bei Arbeiten auf der Autobahn eingesetzt, Ter Angeklagte reichte\ndem Autobahnamt in Köln im Zusammenwirken mit dem Leiter\nder zuständigen Autobahnmeisterei, dem Landesoberbauinspektor Ki; und teilweise auch mit dessen Stellvertreter Kgggp von 1950 bis 1958 überhöhte oder fingierte\nRechnungen ein und erhielt infolgedessen 34.212,88 DM zu-\n: viel ausgezahlt, Mit diesem Betrage wurden in Höhe von etwa 4.000 Li Arbeiten ausgeglichen, die der Angeklagte im\nAuftrage ki: geleistet, aber nicht bezahlt erhalten\nhatte, weil sie ohne Genehnigung des Autobahnants ausgeführt worden waren. Die Strafkammer hat nicht ausschließen\nkönnen, daß der Angeklagte, der die internen Geschäftsvorgänge nicht kannte, annahm, diese von Ki anzeregte\nArt der Bezahlungsregulierung werde von den übergeordneten Stellen im Interesse des Verbrauchs der im Etat gesetzten Beträge geduldet. Sie ist aber der Ansicht, daß\ndiese Annahme den Betrugsvorsatz nicht ausgeschlossen habe,\nsondern nur einen Verbotsirrtum bedeute, den sie als vermeidbar angesehen hat. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die Annahme des Angeklagten, die vorgenommene Verrechnungsmethode werde von den übergeordneten\nStellen geduldet, setzt notwendig voraus, daß er davon ausging, den betreffenden Beamten sei bekannt oder sie rechneten jedenfalls damit, daß er sich auf diese Weise für\ntatsächlich geleistete, aber nicht genehmigte Arbeiten bezahlt machen werde, Ihm fehlte also das Bewußtsein, die\n\nfür die Auszahlung zuständige Stelle zu täuschen. Da mithin der innere Tatbestand nicht nachgewiesen ist, durfte\nder Angeklagte hinsichtlich der 4.000 Dä nicht wegen Betruges verurteilt werden. Damit ist auch der Tatbestand\neiner Beihilfe zur Untreue insoweit nicht dargetan.\n\nDaß etwa noch weitere Beträge zum Ausgleich von\ntatsächlich geleisteten Arbeiten bestimmt gewesen sein\nkönnten, ist nach den Urteilsgründen auszuschließen. Der\nRevision ist zwar zuzugeben, daß die Ausführungen über die\nim Jahre 1950 zwischen dem Angeklagten und KiB :zetroffene Abrede und das daraufhin angewandte Verfahren\n- für sich allein gesehen -— Zweifel in dieser Hinsicht aufkommen lassen könnten, zumal da der Betrag von 4.000 IM\nerst in Rechnungen aus den Jahren 1955 bis 1957 enthalten\nsein soll. Die Strafkammer legt jedoch ihren rechtlichen\nErörterungen stets nur diese 4.000 DM zuzarunde. Obwohl von\nihrem Standpunkt aus die Höhe der für tatsächlich erbrachte Leistungen bestimmten Beträge wegen des von ihr insoweit angenommenen Verbotsirrtums strafmildernd zu berücksichtigen war, hält sie dem Angeklagten bei der Strafzumessung ebenfalls ausdrücklich nur diesen Betrag zugute.\nDaraus ergibt sich zweifelsfrei, daß die Strafkammer - ersichtlich auf Grund der Einlassung des Angeklagten - davon\nausgeht, insgesamt seien nicht mehr als 4.000 DU für tat- |\nsächlich geleistete, aber nicht genehmigte Arbeiten bestimmt\ngewesen.\n\nDer erörterte Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung\ndes Schuldspruchs im Falle ki rggw. Es ist nicht zu\nerviarten, daß eine neue Verhandlung hinsichtlich der 4.000\n\nu‘\n\nzu anderen Feststellungen führt, als sie jetzt getroffen\nsind. Auch wenn dieser Betrag außer Betracht gelassen wird,\nrechtfertigt der festgestellte Sachverhalt den Schuldspruch\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, begangen\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue,\n\nDer Strafausspruch ist an sich rechtsfehlerfrei. Die\nvon der kevision behaupteten Mängel liegen nicht vor.\n\nDaß die Strafkammer die Persönlichkeit des Angeklagten nur unvollständig gewürdigt hat, ist nicht ersichtlich,\nSie hat zwar insoweit als strafmildernd nur angeführt, daß\nder Angeklagte noch nicht vorbestraft sei, auch darüber hinaus einen guten Leumund habe und als ein strebsamer und\nfleißiger Mann bekannt sei. Damit ist jedoch nicht gesagt,\ndaß sie etwaige weitere in seiner Person liegende Strafmilderungsgründe, die die Revision übrigens nicht angibt, unberücksichtigt gelassen hat, denn nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPi\nwar sie nicht zur erschöpfenden Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen, sondern nur zur Anführung derjenigen Umstände verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmend\ngevresen sinds\n\nNach den Urteilsgründen hat der Angeklagte von den insgesamt zu Unrecht ausgezahlten 77.366,04 DH etwa 50.000 LM\nselbst behalten, während der Rest, also etwa 27.000 IM, den\nMittätern Ki, <B und WW zuzeflossen ist. un\nhat etwa 14.000 IM (UA S. 38), Kgp- und zwar für seine gesamte Mitwirkung bis 1957 - 1.447 DM (UA S. 13) erhalten.\nDer Anteil Kiss ist für alle anderen Fälle zusammen\nnit etwa 7.700 DM festgestellt, nämlich 3.000 Düä, 1.000 IM,\n500 Ti, 2.000 DM und ein Fernsehgerät (UA S. 7, 8 und 12).\n\nDaraus ergibt sich, daß die Strafkammer nicht davon ausgegengen ist, der im einzelnen nicht aufgegliederte Betrag\nvon 10.000 Dü sei dem Angeklagten allein zugute gekommen.\nEin erheblicher Teil muß vielmehr Ki zugeflossen sein,\nAuch sind die Zuwendungen an Kg mindestens teilweise in\ndem Betrag enthalten. Daß die Anteile der Mittäter nicht geneu festgestellt sind, wozu die Strafkammer möglicherweise\ngar nicht in der Lage war, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDie straferschwerende Berücksichtigung der langen\nDauer der Straftaten ist vereinbar mit der Feststellung, daß\nTB nit sehr massiven Forderungen an den Angeklagten herangetreten ist, und der Erwägung, daß es für den Angeklagten -— insbesondere zu Anfang der 5S0iger Jahre — nicht so\nleicht gewesen sein werde, den Forderungen der Beamten nicht\nnachzugeben, da er dann habe befürchten müssen, in Zukunft\nweniger Aufträge zu erhalten. Von einem Abhängigkeitsverhältnis, von dem die Revision spricht, kann keine Rede sein.\nDen Angeklagten war durchaus zuzumuten, das Ansinnen der\nBeamten von vornherein abzulehnen. Auch später hatte er jederzeit die Möglichkeit, weitere strafbare Handlungen zu\nunterlassen.- Stattdessen hat er jedoch, nicht zuletzt seines eigenen unmittelbaren Vorteils wegen — der weitaus\ngrößte Teil der zu Unrecht ausgezahlten Beträge ist ihm\nselbst zugeflossen -, sein Tun über einen Zeitraum von\nacht Jahren fortgesetzt. Uhtör diesen Umständen durfte die\nlange Dauer straferschwerend pberücksichtigt werden. Sie\nstützt in Verbindung mit der Vielzahl der festgestellten\nFälle und den vom Angeklagten geleisteten erheblichen Tatbeiträgen, obwohl die AnresüngeneRizu den Taten in erster\nLinie von Ki una TBausgingen, auch die Auffassung\n\nder Strafkammer, daß der Angeklagte eine erhebliche kriwinelle Energie entwickelt habe,\n\nDaß der Angeklagte durch sein Verhalten den Ruf des\nUnternehmertums erheblich geschädigt und dazu beigetragen\nhat, daß ungetreue Beamte ihre betrügerischen Absichten\njahrelang durchführen und hierdurch auch das Ansehen der\nöffentlichen Straßenbauverwaltung in Mißkredit bringen konnten, liegt auf der Hand. Es spricht nichts dafür, daß die\nStrafkammer, wie die Revision anscheinend behaupten will,\ninsoweit von einer bloßen Vermutung ausgegangen ist. Diese\nFolge der Taten durfte strafschärfend berücksichtigt werden.\n\nNicht ersichtlich ist ferner, daß die Strafkamner den\nGesichtspunkt der Allgemeinabschreckung überbewertet hat.\nSie hat ihm nur neben einer ganzen Reihe anderer Umstände,\ndis nach ihrer Meinung straferschwerend ins Gewicht fallen\nmußten, Bedeutung beigemessen. Das kann nicht beanstandet\nwerden.\n\nSchließlich bieten die Strafzumessungsgründe - insgesamt betrachtet - keinen Anhalt dafür, daß den für den Angeklagten sprechenden Umständen nicent die ihnen nach Recht\nund Gesetz zukommende Bedeutung eingeräumt worden ist.\nDiese Ansicht der kevision beruht ersichtlich auf der Auffassung, daß der Angeklagte ungewömlich hart bestraft Worden sei. Angesichts seines gesamten Verhaltens und des Umfangs des angerichteten Schadens können indessen weder die\nEinzelstrafen von 1 Jahr 3 Monaten und 1 Jahr 6 Monaten\nnoch die Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 Monaten Gefängnis als\naußergewöhnlich hoch bezeichnet werden.\n\n-9.-\n\nGleichwohl muß im Felle KiEW/K@p der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Verurteilung des Angeklagten\nerstreckt sich nicht auf den Betrag von 4.000 DM, durch\nden tatsächlich geleistete Arbeiten ausgeglichen wurden.\nInsoweit hat die Strafkammer zwar den nach ihrer Meinung\nvorliegenden Verbotsirrtum strafmildernd bewertet. Ganz unberücksichtigt gelassen hat sie den Betrag jedoch nicht. Es\nläßt sich daher nicht ausschließen, daß die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer sich bewußt gewesen wäre, daß die 4.000 DM außer Betracht zu bleiben haben. Mit der Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wird auch\nder Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Der Einzelstrafausspruch im Falle TPkann dagegen bestehen bleiben, da\ner durch den erörterten Rechtsfehler erkennbar nicht beeinflußt ist.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-05/2-str-613-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-05/2-str-613-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.837459+00:00"}}