{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-03-06_2_StR_402_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-03-06","aktenzeichen":"2 StR 402/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 099\n\n2 StR 402/61\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn ger Strafsache\n\ngegen\n\nden Filialleiter Josef S t DB aus So zeboren\nom @. En ED ir VOREEEE- \"an:\n\negen Erpressung\n\nhat der 2. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13, November 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. We bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 6. März 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er ver-\n\nurteilt worden ist.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsrnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafikammer hat den Angeklagten wegen Erpressung\nanstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von\nzwei Monaten zu einer Geldstrafe von 300.- DM verurteilt.\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nAm 25. November 1959 unterließ es die Kundin, Frau\nSch, beim Verlassen eines A@B-Selbstbedienungsladens\nFlasche Run, die sie nicht in das vorgesehene Einkaufszörbchen, sondern in ihre Einkaufstasche gelegt hatte, Zu\nbezahl£h: Der Angeklagte, der Leiter des Geschäfts war,\nwar überzeugt, Frau Sch@B habe die Flasche Rum stehlen\nwollen, är forderte von ihr, obwohl sie den Vorwurf eines\nDietztahls bestritt und die Verdächtigung, weitere Diebstinle begangen zu haben, zurückwies, ein schriftliches\nSckuldanerkenntnis über 159.- DM für von ihr angerichteten\n\neine\n\nSchaden, widrigenfalls er die Kriminalpolizei von dem Vorfall unterrichten werde. Frau Sch@B unterschrieb schließlie\nein Aneriienntnis über die verlangte Summe.\n\nZutreffend geht die Strafkamner davon aus, daß die\nDrohung mit einer Anzeige verwerflich und daher rechtswidrig\nist, wenn sie der Durchsetzung eines, auch nur der Höhe nach,\nunberechtigten Anspruchs dient. Bedenken begegnen.. jedoch\ndie Erwägungen, mit denen sie auf Grund der bisherigen Feststellungen folgert, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen,\nseine Firma habe gegen Frau Sch keinen Anspruch in Höhe\nvon 150.- Ds\n\nDie Strafkammer meint, der Angeklagte habe schon\ndeshalb nicht an diese Forderung glauben können, weil\nkeine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß Frau Sch»\nWaren in einem solchen Werte entwendet habe, zumal da\nsie Diebstahlshandlungen jeglicher Art geleugnet und auch\ndie Angestellte DD Frau Sch nur hin und wieder bei Einkäufen beobachtet und gegen sie keinen ernsthaften Verdacht auf diebisches Verhalten geschöpft hatte.\nWaren im Werte von 150.-— DM hätten zudem nach Ansicht\nder Strafkammer nur bei einer Vielzahl von Einkäufen\nentwendet werden können; derartige häufige Diebstahls-\n'handlungen hätten jedoch zumindest den Verdacht der\näußerst wachsamen Zeugin Dieringer erwecken müssen.\n\nDie Strafkammer folgert offenbar aus dem Eindruck,\nden sie auf Grund der Hauptverhandlung von Frau Sch>\nrewonsen hat, daß auch der Angeklagte nicht hätte glauven körnen, Frau Sch sei eine Diebin und habe Waren\nim .erte von 159.-—- DM entwendet. Sie übersieht dabei,\n\ndaß entscheidend allein ist, ob der Angeklagte zu der\n\nzeit, als er die ünterzeichnung des Schuldanerkennt-\n\nnisses forderte und erreichte, bei der sich ihm darbietenden Sachlage die erhobene Forderung für berechtigt ansehen konnte und auch angesehen hat. Damals war Frau Sch\nertavpt worden, als sie in einer für Diebstähle in Selbstbedienungsläden typischen Weise vorgegangen war und zumindest\nden Anschein erwecki hatte, sie wolle die Flasche Rum entwenden. Zerı angeklagten drängte sich daher nicht ohne Grund\nder Verdacht auf, die ihm vorher unbekannte Frau Sch»\n\nsei eine Diepin. Die Annahme, sie habe in dem Geschäft auch\nschon bei früheren Einkäufen auf die auch jetzt versuchte\nweise Waren entwendet, war unter den gegebenen Umständen _\nnicht von vornherein abwegig. Auf das leugnen von Frau Sch\nbrauchte der Angeklagte umsoweniger zu geben, als nach dem\nUrteil die Angestellte Di \"rau Sch@B ebenfalls verdächtigte, weitere Diebstähle begangen zu haben, Es kommt\nhierbei nicht darauf an, ob diese Verdächtigung, die im\nBeisein des Angeklagten ausgesprochen wurde, tatsächlich begrürlet war, sondern nur darauf, ob sie der Angeklagte für\nbegründet gehalten hat. Warum das bloße Leugnen der Frau\nSch ien Verdacht des Angeklagten ausgeräumt haben soll,\nist nicht erfindlich. Es ist im übrigen wohl richtig, daß\n\nin einem Selbstbedienungsladen kaum eine Lebensmittelmenge\nim “erte von 150.-- DM bei einem einmaligen Besuch entwendet\nwerden kann. &s ist aber nicht ohne weiteres auszuschließen,\ndaß es einer gewanäten Diebin möglich ist, mit wenigen Diebstühlen verhältnismäßig hochwertiger Waren eine Firma um\n\näer Betrag von 150.-- DM zu schädigen.\n\nAngesichts dieser Zweifel gegen die von der Strafkamwer\nreführten Gesichtspunkte muß ein Widerspruch in den Fest\nungen zur Aufhebung des Urteils führen. Dieses gibt einer\n\n- 5 -\n\nseits an, daß die Angestellte DW Frau Sch@B Hei ien\nFesthalten in dem Geschäft verdächtigte, sie habe weitere Die!\nstähle begangen, und spricht später davon, die Angestellte hat\nbei den Einkäufen der Frau Sch@®B, die sie hin und wieder\neinmal beobachtet haben will, keinen ernsthaften Verdacht auf\näjiebisches Verhalten geschöpft, was jedenfalls darauf hindeute\ndaß Frau Sch ihr verdächtig erschienen ist. Damit ist abeı\nnicht vereinbar die Peststellung, derartige häufige Diebstahls\nhardlungen, wie sie für die Entwendung von Waren im Werte\n\nvon 150.-- DM notwendig gewesen wären, hätten zumindest den\nVerdacht der äußerst wachsamen Zeugin DB erwecken müssen; denn dies besagt, daß das Gebaren der Frau Sch bei\nder Angestellten gerade keinen Verdacht erregt hat. Nicht\nunzweideutig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis\n\ndes Urteils, die Zeugin Dieringer habe Frau Sch \"beobachtet\"; denn diss kann entweder bedeuten, daß sie Frau Sch\nbei kinkäufen gesehen hat, ohne daß diese ihr irgenäwie\naufgefallen ist, oder aber, daß Frau Sch sich so verhalten hat, daß sie die Aufmerksamkeit und den Veräacht\n\nder Angestellten erregte.\n\nDieser Widerspruch in Verbindung mit den Bedenken\ngegen die Beweiswürdigung nötigen zur Aufhebung des Urteils.\nIm übrigen sei noch auf folgendes hingewiesen:\n\nFalls der Angeklagte, sei es auch nur irrtümlicherweise,angenommen hatte, die erstrebte Summe stehe seiner\nrirma zu Recht zu, so läge ein Tatbestandsirrtum vor\n(BGHSt 4, 105). Erlangt die Strafkammer dagegen wieder die\nvberzeugung, der Angeklagte habe gewußt, daß seiner Pirma\nxeine Schadensersatzforderung, zumindest nicht in der verngten Hühe, zustehe, so bedarf es der Untersuchung, ob er\nnicht in Verkennung der in § 253 Abs. 2 StGB festgelegten\n\nan ws\n\n1%)\n1)\n\nri,\n\n5\n\nI\n\nBeziehung des Mittels der Drohung zu dem durch die Nötigung\nangestrebten Zweck sein Vorgehen zur Wahrnehmung der Interessen\nseiner Firma, nämlich zur Wiedergutmachung eines entstandenen\nSchadens wie auch zum Schutze vor weiteren Diebstähien, irrtümlich für gerechtfertigt und erlaubt gehalten hat. Hinsicht-=\nlich der rechtlichen Folgen eines solchen Verbotsirrtums\n\nwird auf 3BGHSt 2, 194 verwiesen.\nBaldus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-06/2-str-402-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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