{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-03-27_2_StR_340_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-03-27","aktenzeichen":"2 StR 340/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 340/61\n\nww)\nun\nii\n\nImNamen des Volkes\n\nden Rentner Karl H\n\nen 8. ED m,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naus KB. dort geboren\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 30. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nDr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter DrasMenges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 27. März 1961\n\n1.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle 14 (Hehlerei) und soweit er und der Mitangeklagte\nin den Fällen 3 und 6 (Diebstahl) verurteilt\n\nworden sind,\n\naußerdem im Gesamtstrafausspruch hin-\n\nsichtlich dieser beiden Angeklagten,\n\n2.) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer im Falle 12 wegen einfachen Diebstahls verur-\n\nte3.1lt ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Hehlerei und vegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Revision weist gegenüber den Verurteilungen\nwegen Diebstahls zutreffend auf einen Rechtsmangel des\nUrteils hin, weil dieses in den Fällen 3 und 6 keine ausreichenden Feststellungen über den fremden Gewahrsanm getroffen habe, den der Angeklagte durch die Wegnahme gebrochen haben soll. Die Strafkammer ist zwar der Überzeugung, daß es sich in diesen Fällen jeweils um das Eigentum dritter Personen gehandelt hat, indem sie zutreffenderweise davon ausgeht, daß auf der Straße stehende Mopeds\nund Fahrräder nicht herrenlos zu sein pflegen. Diese Feststellung ist daher rechtlich nicht angreifbar und auch\nfür das Revisionsgericht bindend. Indessen ergibt der\nSachverhalt des Urteiis keine Klarheit darüber, ob das\nMoped \"an der Radwache am Hauptbahnhof\" und die Fahrräder\n\"vor dem Obdachlosenasyl\" noch im Gewahrsam des Eigentümers oder anderer Personen standen, als die Angeklagten\nED und SED sie sich zueigneten. Da in beiden Fällen die Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, liegt\ndie Möglichkeit nahe, daß das Moped und die Fahrräder bereits von anderen Dieben gestohlen unä dann nach Gebrauch\nunter Aufgube des Gewahrsaus abgestellt worden waren.\nFehlte es aber an einem Gewahrsam, so kann nur in Frage\nkommen, daß sich die beiden Angeklagten je einer Unterschlagung schuldig genacht haben (vgl. BGHSt 13, 43).\n\n- 3.\n\nDie deshalb insoweit gebotene Aufke bung des Urteils\nist gemäß § 357 StPO auf den Angeklogten EB u erstrecken, der keine Revision eingelegt hat.\n\nIm Falle 12 (Wegnahme eines auf dem AMBr1atz\nabgestellten PKW Marke Opel - Caravan) bestehen dagegen\nnach den Feststellungen keine Zweifel an dem fortdauernden Gewahrsam des Berechtigten.\n\nIm übrigen ist das Vorbringen der Revision zu den\nDiebstahlshandlungen des Angeklagten nur beweiswürdigender Natur und kann daher in diesem Rechtszuge keine Beachtung finden.\n\n2,) Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte auch\nim Falle 12 eines gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 244, 245, 47 StGB) schuldig. Im Gegensatz\nhierzu ist er nach dem Urteilsspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden.\nDie hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs gemäß\nden vorliegenden tatsächlichen Feststellungen kann der\nSenat von sich aus vornehmen. Der Strafausspruch wegen\ndes Diebstalüts im Falle 12 wird dadurch nicht berührt,\n\nweil die Strafkammer ersichtlich von dem zutreffenden Straf- »\n\nrahmen ausgegangen ist, indem sie darlegt, daß bei der\ngebotenen Verneinung mildernder Umstände im Sinne des\n\n§ 244 Abs. 2 StGB von einer Mindeststrafe von einem Jahr\nZuchthaus für die Straftat auszugehen sei.\n\n3.) Die Einwände der Revision gegen die Verurteilung\nwegen Hehlerei (Fall 14) haben ebenfalls Erfolg. Wenn der\nDieb die gestohlene Sache einem anderen zur eigenen Ver-Tügung überläßt, der nicht weiß, daß sie durch eine strafbare Handlung erlangt ist, so kann dieser durch die Annahme der Sache keine Hehlerei begehen; die Annahme kann\n\n-4-\n\nauch nicht dadurch zu einer Hehlerei werden, daß er sräter - nachdem er die Sache gutgläubig erlangt hatte -\n\nihre strafbare Herkunft erfährt unä trotzdem über sie wie\ncin Eigentümer verfügt (vgl. EGHSt 10, 151). Der Sachverhalt des Urteils reicht mithin nicht aus, um Hehlerei\n\ndes Angeklagten bejahen zu können. Nach den Feststellungen\nhat er die 4 bis 6 Packungen gestohlene Zigaretten von\n\ndem Mitverurteilten Fischer erhalten ohne einen Hinweis\ndarüber, wober dieser die Zigaretten hatte. Der Angeklagte\n'gab sie dann gegen Bezahlung weiter, \"wobei er sich spätestens in diesem Augenblick darüber klar war, daß es sich\num gestohlene Sachen handelte\", Bei diesen Feststellungen\nist eine gutgläubige Annahme der Zigaretten durch den Angeklagten nicht ausgeschlossen, die sich äurch seine spätere Erkenntnis von der strafbaren Herkunft der Zigaretten\nnicht in einen hehlerischen Erwerb umgewandelt hat. Hiernach kann auch die Verurteilung wegen Hehlerei durch Ansichbringen nicht bestehenbleiben.\n\n4.) Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch für die\nBejahung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Der\nSachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte\nüber die Gesichtspunkte hinaus, die der Sachverständige\nbegutachtet hat unä die somit von der Strafkammer in ihrer Entscheidung berücksichtigt sind, sonstwie \"zufolge\nhochgradiger Abnormität seines seelischen Innenlebens\"im\nZeitpunkt der Straftaten nur vermindert zurechnungsfähig\n\n-5-\n\ngevresen sein könnte. Daher drängte sich der Strafkamnuer\nnicht auf, in dieser Hinsicht noch eine besondere weitere\nUntersuchung anzustellen.\n\nBaldus Busch Menges\n\nKirchhof Bundesrichter Meyer ist im\nUrlaub ortsabwesend und daher\nverhindert, zu unterschreiben.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-27/2-str-340-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-27/2-str-340-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.232026+00:00"}}