{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-05-19_2_StR_550_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"2 StR 550/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_84R_ 550/61. 2174 9 39\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Textiltechniker, jetzt Vertreter, Willi H = -\n\naus Ha, zeboren an®. ww in\nEi zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n7\nSEE , zei. Be, jetzt\n\n2.) die Hausfrau Inge\naus A .„ geboren am\n\nverehelichte St\n\n”2 BB WB in\n\nwegen fortgesetzten Betruges i.R. U:a.\n\n?\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 20. Dezember 1961, an der teilgenommen haben: f\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nEundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Mai 1961\nwird\n\nI. das Verfahren, soweit sie und der frühere Hitangeklagte Kill wegen Verabredung eines Verbrechens verurteilt worden sind, auf Kosten\nder Staatskasse eingestellt, die auch die\nnotwendigen ausscheidbaren Auslagen der Angeklagten zu tragen hat;\n\nII. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit die Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte Ki wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen (C 3, 4) und\nwegen versuchten einfachen Diebstahls\n(c 5) verurteilt worden sind,\n\n2.) hinsichtlich der beiden Angeklagten und\ndes früheren Mitangeklagten Kg in\ngesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, soweit darüber nicht unter I\nentschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt: Den Angeklagten\nH als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen\nfortgesetzten Betruges im Rückfall, wegen schweren\n\nDiebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen\nVerabredung cines Verbrechens zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu\neiner Geldstrafe von 500.- DM, ersatzweise für je\n25.- IM einen Tag Zuchthaus;\n\nGie Angeklagte SED wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug, wegen schweren Diebstahls in drei\nFällen, wegen versuchten einfachen Diebstahls und\nwegen Verabredung eines Verbrechens zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis.»\n\nAußerdem hat sie dem Angeklagten His die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\nJahren aberkannt und weiter für fünf Jahre den Beruf eines Vertreters oder eines selbständigen Kaufmanns untersagt.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen\nfehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; der\nAngeklagte HB beanstandet auch das Verfahren.\nDie Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzung;\n\nDie Anklage und der Eröffnungsbeschluß legten\nden Angeklagten nicht zur Last, sich einer Verabredung zu einem Verbrechen schuldig gemacht zu haben.\nDer Eröffnungsbeschluß bezeichnet diesen Tatbestand\nweder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht\n\nunter Hervorhebung der gesetzlichen Merkmale und\ndes anzuwendenden Strafgesetzes (§ 207 Abs. 1 StPO).\n\nIn dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift\nbefindet sich zwar eine Schilderung des Planes,\nbei der Firma TB einzubrechen. Damit ist\naber dieser Vorgang nicht bereits Gegenstand der\nAnklage geworden. Vielmehr wird, wie die Revision\ndes Angeklagten HB zu Recht geltend macht,\nder iindruck erweckt’. daß dieser Sachverhalt nur\nzur Charakterisierung der Angeklagten wiedergegeben, aber kein strafbares Verhalten darin gesehen werde. Die Verabredung stellt sich, wie auch\ndas Urteil annimmt, als ein selbständiges zusätzliches Ereignis dar, das von dem Eröffnungsbeschluß nicht erfaßt wird (vgl. BGHSt 16, 202).\nGrundlage des Hauptverfahrens ist der Eröffnungsbeschluß. Da er den Vorwurf der Verabredung zu\neinem Verbrechen nicht enthält, fehlt es insoweit an einer Verfahrensvoraussetzung, die von\nAnts wegen zu beachten ist. Der Mangel ist auch\nnicht durch eine nachträgliche Anklageerhebung\nwährend der Hauptverhandlung geheilt worden. Er\nführt daher insoweit zur Einstellung des Verfahrens,\nund zwar nach § 357 StPO auch hinsichtlich des\nfrüheren Mitangeklagten Ko (RGst 68, 13;\nBGHSt 5, 225, 227; 10, 137, 141).\n\nIl. Verfahrensrüge;\n\nDie Rüge der Revision des Angeklagten Ho»;\ndie Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht ver-\n\nletzt, bleibt erfolglos. Sie macht hierzu geltend,\nzumindest hätte der Inhaber der Firna Sa zur\nKlärung der Widersprüche in den Aussagen der Angeklagten vernommen werden müssen. Die Rüge ist insoweit unbeachtlich, da sie die Widersprüche selbst\nnicht darlegt., Weiter trägt sie vor, zur klarstellung der kechtsverhältnisse des früheren Mitangeklagten App zu den Kunden und dem Finanzierungsinstitut wäre es notwendig gewesen, die\nbestehenden Verträge zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Dies drängte sich der Strafkammer jedoch nicht auf, da die Rechtsverhältnisse, soweit sie für die Verurteilung von Bedeutung waren, bereits aufgrund der Angaben der\nAngeklagten festgestellt worden sind. Die Revision führt auch hier nicht an, inwieweit der\nSachverhalt noch weiter der Kiarstellung bedurfte.\n\nIII. Sachbeschwerde:\n\nx\n\n1.) Betrug\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte\nHB habe sich in den Fällen Bl - 5, 7 - 10,\n12 des gemeinschaftlich begangenen vollendeten\nund im Palle 11 des gemeinschaftlich begangenen\nversuchten Betruges schuldig gemacht. Die Nachprüfung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, auch\nnicht in den von der Revision hervorgehobenen\nund angegriffenen Fällen Bl, 2, 3, 5. In diesen Fällen hatte der frühere Mitangeklagte AygB-\n) jeweils ein Fernsehgerät gegen Ratenzahlungen\n\nverkauft und später die Kunden unter Mitwirkung\n\ndes Angeklagten und eines gewissen Fe zur Herausgabe des Gerätes durch die unwahre Behauptung bestimnt, er sei beauftragt, das Gerät wieder zurückzufordern, da die Ratenzahlungen nicht eingehalteı seien, oder, wie im Falle 2, noch nichts\nbezahlt sei. In den Fällen 1 und 2 hatte Ar-EB außerdem vorgebracht, das beteiligte Finanzierungsinstitut habe ihn mit dem kaufpreis rückbelastet, was jedoch nur im Falle 2 geschehen war.\n\nDie Revision, die die Täuschungshandlungen\nnicht bestreitet, meint, es fehle in den bezeichneten Fällen die Rechtswidrigkeit des erlangten Vermögensvorteils. Sie könne nicht schon darin gesehen werden, daß das betreffende Finanzierungsinstitut noch Sicherungseigentum an den\nGeräten hatte. Im Falle 2 habe nach ihrer Ansicht ein Sicherungseigentum nicht mehr bestanden, da Apsis nit dem Kaufpreis rückbelastet worden sei. Die Kunden hätten durch die\nHerausgabe der Geräte keinen Schaden erlitten,\nda sie von der Kaufpreisschuld befreit worden\nseien. In übrigen habe Ar einen Anspruch\nauf Herausgabe der Geräte gehabt, da die Kunden ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen seien. Der Anspruch habe ihm als Einzelhändler zugestanden. Irrig sei auch die Annahne der Strafkammer, ArgD wäre in den\nFällen, in denen er die Geräte als Einzelhändler\nverkaufte, im Verhältnis zur Firma Sag als Vertreter anzusehen.\n\nDas Vorbringen geht fehl. Die Strafkammer stellt\nfolgendes fest: Ay var als Vertreter bei der\nRadiogroßhandlung Sanft beschäftigt. Er verkaufte\ndie Radio- und Fernsehgeräte im Namen der Firma\nSe@B; hin und wieder auch im eigenen Namen als\nangeblich selbständiger Einzelhändler, weil verschiedene Lieferanten der Firma Sa und das bei\nRatenzahlungsgeschäften in Anspruch genommene Finanzierungsinstitut die Mitwirkung eines Einzelhändlers verlangten. Auch in diesen Fällen blüüb\nAr in seinem Verhältnis zur Firma Sa\nVertreter; er verkaufte die Geräte im Auftrage\nder Großhandeisfirma,\n\nHieraus ist zu entnehmen, daß die Vereinbarung\nzwischen der Firma Se und Ar über dessen\nAuftreten als Einzelhändler in verschiedenen Fällen nur der Tarnung gegenüber den Lieferanten und\ndem Finanzierungsinstitut diente, in Wahrheit\naber die Firma Sa aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet sein sollte. Demnach war\nAr such in diesen Fällen nur Vertreter der\nFirma Sa. Als solcher war er aber nicht berechtigt, ohne Auftrag seiner Firma Geräte von\nKunden, selbst wenn sie mit ihren Zahlungen im\nRückstand waren, herauszuverlangen, um sie entsprechend seiner Absicht für sich zu verwerten.\nDie Rückbelastung im Falle 2 hat daher keine Bedeutung, da sie im Verhältnis zwischen der Firma\n\nScD und Ar nicht diesen, der nur Provision erhielt, sondern die Firma traf.\n\nnn nn ne\n\nun nnd ee te en dan nn enee\n\nDer Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß\nder vom Täter gesuchte Vermögensvorteil und der\nherbeigeführte Vermögensschaden einander entsprechen (BGHSt 6, 115). Zu Recht nimmt die Strafkammer an, diese Voraussetzung sei hier gügeben;\ndenn der Angeklagte erstrebte mit den Mittätern\njeweils den Besitz des Gerätes und erlangte ihn\nauch durch die Täuschung der Kunden, die ihrerseits den Besitz verloren. Die Ansicht, den Kunden sei kein Schaden entstanden, da sie durch\ndie Herausgabe des Gerätes von der Kaufpreisschuld befreit wurden, trifft nicht zu; denn\nbereits der Besitz als solcher stellt einen Vermögensviert dar, der auch bei Aufhebung des Vertrages bedeutungsvoll bleibt. Nach § 3 AbzG sind\nbei Rücktritt vom Vertrag die nach den §§ 1, 2\nbegründeten, gegenseitigen Verpflichtungen Zug\num Zug zu erfüllen. Infolge der Herausgabe der\nGeräte waren die Kunden nicht mehr in der Lage,\nsich gegenüber der Firma Sei oder dem Finanzierungsinstitut zu entlasten oder unter Umständen von ihrem Zurückbehaltungsrecht auf Grund\nvon Ansprüchen aus dem aufgehobenen Vertrag geltend zu machen.\n\nNach den Feststellungen haben Argii>:\nHaEmp und FEED im Dezember 1959 gemeinsam\nden Flan gefaßt, zur Behebung ihrer finanziellen\nSchwierigkeiten sich Einkünfte in der Weise zu\nverschaffen, daß sie auf Raten gekaufte, vom\nFinanzierungsinstitut vorfinanzierte und in\ndessen Sicherungseigentum stehende, bereits ausgelieferte Fernsehgeräte von den Kunden unter fal-\n\nschen Angaben zurückforderten, um sie zu ihren Gunsten zu verwerten. Damit ist auch bei dem Angeklag-\n\nten HmEB die innere Tatseite zur Genüge dargetan.\n\nzu den Fällen 4, 7 - 12 bedarf es keiner weiteren Erörterung, da es sich hier um Geräte handelt, die nicht von dem Angeklagten HalB oder\ndem früheren Mitangeklagten Ari verkauft\nworden waren. Der äußere und innere Tatbestand\ndes Betruges, in dem Falle 11 auch des versuchten\nBetruges, kann hier nicht angezweifelt werden.\nDie Rückfallvoraussetzungen sind rechtlich einwandfrei festgestellt.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten s@WB we-\n\ngen Beihilfe zum Betrug begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2.) Diebstähle\n\nDie Annahme der Strafkammer, die beiden Angeklagten hätten sich des schweren Diebstahls\nzum Schaden der Speditionsfirma Reim> (C 6)\nschuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rückfallvoraussetzungen sind bei\ndem Angeklagten How dargetan.\n\nBedenken begegnet dagegen die Verurteilung\nwegen schweren Diebstahls in den Fällen C 3 und 4\nund wegen versuchten einfachen Diebstahls in\nFalle C 5:\n\n- 10 -\n\na) Das Urteil stellt zu den beiden schweren\nDiebstählen folgenden Sachverhalt fest;\n\nDie Angeklagten drangen mittels Einbruchs in\nden Kiosk des Händlers Sch ein unä entwendeten vier Dosen Knackwürste, etliche Tafeln Schokolade, ein Glas Rollmöpse sowie Butter und Eier.\n\nNach Rückkehr von diesem Diebstahl verspürten\nsie Durst; sie fuhren wieder zurück, si stieg\ndurch das Fenster in den Kiosk ein und stahl, während He und SED im startbereiten Wagen\nwarteten, einen Kasten mit Coca-Cola und Bier.\n\nIn beiden Fällen wird weder die genaue WHense der gestohlenen Lebensmittel unä Getränke noch\nderen Wert angegeben. Das Urteil äußert sich auch\nnicht dazu, ob die Lebensmittel zum alsbaläigen\nVerbrauch bestimmt waren; daß die Angeklagten\ndie Getränke bald verbrauchen wollten, läßt sich\ndagegen daraus entnehmen, daß sie diese stahlen,\nweil sie Durst hatten. Die unzureichenden Feststellungen verwehren dem Revisionsgericht die\nNachprüfung, ob die Strafkammer die Anwendung\ndes § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB geprüft und zu Kecht\nverneint hat.\n\nb) Dies gilt auch für den versuchten einfachen Diebstahl (C 5). Hier haben die Ange-Klagten '\"da sie gerade Zigaretten benötigten\"\nsicn entschlossen, einen Zigarettenautomaten\naufzubrechen und seinen Inhalt zu entwenden.\n\n- 11 -\n\nVer frühere Hitangeklagte kp versuchte ie\nSchade des Automaten einzuschlagen. Da die Angeklagten fürchteten, durch den verursachten Lärm\nentdeckt zu werden, lieöen sie von ihrem Vorhaben\nab.\n\nAuch hier ist nicht ersichtlich, welche Menge\nZigaretten die Angeklagten entwenden wollten. Das\nUrteil führt nur an, daß sie sich entschlossen,\nden \"Inhalt!\" zu stehlen. Wie das Einschlagen der\nScheide zeigt, wollten sie aber offenbar allein\nzigaretienpackungen herausnehmen und nicht auch\nden Geläbehälter des Automaten aufbrechen. Für\ndie Frage, wieviel Zigarettenpackungen sie zu\nstehlen beabsichtigten und welchen Wert diese gehabt hätten, ist aber von Bedeutung die ungefähre Zahl der Packungen, die noch in dem Automaten waren. Paß sie diese Zigaretten alsbald\nverbrauchen wollten, ist nach der Sachlage anzunehmen. Da das Urteil die angeführten Feststellungen nicht enhält, kann es insoweit ebenfalls keinen Bestand haben.\n\n3.) Das Urteil muß daher in diesen drei\nFällen aufgehoben werden. Dies hat zur Folge, daß\nder gesamte Strafausspruch nicht bestehen bieiben\nkann, da er durch die aufgehobenen Verurteilunsen beeinflußt sein kann. Hinsichtlich der Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung\n\nMi\n\n- 12 -\n\nund Besserung wird auf die Entscheidung in BGHSt 14,\n381 hingewiesen. Nach § 357 StPO war die Aufhebung\nauf den früheren Mitangeklagten KW; der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/2-str-550-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/2-str-550-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.140822+00:00"}}