{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-03-03_2_StR_444_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-03-03","aktenzeichen":"2 StR 444/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 Stk_444/61\n\n2174 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied Otto ED aus : DEE ;\ngeboren an @. EEEEEn ED ir Eu\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20, November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nProf. Dr. Busch\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\n\nMeyer\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. März 1961\nunter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben,\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen, soweit ihm Betrug zur Last geiegt war.\n\nIm übrigen wird das weitere Verfahren eingestellt-\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte, soweit er durch Urteil des Landgerichts Darustadt vom\n19. August 1960 rechtskräftig zu einem Jahr Gefängnis wegen Hehlerei verurteilt worden ist.\n\nIm übrigen fallen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten beider kechtsmittel, der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte.den Angeklagten wegen Hehlerei\nin zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit\nBetrug im Rückfall, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis (Einzelstrafen: 1 Jahr und\n1 Jahr 6 Monate Gefängnis) verurteilt. Nachdem der Bundesgerichtshof dieses Urteil hinsichtlich der Hehlerei\nin Tateinheit mit Rückfallbetrug - hierauf war die Revision des Angeklagten beschränkt - sowie im Gesamtstrefausspruch aufgehoben hatte, hat sie ihn nunmehr\nnur noch \"wegen Hehlerei in einem Fall zu einem Jahr\nGefängnis\" verurteilt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft,\ndaß der Angeklagte nicht von dem Vorwurf, sich einer\nweiteren Hehlerei und des Betruges schuldig gemacht\nzu haben, freigesprochen worden ist. Das Rechtsmittel,\ndas vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden\nist, hat im wesentlichen Erfolg.\n\nDer Eröffnungsbeschluß beschuldigte den Angeklagten, am 12. April 1960 in OB nmittcis\nEinbruchs gemeinschaftlich mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten BEER zwei Koffer mit Kieidungsstücken entwendet zu haben. In ihrem\nersten Urteil erachtete die Strafkammer für erwiesen,\ndaß DB sen Diebstahl allein ausgeführt hat:\nDie Hehlereihandlungen des Angeklagten sah sie darin,\ndaß er beim Absatze eines Trenchcoats unä später auf\neiner gemeinsamen Reise beim Absatze eines Anzugs\nmitgewirkt hat. Im zweiten Fall nahm sie zugleich\neinen gemeinschaftlich mit DREEEB besangenen Betrug an, weil DD der Käuferin schriftlich versichert hatte, daß der Anzug sein Eigentum sei. Nach\nden rechtlich einwandfreien Feststellungen des neuen\nUrteils hat der Angeklagte sich jedoch an dem Trenchcoat und dem Anzug nur einer einheitlichen Hehlerei\nin der Begehunssform des Ansichbringens schuldig gemacht. Eine Beteiligung des Angeklagten an dem von\nDEE beim Verkauf des Anzugs begangenen Betrug\nhat sich nicht nachweisen lassen.\n\nUnter diesen Umständen kann der Urteilsspruch\nnicht bestehen bleiben. Der Angeklagte ist durch die\nerste Entscheidung der Strafkanmmer, da die Verurteilung insoweit nicht angefochten war, rechtskräftig wegen Hcehlerei zu einen Jahr Gefängnis verurteilt worden. Diese Verurteilung erfaßt, da der Angeklagte nach den jetzigen Urteilsfeststellungen nur\n\neine einheitliche Hehlerei begangen hat, seine gesamte\nhehlerische Tätigkeit. Das Hat die Strafkammer an sich\nerkennt. Sie hat aber, wie sich aus ihren Ausführungen\nzum Strafmaß ergibt, angenommen, daß sie an den Strafausspruch nicht gebunden sei, und es ersichtlich aus\ndiesen Grunde für notwendig gehalten, die Verurteilung\nnochmals auszusprechen. Diese Annahme entspricht jedoch nicht der Rechtslage; denn die Rechtskraft der\nVerurteilung erstreckt sich auch auf die ausgesprochene Einzelstrafe. Da mithin die Strafklage wegen Hehlerei verbraucht ist, hätte die Strafkammer, nachdem sie\ndie dem Angeklagten durch den Eröffnungsbeschluß vorgevorfene Tat in ihrem ersten Urteil in zwei selbständige Hehlereihandlungen getrennt hatte, das weitere Veri'ahren wegen Hehlerei nach § 260 Abs. ? StPO\neinstellen müssen. Außerdem hätte sie den Angeklagten\nvom Vorwurf des Betruges freisprechen müssen. Der Betrug sollte zwar nach den ersten Urteil in Tateinheit\nmit der zweiten Hehlerei begangen sein. Zu der jetzt\nfestgestellten einheitlichen Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens würde er jedoch im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.\n\nDas angefochtene Urteil muß hiernach aufgehoben\nwerden. Da die ihm zugrunde liegenden Feststellungen\ndurch den Rechtsfehler nicht berührt werden und daher aufrechtzuerhalten sind, hat der Senat gemäß\n§ 354 Abs. 1 StPO die gebotene abschiießende Entscheidung selbst zu treffen. Im Gesamtergebnis ist\nalso der Angeklagte durch das Urteil des Lanägerichts vom 19. August 1960 rechtskräftig wegen Hehlerei\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 465,\n467 Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen,\n\nsoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, nicht\nvor. Nach den Urteilsausführungen besteht gegen ihn\nweiterhin der begründete Verdacht, sich gemeinschaftlich mit DEHB beim Verkauf des Anzugs eines Betruges schuldig gemacht zu haben. Von der Vorschrift\ndes § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, sieht\nder Senat keinen Anlaß. Soweit auf Einstellung er-Kannt worden ist, erübrigt sich eine Entscheidung nach\n§ 467 Abs. 2 StPO, da dem Angeklagten durch diesen\nTeil des Verfahrens keine besonderen - ausscheidbaren -\nAuslagen erwachsen sind-\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-03/2-str-444-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-03/2-str-444-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.536672+00:00"}}