{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-03-21_2_StR_293_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-03-21","aktenzeichen":"2 StR 293/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"je)\nN.)\neo\n\n2_ StR 293/61 __\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtamtmann Theodor B ED zus re,\ngeboren m. NED EB in Ks,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. üktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Nu\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 21. März 1961 aufge-\n\nhoben.\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen hai die Staats-\n\nkasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n& ründe ı:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt\nund die Strafe zur ®Bewährung«: ausgesetzt. Die Revision\ndes Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nAuf einem Grundstück der Erbengemeinschaft vB in\nFTD waren während des Krieges von der Wehrmacht für\nLuftschutz- und Feuerlöschzwecke zwei Teiche in Betonbecken\nangelegt worden. Im Jahre 1945 wurde das Grundstück von dem\nBaukaufmann Sch» gepachtet und für gewerbliche Zwecke\nbenutzt. Dem allgemeinen Verkehr war es nicht eröffnet;\ndie Teiche grenzten nicht unmittelbar an eine öffentliche\nStraße, wenn auch das eine Becken nur etwa 2 nm von einer\nsolchen entfernt und von dort aus sichtbar war.\n\nDer Angeklagte, der als Stadtamtmann die Jrdnungsbehörde der Stadt FEB leitete und als Hauptbrandmeister\nder freiwilligen Ortsfeuerwehr vorstand, wollte die Teiche\nfür Feuerlöschzwecke frei bekomnen und verhandelte mit\nSch, damit dieser die in den Becken aufbewahrte\nLauge entferne. Nachdem dies im Jahre 1958 erreicht war,\nglaubte er, die Teiche im Notfall zu Löschzwecken heranziehen\nzu können. £&Er unterrichtete sich auch in regelmäßigen Abständen von 1 bis 2 Monaten über den Zustand der Grundstückseinfriedung. Sie bestand aus einer, keinen geschlossenen\nWuchs aufweisenden, Ligusterhecke und einem um die Hecke laufenden Zaun aus 4 bis 8 an Pfählen befestigten Drähten.\nSch. der diesen Zaun angebracht hatte, ließ ihn,wie\ndem Angeklagten bekannt, jährlich etwa zweimal, zuletzt wenige\nTage vor dem 8. Mai 1960, ausbessern. Trotzdem ließen heruntergebogene Drähte Lücken in der Umzäunung, so daß Kinder\ndurch diese oder durch das gewöhnlich unversperrte Zauntor\nauf das Grundstück um zu den Wasserbecken gelangen konnten.\n\nAm 8. Mai 1960 kamen der elfjährige Wolfgang Kl und\nseine neun Jahre alte Schwester Monika entweder durch eine\nZaunlücke oder durch das offene Tor wiederholt zu den Teichen. Bereits kurz nach Mittag rief sie ihr Großvater\naurück und verbot ihnen, an die Teiche zu gehen. Sie beachteten das Verbot jedoch nicht, so daß sie die Großmutter\ngegen 14 Uhr wieder zurückholen mußte. Trotzdem liefen die\nKinder später nochmals zu den Teichen und stürzten aus\nnicht geklärten Gründen in eines der Becken und ertranken.\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe\nfahrlässig den Tod der beiden Kinder verschuldet, indem\ner es unterließ, bei dem Pächter SchW> oder bei der\nStadt FB; notfalls durch ordnungsbehördliche Verfügung,\n\ndarauf hinzuwirken, daß eine ordnungsgemäße, gesonderte Binfriedung der Teichanlage erstellt wurde, die den Kindern jeden Zutritt verwehrte. Er sei hierzu, wie sie meint, auf\nGrund seiner Stellung als Leiter der Oränungsbehörde verpflichtet gewesen; er habe auch erkennen können, daß\n\nder unzureichende Zustand der Einfriedung Gefahren für die\nöffentliche Sicherheit heraufbeschwor.\n\nDen Erwägungen der Strafkamner ist nicht beizutreten.\n\nDie Teiche lagen abseits von der Öffentlichen Straße\nin einem Privatgrundstück. Von ihnen drohte keine Gefahr\nfür die Teilnehner an dem Verkehr auf der Straße, so daß\nfür den Angeklagten keine Pflicht bestand, zu deren Schutz\neinzugreifen.\n\nIn Gefahr geraten konnten nur solche Personen, die das\nGrundstück betraten und sich an die Teiche begaben. Durch\ndie Umzäunung — Ligusterhecke und Drahtzaun - war aber eindeutig und nicht Üübersehbar erkennbar gemacht, daß der\nZutritt jedem Unbefugten verwehrt sein solle, Obwohl der\nDrahtzaun teilweise mangelhäftwar, blieb trotzdem ersichtlich, daß der Eintritt verboten sei. Daß der Zugang\ndurch das Tor nur für die im Betrieb Beschäftigten oder\nfür Personen, die aus geschäftlichen Gründen Eingang\nsuchten, bestimmt war, war auch ohne besonderen Hinweis\noffenkundig. Das Zutrittsverbot war demnach derart gekennzeichnet, daß es von jedermann, auch von Kindern im Alter\nvon 12 und 9 Jahren, erkannt und beachtet werden konnte.\nDamit war zugleich in genügender Weise vor den bei dem Betreten fremder Grundstücke drohenden Gefahren gewarnt.\n\nEs bestand keine darüber hinausgehende Verpflichtung, außer\nder Umzäunung und der Hecke noch Vorkehrungen zur weiteren\nErschwerung des Betretens des Grundstücks zu treffen. Die\nForderung, die Einzäunung so zu gestalten, daß ein Bindringen in das Grundstück schlechthin unmöglich ist, wäre nicht\nerfüllbar. Daß auch noch die Becken selbst einzuzäunen\nseien, kann nicht verlangt werden, da eine solche Einfriedung die Benutzung des Grundstückes über Gebühr erschweren\nund den Zutritt zu den Teichen zur Entnahme von Wasser im\nNotfall hindern würde. Mit dem unbefugten Eintritt von\nKleinkindern braucht hier der Verpflichtete nicht zu\nrechnen; denn insoweit kann er sich darauf verlassen, daß\ndie zur Aufsicht verpflichteten Personen das verhindern.\n\nDa somit eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ausscheidet, bedarf es keiner Trörterung, ob gerade dem Angeklagten\netwa notwendige Sicherungsmaßnahmen oblagen.\n\nDas Urteil konnte demnach keinen Bestand haben. Da\nweitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, hatte\ndas Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden\nund den Angeklagten freizusprechen.\n\nWi\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1\nund 2 StPO.\n\nBaldus Dotterweich Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-21/2-str-293-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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