{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-03-07_2_StR_332_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-03-07","aktenzeichen":"2 StR 332/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_ 332/61 Wu\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Hubert Hermann K EEE aus ihn.\ndort geboren au. EEE WE:\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 23. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Schäsrpenseei\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. @P in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEED\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 7. März 1961 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,\ndaß verurteilt sind;\n\n1.)\n\n2.)\n\nder Angeklagte SauEn \\<cen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit nit Fahren\nohne Führerschein und in einem Falle auch in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen versuchten\nDiebstahls,\n\nder Angeklagte sk wegen Diebstahls in fünf\nFällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, und wegen Beihilfe\nzur Verkehrsunfallflucht,\n\n- 1a -—\n\n3.) der Angeklagte RED wegen schweren Diebstahls,\nwegen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und\nwegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit\nSachbeschädigung,\n\n4.) der Angeklagte IWW wegen schweren Diebstahls\nund wegen Diebstahls,\n\n5.) der Angeklagte OB wegen schweren Diebstahls\nund wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in\neinem ralle in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nvd\n\n2.\n\nGründe:z\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten KW wegen\nDiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei\nFällen, davon in zwei Fällen auch in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, und wegen versuchten Diebstahls\nzu acht Monaten Jugenästrafe verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte nur die\nTersagung von Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDiese Beschränkung des Rechtsmittels auf einen Teil\ndes Strafausspruchs ist hier zulässig. Sie entbindet den\nSenat aber nicht von der Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen (BGHSt 11,\n393; 13, 128). Die Prüfung ergibt, daß in den Fällen II 2\nund 5 des Urteils (Diebstähle von Kraftfahrzeugen in den\nNächten zum 24. Juli und zum 20. Oktober 1960), in denen\nder Angeklagte tateinheitlich wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist, die nach § 303 Abs. 3 StGB erforderlichen Strafanträge fehlen. Die Geschädigten JB und\nSch@BB haben nach den Akten am 24. Juli und 20. Oktober 1960 Anzeige wegen Kraftwagen-Diebstahls erstattet\nunddabei erklärt; \"Im Falle einer unbefugten Benutzung\n(IBM) bzw. Ingebrauchnahme (Sch) stelle ich Strafantrag.\" Grundsätzlich ergibt sich zwar aus der Stellung\neines Strafantrages der Wille des Antragsberechtigten,\ndaß die Tat nach all ihren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, wie sie sich schließlich nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, verfolgt werde. Das gilt jedoch nicht, wenn sich wie hier aus dem\neindeutigen Wortlaut der Strafanträge Einschränkungen\nergeben (vgl. RGSt 62, 83; BeH:NöwW 1951, 368). Beide\nStrafanträge sind nur für den Fall gestellt worden,\n\ndaß nicht ein Diebstahl, sondern ein Vergehen nach\n\n§ 248 b StGB vorliegt. Sie erfassen somit den Fall einer Verurteiiung wegen Diebstahls überhaupt nicht und\nkönnen daher auch nicht dahin verstanden werden, daß\nes der Wille der Geschädigten gewesen sei, neben einer\nVerurteilung wegen Diebstahls auch noch eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung herbeizuführen. |\n\nIm Falle II 14 des Urteils, in dem der Angeklagte\nKO ebenfalls wegen Diebstahls in Tateinheit nit\nSachbeschädigung und mit Fahren ohne Führerschein ver- |\nurteilt worden ist, bestehen diese Bedenken dagegen\nnicht, denn der Geschädigte hat am 2. November 1960 ‚y\nohne Einschränkung Strafantrag gestellt.\n\nDas Fehlen der erforderlichen Strafanträge führt\nin den Fällen II 2 und 5, in denen bereits der Eröffnungsbeschluß Tateinheit angenommen hatte, nicht zur\nEinstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung;,\nsondern nur zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung. Diese notwendige Änderung des Schuldspruchs kann\nder Senat selbst vornehmen. Sie muß auf die an den beiden Diebstählen mitbeteiligten Angeklagten, die nicht\nRevision eingelegt haben, erstreckt werden, denn § 357 StPO\nist beim Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen sinngemäß anzuwenden (RGSt 68, 18; BGH 4 StR 521/54 vom\n2. Dezember 1954). Temgemäß muß auch bei dem Angeklagten NEED in beiden Fällen und bei den Angeklagten RB, TED una OB im Falle II 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfallen.\n\n-4-\n\nDie Änderung der Schuldsprüche berührt die Strafaussprüche nicht. Die Jugendkammer mag zwar die rechtsirrtümlichen Verurteilungen wegen Sachbeschädigung\nstraferschwerend berücksichtigt haben. Die Beschädigungen, die diesen Verurteilungen zugrunde liegen, sind\nJedoch darauf zurückzuführen, da3 die Angeklagten beim\nÖffnen der von ihnen entwendeten Kraftwagen Gewalt anwandten. Diese Art der Ausführung der Diebstähle aber\ndurfte die Jugendkammer auch dann strafschärfend verwerten, wenn sie die Angeklagten nur aus der Vorschrift\ndes § 242 StGB verurteilt hätte. Das hätte sie ersichtlich auch getan. Es ist daher ausgeschlossen, daß sich\nder Rechtsirrtum der Jugendkammer zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nDie Gründe, aus denen die Jugendkammer es abgelehnt hat, die gegen den Angeklagten KB verhängte\nJugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, lassen einen\nsachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen. Die Jugendkammer hat aus den von dem Angeklagten in den vier\nFällen seiner Verurteilung geleisteten Tatbeiträgen geschlossen, daß er zu derartigen Diebstählen neigt und\nsich auch allein zu ihnen entschließt. Wenn sie deshalb unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände, insbesondere auch der ungünstigen häuslichen Verhältnisse,\ndie Voraussetzungen des § 21 JGG verneint hat, so kann\ndas aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\n-5.-\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat nach § 4753\nAbs. 1 Satz 1 StPO der Angeklagte zu tragen, da sein\nRechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg hat.\n\nBaidus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-07/2-str-332-61","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-07/2-str-332-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.676847+00:00"}}