{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-04-07_2_StR_304_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-04-07","aktenzeichen":"2 StR 304/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—- —\n\nIm Wannen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Yilli H WB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am @ BD 1936 in St@Wiiw, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19, Juli 19561, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanvelt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. April 1961\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nb)\n\nschweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen sowie eines\nversuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit\nmit einem Diebstahl im Rückfall in einem weiteren Falle\nschuldig ist,\n\nim Strafausspruch hinsichtlich des Falles 1 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückvaerwiesen.\n\nDio weitergehende Revision wird verworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie 3trafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstehls im Rückfalle in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten macht ohne nähere Ausfühnrungen Verletzung des Verfahrensrechts geltend und erhebt die allgemeine Sachrüge.\n\nDie Verfahrensrüge muß unberücksichtigt bleiben, weil\nsie der gesetzlich gebotenen näheren Begründung entbehrt.\n\nDie Sachrüge hat in einem Punkt Erfolg.\n\nIm Falle 1 versuchte der Angeklagte zunächst durch eine\nSpeicherlücke in das Haus seines früheren Arbeitgebers, des\nLandwirts EB, einzudringen. Da ihm dies nicht gelang,\nbetrat er den nicht verschlossenen Kuhstall, um von dort zu den\nWohnräumen zu gelangen. Aber auch auf diesem Wege, den er \"auf\nleisen Sohlen\" und ohne Licht einzuschalten einschlug, kam er\nnicht zum Ziele, weil die Tür vom Futterraum zur Wohnung des\nLandwirts verschlossen war. Seine Absicht, in die Wohnung einzudringen, gab er deshalb auf und entwendete lediglich aus\ndem Baderaum, der außerhalb des abgeschlossenen Teiles der\nWohnung lag und vom Kuhstall aus zu erreichen war, mehrere Gegenstände.\n\nDie Straikammer entnimmt diesen Feststellungen, daß\nder Angeklagte die Tat zur Nachtzeit in einem bewohnten\nGebäude begangen hat, in welches er sich in diebischer Absicht\neingeschli.chen hat. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu\nbilligen. u\n\n- 3 -\n\n“Mit dem Versuch, durch eine Speicherlücke in das Haus einzudringen, um dort zu stehlen, hat sich der Angeklagte allerdings zunächst einmal eines versuchten schweren Diebstahls im\nSinne des § 24% Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, weil er\nin diebischer Absicht versucht hat, in das Gebäude einzusteigen. Im übrigen erfüllt aber sein Vorgehen die Voraussetzungen eines Einschleichediebstahls im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7\nStGB nicht. Ein bloßes geräuschloses Hineingehen in ein Haus\nzur Nachtzeit reicht hierzu nicht aus. Denn ein Dieb handelt\nregelmäßig\"heimlich auf leisen Sohlen\", damit er sich nicht\nverrät. Um im Sinne des Gesetzes ein Einschleichen in diebischer\nAbsicht annehmen zu können, muß darüber hinaus noch eine besondere Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen. Eine solche ist hier aber nicht festgestellt (vgl. dazu\nBGHSt 9, 253; 10, 135; 14, 198).\n\nDie Entwendung der Sachen aus dem Baderaum, der vom\nKulstall aus zugänglich war, stellt sich als Diebstahl im Sinne\ndes § 242 StGB dar. Bei natürlicher Betrachtungsweise handelte\nes sich bei dem Vorgehen des Angeklagten um ein einheitliches\nGeschehen, so daß der Angeklagte eine Handlung im Rechtssinne\nbegangen hat. Durch diese ist er eines versuchten schweren\nDiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit einem\neinfachen Diebstahl nach § 242 StGB, beide Delikte im Rückfall\nbegangen, schuldig geworden.\n\nDer Senat konnte auf Grund der Feststellungen des Urteils\nden Schuldspruch in Jiesem Sinne abändern. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da sich der Angeklagte nach Hinweis nicht\nanders hätte verteidigen können. Dagegen war der Strafausspruch\nim Palle 1 des Urteils sowie der Gesamtstrafausspruch aufzuheben\nund insoweit die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n20)\n\n‚8\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen ÜUrteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben, so daß seine weitergehende\nRevision verworfen werden muß.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-07/2-str-304-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-07/2-str-304-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.352954+00:00"}}