{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-04-18_2_StR_316_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-04-18","aktenzeichen":"2 StR 316/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 316/61\n\nep)\nAn\n1\n\nInNanen des Volxes3\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm Karlı ı EEE cu: OUEB-NE; zevoren an WB. ED ED ir CE\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26, Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. lienges\n\nBundesrichter keyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NENEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n_ für Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 18. April 1961 im\nFalle 3 (Untreue) sowie im Gesamtstrafausspruch mit\nden Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs,\nwegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue und wegen eines weiteren Falles der Untreue zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 100 DM verurteilt; die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten ficht das Urteil mit\nder Sachrüge im Falle 3 (Untreue) an, in dem.auf eine\nEinzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis und eine Geldstrafe von 100 IM erkannt worden ist. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDer Angeklagte stand als Kraftfahrzeughändler in\nGeschäftsverbindung mit einer Firma für Xraftfahrzeugfinanzierungen, Am 13. Januar 1960 ließ er sich von\ndem hierzu ermächtigten Vertreter dieser Firma zum Ankauf eines Opel-Caravan, der ihm als Unfallwagen zum\nKauf angeboten worden war, ein Darlehen von 4 200 DM\ngeben. In dem schriftlichen Finanzierungsvertrag versicherte er, daß er das Kraftfahrzeug mit diesem Geld\nkaufen werde. Zu der sonst üblichen Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes an die Finanzierungsfirma kam es in\ndiesem Falle nicht, weil der Angeklagte den Brief\nnoch nicht in Händen hatte; ebenso sah man von der\nfür einen solchen Fall im allgemeinen vorgesehenen\nSicherungsübereignung des Kraftfahrzeugs an die Finanzierungsgesellschaft ab, weil der Angeklagte selbst\nnoch nicht Eigentümer geworden war.\n\nAls der Angeklagte anschließend den Kraftwagen\nauswärts besichtigte, kaufte er ihn nicht, weil er\n\nihm angeblich zu stark beschädigt war. Hiervon machte\ner jedoch dem Vertreter der Finanzierungsgesellschaft\nkeine Mitteilung, zahlte auch das erhaltene Geld - tis\nauf einen geringen Teilbetrag im Rahmen der Tilgungsbestimmungen - nicht zurück, sondern gab es für andere\nZwecke aus. Die Gesellschaft hielt sich an ihren Vertreter schadlos.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hält die Strafkammer\nden Mißbrauchtatbestand des § 266 StGB für gegeben, weil\nder Angeklagte über den ihm ausgehändigten Geldbetrag\nnicht bestimmungsgemäß verfügt und dadurch dem Vertreter der Fianzierungsgesellschaft einen Nachteil zuge-\n\nfügt habe.\n\nDiese Rechtsauffassung des Urteils ist nicht zu\nbilligen. Der Mißbrauchtatbestand kommt nur dann zur\nAnwendung, wenn es sich für den Täter um fremdes Vermögen gehandelt hat, über das er unrechtmäßig verfügte.\nDas war hier nicht der Fall. Mit der Übergabe des Darlehens war der Angeklagte rechtmäßig Eigentümer des\nGeldes geworden. Er verbrauchte sein eigenes Geld.\n\nDer Treubruchtatbestand ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn die\nPflicht zur Betreuuung fremder Vermögensinteressen wesentlicher Inhalt der vertraglichen Beziehungen des\nVerpflichteten zu dem Berechtigten ist (vgl. RGSt 73,\n299; BGHSt 1, 186, 188 f; BGH IM Nr. 16 zu § 266 Sta3;\nBEHSt 13, 315); die Wahrnehmung der Interessen des\nGeldgebers muß in besonderem Maße Vertragsinhalt geworden sein (vgl. auch BGH uDR 1954, 495), Ob hiernach\ndie Verpflichtung des Angeklagten, mit dem erhaltenen\nGeld das von ihm bezeichnete Kraftfahrzeug zu kaufen,\nihren Wesen nach eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB\nbegründet hat, läßt sich auf Grund der bisherigen Fest-\n\nDIE)\n\n—\n\n- 4 -\n\nstellungen nicht eindeutig beurteilen. Über nähere Abreden beim Abschluß des Finanzierungsvertrages ist im\nUrteil nichts gesagt. Dem bisher festgestellten Sachverhalt kann nur entnommen werden, daß der Vertreter der\nFinanzierungsgesellschaft offenbar bewußt die sonst üblichen Sicherungen (Übergabe des araftfahrzeugbriefes\nund Sicherungsübereignung) unterlassen hat. Es sind\ndeshalb genauere Feststellungen erforderlich. Möglicherweise ergibt sich eine Treupflicht des Angeklagten aus\nseiner bisherigen Geschäftsverbindung mit dem Finanzierungsunternehmen. Da die vorausgegangenen Finanzierungen grundsätzlich nur unter Vereinbarung der erwähnten\nSicherungen zustande gekommen waren, der Angeklagte\nalso wußte, daß dies für seinen Geschäftspartner Bedingung der Finanzierung war, konnte in dem vorliegenden Ausnahmefall nach der Vorstellung und dem Willen\nder Vertragsschließenden die Sorge für das ohne Sicherung gegebene Geld eine wesentliche Vertragspflicht\nsein, die ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB\nbegründete.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/2-str-316-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/2-str-316-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.734363+00:00"}}